Familienrecht
Petition und parallele Familiensachen begründeten keine Richterablehnung
Eine Mutter konnte die zuständige Familienrichterin weder wegen einer laufenden Landtagspetition noch wegen der getrennten Bearbeitung mehrerer Familiensachen erfolgreich ablehnen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies ihre sofortige Beschwerde am 26. Februar 2026 zurück. Die Antragstellerin hatte vor allem eine kumulative Gesamtbetrachtung verschiedener Verfahrensumstände verlangt, dabei aber konkrete Tatsachen weitgehend offengelassen. Der Senat fand auch in den Akten keine objektiven Anhaltspunkte für eine fehlende Unvoreingenommenheit. Soweit einzelne Handlungen erkennbar waren, entsprachen sie den verfahrensrechtlichen Anforderungen. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Richterablehnung. Über die beantragte Anerkennung einer ausländischen Entscheidung und über die weiteren Sorge- und Umgangssachen wurde damit nicht abschließend entschieden.
Redaktioneller Kernsatz
Petition und parallele Familiensachen begründeten keine Richterablehnung
Redaktionelle Zusammenfassung · 809 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Befangenheitsbeschwerde zurückgewiesen
Anerkennungsverfahren und erstes Ablehnungsgesuch
Ausgangspunkt war ein im Oktober 2025 gestellter Antrag auf Anerkennung einer Entscheidung aus Bosnien und Herzegowina. Nach dieser Entscheidung waren der Mutter drei Kinder zur Fürsorge, Obhut und Erziehung anvertraut worden. Das Familiengericht wies darauf hin, dass zwei Kinder inzwischen volljährig seien und ausländische Entscheidungen grundsätzlich ohne besonderes Verfahren anerkannt würden. Es regte die Rücknahme an. Zugleich hatte die Mutter die zuständige Richterin wegen ihres Verhaltens in einem anderen Verfahren abgelehnt. Dieses erste Gesuch wurde im November 2025 zurückgewiesen; ein Rechtsmittel dagegen legte sie nicht ein. Anschließend bestimmte das Gericht für das Anerkennungsverfahren einen Erörterungstermin im Februar 2026.
Petition als Anlass für Verlegungsantrag
Die Mutter verlangte die Verlegung des Termins und einen neuen, unbefangenen Spruchkörper. Sie berief sich auf eine dem Landtag vorgelegte Petition. Nachdem die Richterin den Verlegungsantrag abgelehnt hatte, folgte Anfang Januar 2026 ein weiteres Befangenheitsgesuch. Nun beanstandete die Mutter das weitere Vorgehen nach der ersten Ablehnungsentscheidung, angebliche Widersprüche und übergangene Hinweise. Sie erklärte, keine förmliche Sperrwirkung der Petition zu behaupten; die parlamentarische Prüfung hätte aber bei der Terminentscheidung berücksichtigt werden müssen. Die Richterin hob daraufhin wegen des neuen Ablehnungsgesuchs den anstehenden Termin auf. Zur dienstlichen Stellungnahme der Richterin äußerte sich die Mutter innerhalb der gesetzten Frist nicht. Die nach der Geschäftsverteilung zuständige Vertretungsrichterin wies das Gesuch im Februar zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde.
Objektive Gründe müssen konkret benannt werden
Für eine Richterablehnung muss keine tatsächliche Parteilichkeit bewiesen werden. Es genügt ein objektiver Umstand, der aus Sicht einer verständigen Partei bei vernünftiger Würdigung Zweifel an der Unvoreingenommenheit rechtfertigt. Rein subjektive Vermutungen oder pauschale Bewertungen reichen hingegen nicht. Die Antragstellerin hatte unter anderem übergangene Einwendungen, fehlende Auseinandersetzung mit zentralen Rügen und strukturelle Verfahrensprobleme behauptet. Sie bezeichnete aber nicht, welche konkreten Einwendungen, Hinweise oder Beweisanregungen betroffen waren. Bereits das Familiengericht hatte dieses Defizit ausdrücklich angesprochen. Dennoch konkretisierte sie ihren Vortrag auch mit der Beschwerde nicht. Die Forderung, sämtliche Umstände zusammenzusehen, konnte die fehlende Darstellung dieser Umstände deshalb nicht ersetzen.
Ablehnung ersetzt keine Rechtsmittelkontrolle
Der Senat stellte außerdem klar, dass das Ablehnungsverfahren grundsätzlich nicht dazu dient, die Rechtsauffassung oder Verfahrensführung eines Richters auf Fehler zu überprüfen. Dafür sind die vorgesehenen Rechtsmittel zuständig. Eine Ausnahme kommt erst in Betracht, wenn eine Entscheidung oder Verfahrensgestaltung so weit von anerkannten rechtlichen Grundsätzen abweicht, dass sie offensichtlich unhaltbar erscheint und den Eindruck von Willkür oder sachfremder Einstellung vermittelt. Diese Möglichkeit einer Gesamtwürdigung schloss das Gericht nicht aus. Im konkreten Fall fehlten aber schon feststellbare Verfahrensfehler. Deshalb stellte sich auch nicht die weitergehende Frage, ob mehrere solche Fehler zusammen den Anschein der Befangenheit erwecken könnten.
Landtag entscheidet nicht vor dem Familiengericht
Die Ablehnung der beantragten Terminverlegung war nach Auffassung des Senats rechtmäßig. Eine Verlegung setzt erhebliche Gründe voraus, die es rechtfertigen, das Interesse an einer beschleunigten und konzentrierten Verfahrensführung zurückzustellen. Eine Petition mit demselben Gegenstand wie ein laufendes Gerichtsverfahren bildet einen solchen Grund nicht. Rechtsprechung ist nach Art. 92 GG den Richtern anvertraut; ihre Unabhängigkeit schützt Art. 97 GG. Eine Entscheidung des Landtags über die Petition hätte das Familiengericht deshalb weder gebunden noch eine vorab zu klärende Voraussetzung geschaffen. Der Senat verwies außerdem auf die Geschäftsordnung des baden-württembergischen Landtags und die Gewaltenteilung. Die Antragstellerin konnte damit auch über eine behauptete Ermessensberücksichtigung kein gerichtliches Abwarten der parlamentarischen Befassung erreichen.
Getrennte Verfahren und erlaubte Terminsaufhebung
Ebenso wenig war es fehlerhaft, Sorge, Umgang und Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung in getrennten Verfahren zu behandeln. Trotz des familiären Zusammenhangs handelt es sich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Schließlich griff auch der Vorwurf nicht durch, die Richterin habe während anhängiger Ablehnungsgesuche unzulässig weitergearbeitet. Konkrete beanstandete Handlungen waren wiederum nicht benannt. Aus den Akten ergab sich allerdings die Aufhebung des bereits bestimmten Termins nach Eingang des zweiten Gesuchs. Diese Handlung war zulässig: Nach § 47 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 6 FamFG darf ein abgelehnter Richter unaufschiebbare Maßnahmen treffen. Dazu zählt die Aufhebung eines anstehenden Termins, wenn dadurch wesentliche Nachteile für Beteiligte vermieden werden.
Kosten und Reichweite der Entscheidung
Die Antragstellerin trägt die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens. Einen Verfahrenswert musste der Senat nicht festsetzen, weil hierfür keine wertabhängigen Gerichtskosten anfallen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sah er nicht. Der Beschluss billigt weder jede denkbare Terminentscheidung während eines Ablehnungsverfahrens noch eine unbegrenzte richterliche Tätigkeit trotz eines solchen Gesuchs. Er unterscheidet vielmehr zwischen der sachlichen Fortführung des Verfahrens und einer zulässigen unaufschiebbaren Maßnahme. Ebenso bleibt die Möglichkeit einer begründeten Richterablehnung wegen objektiv belegter Umstände erhalten. Hier scheiterte sie an fehlendem konkretem Vortrag und daran, dass die tatsächlich überprüfbaren Vorgänge gerade keinen Rechtsverstoß erkennen ließen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Bearbeitung eines Ablehnungsgesuchs ist eine präzise Darstellung einzelner Vorgänge wichtiger als eine Häufung abstrakter Vorwürfe. Benannt werden sollten die konkrete Handlung, ihr Zeitpunkt und der Umstand, aus dem sich ein objektiver Zweifel an der Unvoreingenommenheit ergeben soll. Eine Petition ersetzt dabei weder gerichtliche Rechtsmittel noch begründet sie einen Anspruch auf Stillstand des Verfahrens. Der Fall zeigt außerdem, dass eine Terminsaufhebung nach einem Befangenheitsgesuch gerade der verfahrensgerechten Behandlung dienen kann. Wer darin einen Verstoß sieht, muss zwischen unzulässiger Sachentscheidung und ausdrücklich erlaubter unaufschiebbarer Maßnahme unterscheiden. Die inhaltliche Meinungsverschiedenheit mit dem Gericht bleibt gesondert zu behandeln.