Strafrecht

Fast vierzig Jahre Haft: Begleitete Ausführungen und geeignete Therapie müssen individuell geprüft werden

Nach annähernd vierzig Jahren Haft durfte die Justizvollzugsanstalt einem gesundheitlich erheblich beeinträchtigten Gefangenen nicht mit der gegebenen Begründung lediglich zwei begleitete Ausführungen jährlich bewilligen. Auch die Ablehnung einer Kostenübernahme für externe Einzeltherapie war nicht ausreichend aufgeklärt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob deshalb am 8. April 2026 den betreffenden Vollzugsplan und den bestätigenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer in diesen beiden Punkten auf. Die Anstalt muss auf aktueller Tatsachengrundlage neu entscheiden. Das Gericht ordnete weder eine Haftentlassung noch eine bestimmte Zahl von Ausführungen oder unmittelbar die Finanzierung des gewünschten Therapeuten an. Der Erfolg besteht in einer erneuten, rechtlich und tatsächlich tragfähigen Ermessensentscheidung.

Redaktioneller Kernsatz

Fast vierzig Jahre Haft: Begleitete Ausführungen und geeignete Therapie müssen individuell geprüft werden

Redaktionelle Zusammenfassung · 895 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Vollzugsplan muss neu entschieden werden

Besondere Situation des Gefangenen

Der 69-jährige Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit sexueller Nötigung. Die besondere Schwere der Schuld war festgestellt; die auf 25 Jahre bestimmte Mindestverbüßungsdauer war im August 2023 erreicht. Er befindet sich seit 1986 in Haft. Zugleich bestanden erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere beim Hören, Sehen und bei der Mobilität. Eine früh begonnene Sozialtherapie hatte er abgebrochen und weitere Angebote lange nicht angenommen. Wegen seiner Beeinträchtigungen war er in eine ruhigere Abteilung verlegt worden, ohne einen allgemeinen Lockerungsstatus zu erhalten. Eine tatsächlich altersgerechte Unterbringung konnte die Anstalt ihm nach den Feststellungen gegenwärtig nicht anbieten.

Gründe der beanstandeten Beschränkung

Im Vollzugsplan vom Oktober 2025 waren zunächst zwei Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit vorgesehen. Die Anstalt wollte Erfahrungen sammeln und eine mögliche Überforderung vermeiden. Der Gefangene sei weder an Straßenverkehr noch an größere Menschenmengen gewöhnt; seine Sinnesbeeinträchtigungen machten eine besonders sorgfältige Begleitung erforderlich. Später könne die Zahl anhand der gewonnenen Erkenntnisse überprüft werden. Zugleich verwies die Anstalt auf andere denkbare Maßnahmen gegen Vereinsamung. Externe Gespräche mit der Forensischen Ambulanz Baden waren zwar grundsätzlich in der Besuchsabteilung möglich. Beauftragung und Finanzierung sollte der Gefangene aber selbst übernehmen, weil er vorhandene interne Therapieangebote nicht nutzte. Die Strafvollstreckungskammer hielt beide Entscheidungen zunächst für rechtmäßig.

Lebenstüchtigkeit als eigenständiger Zweck

Der Senat stellte dem die verfassungsrechtliche Pflicht gegenüber, schädlichen Auswirkungen langjähriger Haft aktiv entgegenzuwirken. Auch ohne konkrete Entlassungsperspektive müssen verbliebene Fähigkeiten für ein mögliches späteres Leben außerhalb der Anstalt erhalten werden. Begleitete Ausführungen können gerade dann erforderlich sein, wenn andere Lockerungen wegen Sicherheitsbedenken noch ausscheiden. Sie sind keine Belohnung für einen Therapieabschluss und keine Behandlungsmaßnahme, die zuvor in ein entsprechendes Konzept eingebunden sein müsste. Eine bereits nachgewiesene haftbedingte Schädigung ist ebenfalls keine Voraussetzung. Mit zunehmender Haftdauer wächst das Gewicht dieses Interesses. Der Gefangene muss einer solchen Ausführung zustimmen, aber keinen besonders begründeten Antrag auf Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit stellen.

Gesundheitliche Einschränkungen richtig berücksichtigen

Die Anstalt hatte die lange fehlende Erprobung und den schlechten Gesundheitszustand einseitig zur Begrenzung herangezogen. Gerade diese Umstände sprachen nach dem Gericht dafür, Isolation und weiteren Fähigkeitsverlusten konsequent entgegenzuwirken. Eine mögliche Überforderung war vor allem bei Vorbereitung, Dauer, Zielort, Begleitung und Nachbereitung zu beachten. Sie rechtfertigte hier nicht die Beschränkung auf ein Minimum. Dass andere betreuende Maßnahmen theoretisch geeigneter sein könnten, genügte ebenfalls nicht, solange ihr tatsächlicher Einsatz nicht dargelegt war. Eine spätere mögliche Erhöhung konnte ein Defizit im aktuellen Vollzugsjahr nicht ausgleichen. Auch die Schwere der ursprünglichen Tat trug angesichts der außergewöhnlich langen Haft und der abgelaufenen Mindestverbüßungsdauer die geringe Zahl nicht.

Keine starre Zahl und keine unbegleitete Lockerung

Wie viele Ausführungen angemessen sind, bleibt eine Entscheidung des Einzelfalls. Das Gesetz legt nach dem Senat keine allein an die Haftdauer anknüpfende Mindestzahl fest. Als Orientierung verwies er allerdings auf eine Staffelung, die bei längerer Haft zunehmend häufigere Ausführungen vorsieht. Diese ist eine Ermessensleitlinie, kein im Tenor zugesprochener mathematischer Anspruch. Sicherheitsgefahren müssen dabei unter Berücksichtigung der vorgesehenen Begleitung bewertet werden; deren Zweck ist gerade die Beherrschung solcher Risiken. Im konkreten Fall stellte auch die Anstalt nicht infrage, dass entsprechenden Gefahren bei dem stark beeinträchtigten älteren Gefangenen wirksam begegnet werden konnte. Andere, weitergehende vollzugsöffnende Maßnahmen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Voraussetzungen externer Therapie

Bei der Behandlung erkannte der Senat ausdrücklich an, dass Gefangene ihren Arzt oder Therapeuten nicht frei wählen können. Besteht ein fachlich ausreichendes internes Angebot, muss kein externer Therapeut beauftragt werden. Eine beharrliche Verweigerung der anstaltsinternen Behandlung allein schafft daher keinen Anspruch auf die gewünschte Alternative. Anders kann es liegen, wenn konkrete Besonderheiten das vorhandene Angebot ungeeignet machen oder der Gefangene mit internen Mitteln nicht mehr erreichbar ist. Dann verlangt das Resozialisierungsgebot eine sorgfältige fachliche Prüfung. Ist ein individuell zugeschnittenes Angebot erforderlich, genügt es bei einem lebenslang Inhaftierten nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer nicht, dieses lediglich gegen Selbstzahlung zu erlauben.

Einzelzelle ersetzt keine Prüfung der Therapiefähigkeit

Gerade diese Prüfung fehlte. Die in Aussicht genommene Sozialtherapie in einer anderen Anstalt bot zwar Einzelunterbringung. Damit war aber nicht geklärt, ob der schwerhörige Gefangene auch an den vorgesehenen Gruppensitzungen teilnehmen konnte. Offen blieb, ob dort eine reine Einzeltherapie möglich war und wann angesichts längerer Wartezeiten überhaupt begonnen werden konnte. Wegen einer erwarteten weiteren gesundheitlichen Verschlechterung konnte ein zeitnaher Therapiebeginn besonders wichtig sein. Der Senat übersah die langjährige therapievermeidende Haltung nicht. Die Akten belegten aber nicht, dass jede fehlende Behandlung ausschließlich darauf beruhte. Selbst welche angeforderten Unterlagen der Gefangene zuletzt nicht ausgefüllt hatte, war unzureichend festgestellt. Einzelunterbringung und fachliche Behandlungseignung mussten deshalb getrennt betrachtet werden.

Reichweite der erneuten Entscheidung

Die Sache war für eine abschließende gerichtliche Vorgabe nicht entscheidungsreif. Die Anstalt muss die Anzahl der Ausführungen neu bemessen und die Eignung, Zumutbarkeit sowie zeitliche Verfügbarkeit interner Therapieangebote aufklären. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine externe Einzeltherapie bei der Forensischen Ambulanz Baden im konkreten Fall erforderlich ist. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers. Der Beschluss verbindet damit einen deutlichen Schutz des Resozialisierungsinteresses mit fortbestehender fachlicher und sicherheitsbezogener Prüfung. Aus dem Ablauf der Mindestverbüßungsdauer folgt nach dieser Entscheidung weder eine automatische Entlassung noch der Wegfall der für die weitere Vollstreckung maßgeblichen Gefährlichkeitsprüfung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei langjähriger Haft sollte ein Vollzugsplan den Erhalt alltagspraktischer Fähigkeiten eigenständig behandeln. Gesundheitsdefizite sind nicht nur mögliche Hindernisse, sondern können den Handlungsbedarf erhöhen. Ein tragfähiger Antrag dokumentiert deshalb konkrete Einschränkungen und realistisch angepasste Ausführungen, ohne sie mit unbegleiteten Lockerungen gleichzusetzen. Bei Therapiefragen müssen Unterbringung, Kommunikationsfähigkeit, Gruppenfähigkeit und Wartezeit getrennt aufgeklärt werden. Der vorliegende Fall zeigt besonders deutlich, dass eine Einzelzelle keine Antwort auf die Eignung eines Gruppenprogramms ist. Zugleich bleibt eine gewünschte externe Behandlung begründungsbedürftig; die frühere Ablehnung interner Angebote allein verschafft kein freies Therapeutenwahlrecht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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