Zivilrecht
Wohnmobil-Nachlieferung: Ein Austauschwunsch und ein Abholangebot ersetzen kein taugliches Nacherfüllungsverlangen
Ein Wohnmobilkäufer blieb mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ohne Erfolg. Das Urteil vom 19. Dezember 2025 betrifft ein als Neufahrzeug für 61.200 Euro erworbenes Wohnmobil des Typs D Trend T 6717 mit Fiat-Ducato-Basismotor, 2,3 Litern Hubraum, 96 Kilowatt Leistung und Euro-6-Einstufung. Der Käufer verlangte von der Händlerin insbesondere ein neues Ersatzfahrzeug und von der Basisfahrzeugherstellerin Schadensersatz wegen behaupteter Abgasmanipulationen. Einen hilfsweise gegen die Händlerin verfolgten Rückabwicklungsantrag nahm er im Berufungstermin zurück. Das Gericht wies die verbleibenden Begehren ab. Für die Nachlieferung fehlte es sowohl an ausreichend begründetem Mangelvortrag als auch an einem wirksamen Nachlieferungsverlangen; gegenüber der Herstellerin kamen weitere selbständige Hindernisse hinzu.
Redaktioneller Kernsatz
Wohnmobil-Nachlieferung: Ein Austauschwunsch und ein Abholangebot ersetzen kein taugliches Nacherfüllungsverlangen
Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Streit und Ergebnis
Technische Behauptungen und Gutachten
Der Kläger behauptete eine nach knapp 22 Minuten eingreifende Timerfunktion, eine temperaturabhängige Abgassteuerung und eine Prüfstanderkennung. Der Senat verlangte hierfür keine vollständige technische Aufklärung durch den Käufer, wohl aber greifbare Anhaltspunkte mit Bezug zum konkreten Motor. Viele vorgelegte Untersuchungen betrafen andere Leistungsvarianten oder Schadstoffklassen. Ein Gutachten behandelte zwar denselben Motortyp, lieferte nach gerichtlicher Würdigung aber keine nachvollziehbare Grundlage für die behauptete Prüfstandbezogenheit. Der erste Gutachter hatte überwiegend Fahrzeugzustand und Motorlauf untersucht, ohne entsprechende Emissionsmessungen. Der zweite hatte die Software des untersuchten Fahrzeugs nicht selbst ausgelesen, sondern eine Datei von einem Server heruntergeladen. Herkunft, Unverändertheit und konkrete Untersuchungsmethode waren nicht ausreichend erläutert. Das Gericht sah darin keine Grundlage für die begehrte Beweisaufnahme.
Kein Zugeständnis der behaupteten Funktionen
Auch aus dem Vortrag der Herstellerin ließ sich nach den Gründen kein für den Kläger günstiges Eingeständnis ableiten. Die Erläuterung einer fortlaufenden Anpassung der Abgasrückführung an verschiedene Betriebsparameter bestätigte weder den behaupteten starren Temperaturbereich noch eine Timerfunktion oder Prüfstanderkennung. Eine allgemeine, von mehreren Parametern abhängige Motorsteuerung war nach dieser Würdigung von den konkret behaupteten zusätzlichen Abschaltstrategien zu unterscheiden. Ebenso wenig trug die behauptete Manipulation der On-Board-Diagnose den Vorwurf selbständig. Das bloße Fehlen einer Fehlermeldung belegte hier nicht, dass eine rechtswidrige Einrichtung bewusst verborgen worden war. Der Senat traf damit eine Entscheidung über die Tragfähigkeit des konkreten Prozessvortrags; aus der Abweisung lässt sich keine eigene umfassende technische Untersuchung des Motors ableiten.
Zeitliche Grenze beim Nachfolgemodell
Das anwaltliche Nachlieferungsverlangen war nach der weiteren Begründung bereits zu spät gestellt worden. War nur noch ein Nachfolgemodell verfügbar, bestimmte sich die Reichweite der vertraglichen Beschaffungspflicht nach einer interessengerechten Auslegung des Kaufvertrags. Der Senat knüpfte hierfür an die vom Bundesgerichtshof entwickelte grundsätzliche Zweijahresgrenze an. Diese beginnt für die hier behandelte Austauschbarkeit mit dem Vertragsschluss, nicht erst mit der Fahrzeugübergabe. Sie ist deshalb von der gewöhnlichen kaufrechtlichen Verjährungsfrist zu unterscheiden. Die zeitliche Begrenzung berücksichtigt dabei, dass der Verbraucher das bisherige Fahrzeug fortlaufend nutzen kann, bei einer Ersatzlieferung aber grundsätzlich keine entsprechende Nutzungsentschädigung schuldet. Eine unbegrenzte Pflicht zur Beschaffung immer neuer Nachfolgemodelle würde daher die ursprüngliche Austauschvereinbarung erweitern. Besondere Umstände für einen abweichenden Parteiwillen waren nicht vorgetragen. Der Charakter als Wohnmobil rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts allein keine andere Behandlung. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den noch offenen Streit war aus Sicht des Senats auch keine unzulässige rückwirkende Gesetzesänderung.
Bereitstellung zur Untersuchung
Unabhängig davon genügte das anwaltliche Schreiben inhaltlich nicht. Es verlangte zwar erkennbar ein Ersatzfahrzeug, bot aber keine ausreichende Gelegenheit, die behaupteten Mängel zunächst am Geschäftssitz der Händlerin zu untersuchen. Das angebotene Abholen am Wohnort war mit der Ersatzlieferung verknüpft; eine Bereitschaft, das Fahrzeug zur Untersuchung zur Händlerin zu bringen, war nicht erklärt. Das Wohnmobil war weiterhin uneingeschränkt fahrbereit und wurde genutzt. Die Entfernung von ungefähr 105 Kilometern hielt der Senat für zumutbar, zumal Transportkosten erstattungsfähig sein und bei einem Verbrauchsgüterkauf vorfinanziert werden können. Für die technische Prüfung waren nach den Gründen geschultes Personal und Werkstattausrüstung erforderlich. Ein Untersuchungstermin am Wohnort bot dafür keine gleichwertige Möglichkeit.
Früheres Schreiben und Feststellungsantrag
Auch ein zuvor vom Käufer und seiner Ehefrau verfasstes Schreiben half nicht. Es sprach alternativ eine Rückgabe, einen Umtausch oder eine behördliche Bestätigung der ordnungsgemäßen Abgasfunktion an und verlangte eine Antwort. Darin lag nach Auslegung des Senats noch kein eindeutiges Nachlieferungsverlangen; außerdem fehlte auch dort das Angebot einer Untersuchung am maßgeblichen Ort. Gegenüber der Herstellerin war der allgemeine Feststellungsantrag unzulässig. Der Kläger wollte sich weiterhin offenhalten, ob er das Fahrzeug zurückgeben oder bei sich behalten und nur einen Minderwert ersetzt verlangen würde. Diese bewusste Unentschiedenheit begründete kein rechtliches Feststellungsinteresse. Die hilfsweise gestellten Zahlungsanträge beseitigten den Mangel des weiterhin unbeschränkt verfolgten Hauptantrags nicht. Eine Bezifferung war grundsätzlich möglich und zumutbar.
Schadensersatz und wirtschaftliche Vorteile
Für den verlangten großen Schadensersatz fehlten außerdem tragfähige Anhaltspunkte einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Selbst ein unterstellter einfacher Timer oder ein Thermofenster ließen ohne weitere Umstände nicht auf eine bewusste Täuschung schließen. Den äußerst hilfsweise verlangten Differenzschaden verneinte der Senat zusätzlich wegen vollständigen Vorteilsausgleichs. Für die Wohnmobilnutzung legte er eine Gesamtnutzungsdauer von 15 Jahren zugrunde und bewertete die berücksichtigten 78 Monate mit 26.520 Euro. Der anhand vergleichbarer Angebote geschätzte Restwert betrug mindestens 45.000 Euro. Der Senat berücksichtigte dabei ausdrücklich, dass die Inserate Angebotspreise enthielten und Interessenten noch Nachlässe aushandeln konnten. Damit überstieg die Summe sogar den Kaufpreis. Ein möglicher Ausgangsschaden war folglich aufgezehrt. Auch Nebenforderungen blieben erfolglos. Der Kläger trägt die Berufungskosten einschließlich der Streithelferkosten; die Revision wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall zeigt besonders deutlich, dass ein Ersatzlieferungsverlangen mehrere Ebenen erfüllen muss. Es sollte das gewählte Ziel klar benennen, rechtzeitig im Verhältnis zur vertraglichen Beschaffungspflicht gestellt werden und eine konkrete Untersuchung des Fahrzeugs ermöglichen. Ein Abholangebot erst im Zusammenhang mit dem Austausch kann dafür zu wenig sein. Bei weit entfernten Händlern gehören die Organisation der Untersuchung und ein möglicher Transportkostenvorschuss deshalb in die außergerichtliche Korrespondenz. Für die technische Anspruchsbegründung reicht außerdem die Bezeichnung eines passenden Motortyps im Privatgutachten nicht stets aus: Auch Herkunft der untersuchten Software und nachvollziehbare Untersuchungsmethoden können für die gerichtliche Verwertbarkeit entscheidend sein.