Zivilrecht
Notarielles Nachlassverzeichnis: Zwangsgeld bleibt trotz Einwänden gegen den anerkannten Auskunftsanspruch bestehen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte am 6. März 2026 ein Zwangsgeld von 200 Euro gegen eine Miterbin, die trotz eines Anerkenntnisurteils kein notarielles Nachlassverzeichnis vorgelegt hatte. Ersatzweise waren vier Tage Zwangshaft vorgesehen. Die Schuldnerin konnte sich nicht damit entlasten, der beauftragte Notar halte sich wegen einer fehlenden materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage für unzuständig. Die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses gehört grundsätzlich zu seiner Urkundstätigkeit, auch wenn das Gesetz im Verhältnis der beteiligten Miterbinnen keinen entsprechenden Anspruch vorsieht. Die Entscheidung verbindet damit zwei getrennte Fragen: die fortbestehende Bindung an den gerichtlichen Titel und die Möglichkeit, einen Notar aufgrund seiner eigenen Amtspflichten zur Mitwirkung anzuhalten.
Redaktioneller Kernsatz
Notarielles Nachlassverzeichnis: Zwangsgeld bleibt trotz Einwänden gegen den anerkannten Auskunftsanspruch bestehen
Redaktionelle Zusammenfassung · 843 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Beschwerde gegen Zwangsgeld erfolglos
Anerkenntnis zwischen zwei Miterbinnen
Gestritten wurde zwischen einer Tochter des 2021 verstorbenen Erblassers und dessen zweiter Ehefrau. Beide waren gesetzliche Erbinnen zu jeweils einem halben Anteil geworden, nachdem die beiden Schwestern der Tochter die Erbschaft ausgeschlagen hatten. Die Tochter behauptete, der Erblasser habe durch Zuwendungen und die Bezahlung von Verbindlichkeiten seiner Ehefrau den Nachlass wirtschaftlich ausgehöhlt. Sie verlangte im Rahmen einer Stufenklage zunächst ein amtliches Verzeichnis, das auch ergänzungspflichtige lebzeitige Zuwendungen umfassen sollte. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf § 2314 BGB erkannte die Ehefrau den Auskunftsanspruch an. Im Juli 2024 erging daraufhin ein Anerkenntnisurteil. Die behaupteten Vermögensverschiebungen waren in der späteren Zwangsgeldentscheidung nicht abschließend zu beurteilen.
Lange Bearbeitung ohne Verzeichnis
Die Ehefrau beauftragte zunächst einen Notar; nach einer internen Änderung der Geschäftsverteilung übernahm ein anderer. Dieser teilte im Dezember 2024 mit, die Erstellung werde mehrere Monate dauern. Im Februar 2025 fragte er erneut nach, ob er beginnen solle. Die Schuldnerseite bestätigte den Auftrag und ergänzte im März ihre Angaben. Weitere Erinnerungen führten nicht zur Vorlage eines Verzeichnisses. Nachdem die Tochter Vollstreckungsmaßnahmen beantragt hatte, setzte das Landgericht Freiburg im Juli 2025 das Zwangsgeld fest. Erst danach berief sich die Schuldnerin auf die nun geäußerte Auffassung des Notars, für ein Verzeichnis zugunsten einer Miterbin fehle es an seiner Zuständigkeit. Daraus leitete sie die rechtliche Unmöglichkeit der titulierten Leistung ab.
Erfüllung statt bloßer Beauftragung
Der Senat ordnete die Verpflichtung als nicht vertretbare Handlung ein, deren Vollstreckung sich nach § 888 Abs. 1 ZPO richtet. Dass ein Dritter, hier der Notar, mitwirken muss, schließt dieses Verfahren nicht aus. Die Schuldnerin muss vielmehr alles tatsächlich und rechtlich Mögliche unternehmen, um die erforderliche Mitwirkung zu erreichen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung: Können noch Maßnahmen ergriffen werden, die zur geschuldeten Erstellung führen? Eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit hätte die Schuldnerin nachweisen müssen. Ob sie in der Vergangenheit schuldhaft verzögert oder zunächst alle erforderlichen Schritte unternommen hatte, war dagegen nicht entscheidend. Das Zwangsgeld dient der Herbeiführung der geschuldeten Handlung, nicht der nachträglichen Bestrafung früheren Verhaltens.
Fehlender Anspruch beseitigt Amtspflicht nicht
In einem Punkt gab der Senat dem rechtlichen Ausgangseinwand recht: Eine pflichtteilsberechtigte Miterbin hat grundsätzlich keinen Anspruch aus § 2314 BGB auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gegen ihre Miterbin. Die Vorschrift ist auf pflichtteilsberechtigte Nichterben zugeschnitten; ein begrenzter Auskunftsanspruch aus § 242 BGB führt ebenfalls nicht zu diesem besonderen Verzeichnisanspruch. Für die Reichweite der notariellen Amtspflichten war das jedoch unerheblich. Nach §§ 10a, 20 bis 22 BNotO zählt die Aufnahme von Nachlassverzeichnissen zur Urkundstätigkeit. Die Amtsgewährpflicht des § 15 Abs. 1 BNotO erfasst solche Tätigkeiten auch dann, wenn eine notarielle Mitwirkung gesetzlich weder zwingend vorgeschrieben noch ausdrücklich als freiwillige Möglichkeit vorgesehen ist.
Titel und notarieller Zuständigkeitsbereich
Der Senat verglich dies mit der auf Wunsch der Beteiligten erfolgenden Beurkundung eines Arbeits- oder Mietvertrags. Auch die Beteiligten dieses Erbstreits hätten die Vorlage eines notariellen Verzeichnisses vertraglich vereinbaren können. Die durch prozessuales Anerkenntnis begründete titulierte Verpflichtung fiel deshalb ebenfalls in den notariellen Zuständigkeitsbereich. Ein ausreichender Verweigerungsgrund war nicht vorgetragen: Der Notar hatte den Auftrag angenommen, Informationen angefordert und seine grundsätzliche Leistungsfähigkeit erkennen lassen. Zweifel an der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit machten die Tätigkeit nicht unzulässig. Unabhängig davon konnte sich die Schuldnerin im Vollstreckungsverfahren nicht erneut auf das schon ursprünglich fehlende materielle Anspruchsrecht berufen. Der Senat verwies hierfür auf § 767 Abs. 2 ZPO. Das Anerkenntnisurteil blieb vollstreckbare Grundlage.
Erforderlicher Druck auf den Notar
Zur notwendigen Mitwirkung der Schuldnerin gehörte zunächst, alle benötigten Auskünfte und Unterlagen bereitzustellen. Darüber hinaus musste sie angemessen auf die Erledigung hinwirken. Der Senat nannte die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO, die auch bei anhaltender Untätigkeit möglich ist, sowie Beschwerden beim Präsidenten des Landgerichts und bei der Notarkammer. Einen bloßen Wechsel des Notars nach Fristsetzung hielt er im Vergleich für wenig geeignet, insbesondere wegen des Interesses an einer zeitnahen Erledigung. Sachliche Gründe für die lange Bearbeitung waren nicht ersichtlich. Wiederholte Hinweise auf einen mehrmonatigen Aufwand genügten ohne nähere Erklärung nicht. Statt weitere geeignete Schritte zu unternehmen, hatte die Schuldnerin lediglich die unzutreffende Zuständigkeitsargumentation des Notars übernommen.
Abwendung weiterhin möglich
Dass die genannten Beschwerden den Notar nicht unmittelbar zur konkreten Amtshandlung zwingen können, war kein Gegenargument. Nach Auffassung des Senats genügt ihre Eignung, Druck auszuüben und die Wahrscheinlichkeit einer Erledigung zu erhöhen. Das Zwangsgeld von 200 Euro war erforderlich und ausreichend. Zugleich betonte das Gericht, dass die Schuldnerin dessen Vollstreckung durch rechtzeitige Vornahme der notwendigen Beschwerden noch abwenden könne. Mehr sei von ihr jedenfalls solange nicht zu verlangen, bis die Reaktion des Notars erkennbar werde. Die Entscheidung verlangt damit keinen garantierten Erfolg unabhängig von jeder Einflussmöglichkeit. Sie verlangt die konkrete Ausschöpfung vorhandener Möglichkeiten. Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde trägt die Schuldnerin; ein gesonderter Beschwerdewert musste wegen der vorgesehenen Festgebühr nicht festgesetzt werden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei titulierten Auskunftspflichten reicht es in dieser Konstellation nicht, einen Notar zu beauftragen und dessen Verzögerungen zu dokumentieren. Die Bearbeitung sollte nachvollziehbar begleitet werden; bei anhaltender Untätigkeit müssen die konkret verfügbaren Beschwerdewege geprüft und erforderlichenfalls beschritten werden. Besonders folgenreich war hier das frühere Anerkenntnis: Ein materiellrechtlich zweifelhafter Anspruch konnte im Vollstreckungsstadium nicht einfach erneut bestritten werden. Zugleich eröffnet der Beschluss einen klaren Ansatz zur Abwendung weiterer Vollstreckung, nämlich rechtzeitige, nachweisbare Einwirkung auf den Notar. Die Frage nach dem Umfang eines Auskunftsanspruchs sollte deshalb vor einem Anerkenntnis sorgfältig von der späteren praktischen Erfüllbarkeit getrennt geprüft werden.