Zivilrecht
Vergleich im Beweisverfahren: Prozessauftrag allein löst keine zweite Terminsgebühr aus
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 die Festsetzung einer zusätzlichen Terminsgebühr für einen vermiedenen Hauptsacheprozess abgelehnt. Die Parteien hatten sich während eines selbständigen Beweisverfahrens über behauptete ärztliche Aufklärungs- und Behandlungsfehler geeinigt. Obwohl bereits unbedingte Aufträge zur Klageerhebung und Klageabwehr vorlagen und diese in die Vergleichsgespräche einbezogen wurden, entstand dadurch nach der Entscheidung keine zweite Terminsgebühr. Der Senat gab insoweit seine frühere Auffassung aus einem Beschluss vom März 2023 auf. Er ließ die Rechtsbeschwerde zu. Gegenstand der Entscheidung waren ausschließlich die erstattungsfähigen Verfahrenskosten, nicht die Berechtigung der ursprünglichen Arzthaftungsansprüche oder die medizinische Behandlung selbst.
Redaktioneller Kernsatz
Vergleich im Beweisverfahren: Prozessauftrag allein löst keine zweite Terminsgebühr aus
Redaktionelle Zusammenfassung · 826 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis und Ausgangsstreit
Vergleich und zusätzlicher Kostenantrag
Das Beweisverfahren betraf eine Behandlung zwischen Juni und Dezember 2018. Nach außergerichtlichen Verhandlungen stellte das Landgericht Freiburg den Vergleich im März 2025 gerichtlich fest. Seine Präambel nannte einen Mindeststreitwert von 401.834 Euro und hielt fest, dass bereits Prozessaufträge erteilt und zum Gegenstand der Gespräche gemacht worden waren. Der Vergleich erledigte sowohl das Beweisverfahren als auch diese Aufträge. Die Antragstellerseite übernahm unter anderem die Kosten des Beweisverfahrens, des beabsichtigten Klageverfahrens und des Vergleichs. Nach einem ersten Kostenantrag verlangten die Antragsgegner zusätzlich eine 1,2-Terminsgebühr für die vermiedene Hauptsache von 3.771,60 Euro sowie eine Auslagenpauschale, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Eine weitere Verfahrensgebühr beanspruchten sie wegen der Anrechnung der bereits entstandenen Gebühr nicht.
Grenzen der Kostenfestsetzung
Das Landgericht setzte die Gebühren des Beweisverfahrens fest, wies den zusätzlichen Antrag aber zurück. Die Beschwerde blieb aus zwei selbständig tragenden Gründen erfolglos. Erstens fehlte es nach Auffassung des Senats bereits an der Festsetzungsfähigkeit verfahrensfremder Kosten. Eine Kostengrundentscheidung erfasst grundsätzlich das Verfahren, in dem sie ergangen ist. Das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren soll anhand der Prozessakten rasch prüfen können, welche anwaltlichen Tätigkeiten gebührenrechtlich zu berücksichtigen sind. Tätigkeiten außerhalb des konkreten Prozessgeschehens passen regelmäßig nicht in diesen Prüfungsrahmen. Zwar können Kosten eines vorausgegangenen Beweisverfahrens bei identischem Streitgegenstand in einen späteren Hauptsacheprozess einbezogen werden. Der umgekehrte Schluss gilt jedoch nicht ohne Weiteres: Ein Auftrag für einen letztlich unterbliebenen Hauptsacheprozess verbessert die Position im laufenden Beweisverfahren nicht schon als solcher. Die Frage, ob ein Anwalt gegenüber seinem Mandanten eine Vergütung verdient hat, ist deshalb von der Frage zu unterscheiden, ob diese Position im konkreten gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren gegen die andere Partei tituliert werden kann. Selbst ein entstandener Vergütungsanspruch überwindet die fehlende Zuordnung zu diesem Verfahren nicht automatisch.
Kostenübernahme ersetzt keine genaue Vereinbarung
Eine ausnahmsweise Festsetzung außergerichtlicher Gebühren aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit kommt nach der vom Senat dargestellten Rechtsprechung in Betracht, wenn der Vergleich sie ausdrücklich vorsieht und ihre Höhe durch Bezifferung oder eindeutige Berechnungsparameter außer Streit stellt. Das war hier nicht geschehen. Zwar regelte der Vergleich die Kostenübernahme und bestätigte die Prozessaufträge. Er legte jedoch nicht fest, welche Gebühren erstattet werden sollten, insbesondere ob eine weitere Terminsgebühr entstanden sein sollte. Ob die bloße Angabe eines Mindeststreitwerts zusätzlich unzureichend war, ließ das Gericht offen. Auch die Beschwerdeerwiderung half nicht: Die Antragstellerseite teilte zwar die damalige Rechtsauffassung des Senats, erklärte aber keine von der gerichtlichen Entscheidung unabhängige Bereitschaft, die zusätzliche Gebühr zu erstatten.
Eigenständige Angelegenheiten und derselbe Gesprächsgegenstand
Zweitens fehlte es nach dem vorgetragenen Sachverhalt am Entstehen der geltend gemachten Gebühren. Grundsätzlich kann eine Terminsgebühr auch für eine außergerichtliche Besprechung anfallen, die ein Verfahren vermeiden soll. Eine eingereichte Klage ist dafür nicht erforderlich; ein unbedingter Prozessauftrag kann genügen. Außerdem sind selbständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten. Die gesetzliche Anrechnung erfasst insoweit ausdrücklich die Verfahrensgebühr, nicht generell auch die Terminsgebühr. Daraus folgt jedoch kein Automatismus für zwei Terminsgebühren. In beiden Angelegenheiten muss jeweils eine Tätigkeit vorliegen, die den Gebührentatbestand erfüllt. Hier wurde keine unabhängig für die Hauptsache entfaltete Besprechungstätigkeit vorgetragen. Gespräche über die Einigung im laufenden Beweisverfahren dienten ohnehin zugleich dazu, den anschließenden Prozess über denselben Streitgegenstand zu vermeiden.
Rechtsprechungsänderung und Auslagen
Die vorherige Erteilung zusätzlicher Mandate veränderte diesen Gesprächsgegenstand nicht. Auch die Einbeziehung der Mandatskosten selbst rechtfertigte keine weitere Terminsgebühr. Der Senat stützte dies zusätzlich auf den Rechtsgedanken der Anmerkung zu Nummer 3104 des Vergütungsverzeichnisses: Werden andere Ansprüche in Einigungsbemühungen einbezogen, soll dadurch nicht dieselbe Terminsgebühr doppelt verdient werden. Eine erhöhte Gebühr in der führenden Angelegenheit kam hier ebenfalls nicht in Betracht, weil der Streitgegenstand von Beweisverfahren und geplanter Hauptsache identisch war. Die gegenteilige Aussage des Beschlusses 13 W 60/22 hielt der Senat ausdrücklich nicht aufrecht. Eine zusätzliche Post- und Telekommunikationspauschale scheiterte wiederum daran, dass entsprechende, vom Beweisverfahren unabhängige Aufwendungen für den Klageabwehrauftrag nicht dargelegt waren. Auch über einen Flatrate-Tarif abgerechnete Telekommunikation kann grundsätzlich solche Aufwendungen begründen; es fehlte hier an der Zuordnung einer erforderlichen Inanspruchnahme zum zusätzlichen Auftrag. Ob ihre Bemessungsgrundlage vor oder nach Gebührenanrechnung zu bestimmen wäre, blieb deshalb offen.
Zugelassene Rechtsbeschwerde
Die Antragsgegner tragen die Beschwerdekosten als Gesamtschuldner. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde betrifft beide tragenden Begründungen. Zum einen hielt der Senat für klärungsbedürftig, ob verfahrensfremde Kosten ausnahmsweise festgesetzt werden können, wenn ihr Anfall zwar streitig ist, aber nur Rechtsfragen zu beantworten sind. Zum anderen bestehen unterschiedliche obergerichtliche Auffassungen zum mehrfachen Entstehen der Terminsgebühr. Eine höchstrichterliche Entscheidung gerade zur Übertragung dieser Grundsätze auf das Verhältnis zwischen selbständigem Beweisverfahren und vermiedener Hauptsache lag nach den Gründen noch nicht vor. Die Entscheidung belegt daher die geänderte Auffassung dieses Senats und den eröffneten weiteren Rechtszug; einen späteren Ausgang der Rechtsbeschwerde enthält die Quelle nicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Vergleichen nach einem medizinischen Beweisverfahren sollten Kostenregelungen die gewünschte Erstattung möglichst konkret beschreiben. Die bloße Erwähnung bereits erteilter Prozessaufträge und einer umfassenden Kostenübernahme beseitigt weder Streit über entstandene Gebühren noch die Grenzen des Kostenfestsetzungsverfahrens. Zugleich lässt sich eine zweite Terminsgebühr nach dieser Entscheidung nicht allein dadurch begründen, dass dieselben Einigungsgespräche auch die geplante Klage vermeiden. Für eine belastbare Abrechnung sind vielmehr der konkrete Gesprächsgegenstand, etwaige eigenständige Tätigkeiten und die Identität der Streitgegenstände entscheidend. Wegen der ausdrücklich zugelassenen Rechtsbeschwerde sollte die Karlsruher Auffassung außerdem nicht als bereits abschließend bundesgerichtlich bestätigte Lösung bezeichnet werden.