Familienrecht

Gewaltschutz: Zufälliges Vorbeifahren rechtfertigte kein zusätzliches Ordnungsgeld

Das Oberlandesgericht Karlsruhe reduzierte am 24. Februar 2026 ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine Gewaltschutzanordnung von 300 auf 200 Euro. Der Antragsgegner hatte vor der Wohnung der geschützten Frau beleidigende Worte aus seinem Auto gerufen und damit gegen das Aufenthalts- und Kontaktverbot verstoßen. Ein anderer Vorfall, bei dem er lediglich auf einer Straße an ihr vorbeigefahren war, trug dagegen keine Sanktion. Aus diesem bloßen Geschehen ließ sich keine gezielte Annäherung ableiten; durch die Weiterfahrt hatte er zudem der Pflicht entsprochen, sich bei einer zufälligen Begegnung zu entfernen. Die Beschwerde war deshalb nur teilweise erfolgreich. Die Schutzanordnung selbst wurde durch diese Entscheidung nicht aufgehoben.

Redaktioneller Kernsatz

Gewaltschutz: Zufälliges Vorbeifahren rechtfertigte kein zusätzliches Ordnungsgeld

Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ordnungsgeld wegen eines statt zweier Vorfälle

Inhalt des maßgeblichen Schutzbeschlusses

Das Familiengericht Offenburg hatte im Juni 2025 im Wege einstweiliger Anordnung mehrere Verbote ausgesprochen. Der Mann durfte sich ohne Zustimmung nicht im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung der Antragstellerin aufhalten, die Wohnung ihrer Eltern nicht aufsuchen und keinen Kontakt mit ihr aufnehmen. Untersagt waren außerdem das gezielte Herbeiführen eines Zusammentreffens und eine Annäherung auf weniger als 100 Meter. Bei zufälligen Begegnungen musste er sich unverzüglich entfernen beziehungsweise den vorgeschriebenen Abstand herstellen. Die Anordnung war bis Dezember 2025 befristet. Das Gericht erklärte sie für sofort wirksam, erlaubte die Vollstreckung vor Zustellung und drohte für Zuwiderhandlungen Ordnungsmittel an. Zugestellt wurde der Beschluss im Juli 2025.

Antrag und unklare Bezeichnung der Beschwerde

Die Antragstellerin schilderte im September zwei Ereignisse. Am 2. September sei der Mann in der Nähe einer Straßenkreuzung an ihr vorbeigefahren. Vier Tage später habe er nachts vor ihrer Wohnung aus seinem Fahrzeug heraus massive Beleidigungen in ihre Richtung gerufen. Sie bat das Familiengericht um die vorgesehenen Maßnahmen. Der Antragsgegner reagierte zunächst nicht auf die Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Festsetzung des Ordnungsgelds erhob er einen als Widerspruch beziehungsweise Einspruch gegen einen Strafbefehl bezeichneten Rechtsbehelf. Das Gericht legte diesen nach Zusammenhang, Aktenzeichen und vorangegangener Zustellung als sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss aus. Spätere Fragen des Mannes zu unterschiedlichen Rechnungen ersetzten keine inhaltliche Beschwerdebegründung.

Vollstreckbarkeit trotz abweichender Zustellungsart

Die erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Grundlage waren die familienverfahrensrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit § 890 ZPO. Die Ordnungsmittel waren vorher angedroht, die einstweilige Anordnung wirksam und dem Mann bekanntgegeben worden. Dass die Zustellung mittels Postzustellungsurkunde statt durch einen Gerichtsvollzieher erfolgte, stand der Vollstreckung nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Er begründete dies mit dem Zweck eines möglichst wirksamen und zeitnahen Opferschutzes. Entscheidend kam hinzu, dass das Familiengericht die Vollstreckung ausdrücklich schon vor Zustellung zugelassen hatte. Eine Vollstreckungsklausel war nicht erforderlich. Auch der Antrag der Frau genügte: Aus ihrer Bezugnahme auf das bestehende Kontakt- und Annäherungsverbot war erkennbar, dass sie Ordnungsmittel im Familienverfahren verlangte und nicht lediglich eine Strafverfolgung anregen wollte.

Beleidigende Kontaktaufnahme war schuldhafter Verstoß

Der Vorfall vom 6. September erfüllte die Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung. Wer vor der Wohnung der geschützten Person aus einem Auto heraus gezielt Beschimpfungen in ihre Richtung ruft, hält sich nicht nur im untersagten Bereich auf, sondern nimmt auch Kontakt auf. Der Antragsgegner hatte diesen objektiven Ablauf weder beim Familiengericht noch im Beschwerdeverfahren bestritten. Der Senat bejahte außerdem ein schuldhaftes Verhalten. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mann den zugestellten Schutzbeschluss oder die enthaltene Ordnungsmittelandrohung nicht zur Kenntnis erhalten hätte. Die Sanktion beruhte damit auf einem konkreten Verstoß gegen die titulierten Unterlassungspflichten. Über eine gesonderte strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Gewaltschutzgesetz hatte das Beschwerdegericht hier nicht zu entscheiden.

Straßennutzung war vom Verbot nicht erfasst

Für das frühere Vorbeifahren fehlte dagegen eine entsprechende Grundlage. Der Schutzbeschluss untersagte das Aufsuchen der elterlichen Wohnung, nicht allgemein das Befahren der benachbarten Straße oder den Aufenthalt im Kreuzungsbereich. Eine zielgerichtete Annäherung oder bewusst herbeigeführte Begegnung konnte aus dem allein vorgetragenen Vorbeifahren nicht hergeleitet werden. Das Verbot verpflichtete den Mann auch nicht dazu, jede rein zufällige Begegnung bereits im Voraus zu verhindern. Es bestimmte vielmehr ausdrücklich, wie er sich in einem solchen Fall verhalten musste. Indem er weiterfuhr, entfernte er sich und erfüllte diese Pflicht. Der Senat stellte somit auf die Reichweite der konkreten Anordnung und den festgestellten Geschehensablauf ab, nicht auf eine allgemeine Freistellung von Abstandsgeboten im Straßenverkehr.

Verhältnismäßigkeit und Ersatzhaft

Für den verbleibenden einmaligen Verstoß hielt das Gericht 200 Euro für erforderlich und angemessen. Bei der Bemessung eines Ordnungsgelds sind insbesondere Art, Umfang und Dauer der Zuwiderhandlung, das Verschulden sowie die Gefährlichkeit für die geschützte Person zu berücksichtigen. Hier handelte es sich um den ersten festgestellten Verstoß gegen die Anordnung. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, bleibt Ersatzordnungshaft vorgesehen, und zwar ein Tag für jeweils 50 Euro. Diese Ersatzhaft tritt damit nicht schon allein wegen der ausgesprochenen Geldfestsetzung ein. Ihre Bemessung muss in einem angemessenen Verhältnis zum uneinbringlichen Ordnungsgeld stehen; diese Voraussetzung sah der Senat als erfüllt an.

Kosten trotz teilweisen Erfolgs

Die Beschwerdekosten trägt weiterhin der Antragsgegner. Die Antragstellerin war mit ihrem Ordnungsmittelantrag dem Grunde nach erfolgreich und hatte keinen Mindestbetrag verlangt, den das Gericht unterschritten hätte. Deshalb führte die unterschiedliche Bewertung der beiden Vorfälle nicht zu einer anteiligen Kostenbelastung der Frau. Den teilweisen Beschwerdeerfolg berücksichtigte der Senat aber durch Ermäßigung der gerichtlichen Festgebühr um ein Drittel auf 48 Euro. Ein Beschwerdeverfahrenswert musste wegen dieser Festgebühr nicht festgesetzt werden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Prüfung behaupteter Gewaltschutzverstöße muss jeder einzelne Vorfall dem genauen Wortlaut des Schutzbeschlusses zugeordnet werden. Der Fall unterscheidet einen eindeutig verbotenen Kontakt vor der Wohnung von einer nicht als gezielt festgestellten Straßenbegegnung. Eine tatsächliche Annäherung allein beantwortet noch nicht, welche titulierte Pflicht verletzt wurde und ob die vorgeschriebene Reaktion auf einen Zufallskontakt eingehalten war. Ebenso getrennt zu prüfen sind vorherige Androhung, Wirksamkeit und Zustellung. Die Herabsetzung des Ordnungsgelds bedeutete hier keine Billigung des beleidigenden Verhaltens; dieser Verstoß blieb Grundlage der Sanktion. Für die Kosten war zusätzlich relevant, dass kein bestimmter Mindestbetrag beantragt worden war.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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