Familienrecht
Verspätete Nachricht an Gutachter: Vermeidbare Mehrkosten werden nicht erhoben
Vermeidbare Sachverständigenkosten dürfen den Beteiligten nicht auferlegt werden, wenn sie auf einer grob verzögerten gerichtlichen Mitteilung beruhen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe reduzierte am 7. Januar 2026 die Gerichtskosten eines familiengerichtlichen Verfahrens von 2.018,93 Euro auf 721,83 Euro. Der Richter hatte nach Mitteilung einer Einigung rechtzeitig verfügt, der Gutachter solle seine Arbeit vorerst ruhen lassen. Die Geschäftsstelle führte diese Verfügung jedoch erst fast zwei Wochen später aus. In der Zwischenzeit entstand erheblicher weiterer Aufwand. Der Senat sah darin eine unrichtige Sachbehandlung, die eine Nichterhebung gerade dieser Mehrkosten rechtfertigte. Nicht sämtliche Gebühren und Auslagen des Verfahrens entfielen.
Redaktioneller Kernsatz
Verspätete Nachricht an Gutachter: Vermeidbare Mehrkosten werden nicht erhoben
Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Korrektur der Gerichtskosten
Gutachten über den Fahrzeugwert
Die Eheleute hatten im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens über Zugewinnausgleich gestritten. Zur Klärung des Werts eines Pkw ordnete das Familiengericht im Dezember 2022 ein schriftliches Sachverständigengutachten an und übersandte noch im selben Monat die Akten. Bis zum 24. Januar 2023 nahm der Gutachter bereits Tätigkeiten vor. Ende Januar änderte sich die prozessuale Lage jedoch: Der Anwalt des Antragstellers teilte dem Gericht am 30. Januar mit, dass sich die Eheleute geeinigt hätten. Entscheidend war später, dass dieser Schriftsatz eine schon vorliegende Einigung meldete und nicht bloß auf eine mögliche künftige Verständigung hinwies.
Verfügung und verzögerte Ausführung
Am 1. Februar, also am übernächsten Tag nach Eingang des anwaltlichen Schreibens, verfügte der zuständige Richter eine Nachricht an den Sachverständigen. Dieser sollte den Auftrag vorerst ruhen lassen. Aus Sicht des Oberlandesgerichts war dieses Vorgehen sowohl inhaltlich als auch zeitlich sachgerecht. Es fehlte zwar noch die verfahrensrechtlich erforderliche Erklärung der Gegenseite; die bereits mitgeteilte Einigung bot aber Anlass, weiteren Gutachtenaufwand zunächst zu vermeiden. Die Verfügung trug erst den 14. Februar als Ausführungsdatum der Geschäftsstelle. Zwischen richterlicher Reaktion und tatsächlicher Ausfertigung sowie Versendung lagen damit nahezu zwei Wochen. Genau an dieser Verzögerung setzte der Beschwerdeerfolg an.
Abrechnung nach dem Vergleich
Das Zustandekommen des Vergleichs wurde am 23. Februar gerichtlich festgestellt. Die Eheleute hatten darin Kostenaufhebung vereinbart. Einen Tag später stellte der Sachverständige insgesamt 1.612,93 Euro in Rechnung und erhielt die entsprechende Vergütung. Davon entfielen 1.090 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, zusammen 1.297,10 Euro, auf Arbeiten vom 14. bis 16. Februar. Der übrige Betrag betraf die früheren Tätigkeiten bis zum 24. Januar. Die spätere Schlusskostenrechnung setzte sich aus der Verfahrensgebühr von 406 Euro und der gesamten Sachverständigenvergütung zusammen. Sie belief sich deshalb auf 2.018,93 Euro. Auf dieser Grundlage erfolgte auch eine gesonderte Kostenfestsetzung zwischen den Eheleuten.
Antrag auf begrenzte Nichterhebung
Die zunächst erfolgte Übersendung der Schlusskostenrechnung war aus der Akte nicht ersichtlich. Nachdem der Antragsteller Anfang September nochmals um Zusendung gebeten hatte, wurde diese offenbar veranlasst. Schon am 13. September ging sein Überprüfungsschreiben ein. Darin bezweifelte er insbesondere den erheblichen Arbeitsumfang, den der Gutachter erst für Mitte Februar abgerechnet hatte. Nach Erhalt der Kostenrechnung verlangte der Antragsteller eine Überprüfung der Sachverständigenkosten und beantragte vorsorglich deren teilweise Niederschlagung. Das Familiengericht wies das Begehren zurück. In seiner späteren Nichtabhilfeentscheidung hielt es daran fest, die angekündigte Einigung sei dem Sachverständigen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang mitgeteilt worden. Mit der Beschwerde machte der Antragsteller dagegen geltend, die verspätete Information habe vermeidbare Kosten verursacht. Der Senat stellte zunächst den Umfang des Begehrens klar: Verlangt war von Anfang an keine vollständige Nichterhebung aller Gerichtskosten, sondern nur eine Korrektur eines Teils der Gutachterkosten. Die ursprüngliche gerichtliche Beschreibung als umfassendes Nichterhebungsbegehren traf daher nicht zu.
Zulässigkeit und Prüfungsumfang
Die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Kostenansatz war nach § 57 FamGKG zulässig. Bereits der vom Antragsteller zu tragende Anteil an den streitigen Kosten überstieg die für das Verfahren maßgebliche Beschwerdeschwelle von 200 Euro. Die schon erfolgte Kostenfestsetzung zwischen den Beteiligten hinderte diese Überprüfung nicht. Sie war vom Ansatz der Gerichtskosten zu unterscheiden. Außerdem war der Senat bei der von Amts wegen vorzunehmenden Kostenkorrektur nicht an den in der Beschwerde konkret genannten Betrag gebunden. Der Antragsteller hatte dort 1.273,30 Euro als vermeidbar bezeichnet; tatsächlich entfielen nach der Rechnung 1.297,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer auf den entscheidenden späteren Arbeitszeitraum.
Hohe Schwelle der unrichtigen Sachbehandlung
Die Nichterhebung beruhte auf § 20 FamGKG. Die Regelung soll verhindern, dass Kostenschuldner Mehrkosten tragen, die aus einer unrichtigen Behandlung durch das Gericht entstehen. Ein bloßer leichter Verfahrensfehler reicht dafür nach den angeführten Grundsätzen regelmäßig nicht. Erforderlich ist vielmehr ein schwerer, offen erkennbarer Verstoß; das gerichtliche Vorgehen muss von der Sache her nicht mehr verständlich sein. Diese strenge Schwelle begrenzt die nachträgliche Kostenprüfung. Sie dient nach der Entscheidung dazu, eine endlose Folge von Nichterhebungsverfahren wegen jeder kleineren Unregelmäßigkeit zu vermeiden. Der Senat prüfte deshalb nicht nur eine unnötige Ausgabe, sondern den zugrunde liegenden konkreten Verfahrensablauf.
Grobe Verzögerung und Rechnungsergebnis
Dass die Geschäftsstelle die bereits erlassene Mitteilung fast zwei Wochen liegen ließ, war nach Auffassung des Senats sachlich nicht mehr verständlich und ein grober Verfahrensfehler. Selbst bei der späten Ausfertigung hätte die Verzögerung noch auffallen können. Eine telefonische Nachricht an den Sachverständigen, gegebenenfalls nach Rückfrage beim Richter, hätte den weiteren Aufwand verhindert oder zumindest deutlich verringert. Die Kostenrechnung wurde deshalb um die 1.297,10 Euro für die spätere Arbeit reduziert. Die früher entstandene Gutachtervergütung und die Verfahrensgebühr blieben erhalten. Das Beschwerdeverfahren war gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Der Beschluss ist nach der darin genannten gesetzlichen Regelung unanfechtbar.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Eine Vergleichsmitteilung sollte bei laufender Begutachtung unmittelbar Anlass geben, den weiteren Auftrag zu prüfen. Hier reagierte der Richter rechtzeitig; der Fehler lag in der anschließenden Ausführung. Für die Kostenprüfung waren deshalb die einzelnen Daten und die zeitliche Aufschlüsselung der Gutachterrechnung ausschlaggebend. Der Beschluss bedeutet keine allgemeine Befreiung von Gutachterkosten nach einem Vergleich. Frühere, ordnungsgemäß entstandene Auslagen blieben bestehen. Auch eine bereits erfolgte Verteilung von Kosten zwischen den Parteien verhinderte die Korrektur des gerichtlichen Kostenansatzes nicht. Wer vermeidbaren Aufwand beanstandet, sollte daher die konkrete Verzögerung und den gerade dadurch verursachten Rechnungsanteil nachvollziehbar gegenüberstellen.