Zivilrecht
Widerruf des Ehenamens erlaubt nach Karlsruher Entscheidung keinen freien Wechsel zum anderen Geburtsnamen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 eine freie Neubestimmung des Ehenamens nach Widerruf der bisherigen Wahl abgelehnt. Die Ehegatten hatten bei ihrer Eheschließung den Familiennamen des Mannes bestimmt. Nach Inkrafttreten der Namensrechtsreform wollten sie diese Bestimmung widerrufen und anschließend den Geburtsnamen der Frau zum gemeinsamen Ehenamen wählen. Das Standesamt nahm den Widerruf entgegen, lehnte die Entgegennahme der neuen Ehenamensbestimmung jedoch ab. Der Senat bestätigte dies. Nach seiner Auslegung eröffnet die Übergangsvorschrift zwar bestimmte zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, gibt den Ehegatten aber kein vollständig neues Wahlrecht zwischen den bereits früher verfügbaren Einzelnamen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Das konkrete Begehren betraf somit keinen aus beiden Namen zusammengesetzten gemeinsamen Doppelnamen. Die Betroffenen wollten vielmehr den einen schon früher wählbaren Einzelnamen durch den anderen ersetzen. Der bereits von der Frau geführte Begleitname löste diese gemeinsame Namensfrage aus ihrer Sicht nicht.
Redaktioneller Kernsatz
Widerruf des Ehenamens erlaubt nach Karlsruher Entscheidung keinen freien Wechsel zum anderen Geburtsnamen
Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung zur Namensrechtsreform
Frühere Wahl und Begleitname
Die Betroffenen hatten im August 2014 in Karlsruhe-Durlach geheiratet und den mit B. anonymisierten Namen des Mannes als Ehenamen gewählt. Im Jahr 2023 wandte sich die Frau an das Standesamt, weil dieser Name nach ihrem Vorbringen in der türkischen Sprache negativ belegt sei. Zunächst erklärte sie im November 2023 die Führung eines Begleitnamens und hieß anschließend C.-B. Damit war jedoch das weitere Ziel, ihren eigenen Geburtsnamen C. zum gemeinsamen Ehenamen zu machen, nicht erreicht. Sie vertrat daraufhin die Auffassung, die zum 1. Mai 2025 in Kraft tretende Reform eröffne genau diese Möglichkeit. Am 9. Juli 2025 gaben beide Ehegatten zunächst die Widerrufserklärung und am selben Tag die Erklärung zur Wahl von C. als neuem Ehenamen ab.
Beurkundung und verweigerte Entgegennahme
Beide Erklärungen wurden beurkundet. Daraus folgte aber nicht, dass das Standesamt auch beide als namensrechtlich wirksam entgegengenommen hätte. Es akzeptierte den Widerruf, verweigerte jedoch die Entgegennahme der neuen Bestimmung. Die Ehegatten beantragten deshalb eine gerichtliche Anweisung an das Standesamt. Das Amtsgericht Karlsruhe lehnte den Antrag ab. Es sah das ursprüngliche Wahlrecht als wirksam ausgeübt und damit verbraucht an. Auch das Übergangsrecht ermögliche keinen beliebigen Wechsel nach Widerruf. Standesamt und Aufsichtsbehörde hatten im Ausgangsverfahren diese Auffassung geteilt. Die Entscheidung betrifft somit gezielt den zweiten Schritt, die anschließende Wahl eines anderen gemeinsamen Einzelnamens; die bereits entgegengenommene Widerrufserklärung wurde dadurch nicht selbst zurückgewiesen.
Warum die Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegte
Die Beschwerde kam gleichwohl von der Standesamtsaufsicht, nicht von den Ehegatten. Sie wollte wegen unterschiedlicher Auffassungen in der standesamtlichen Praxis und einer abweichenden Literaturmeinung eine obergerichtliche Klärung erreichen. Das war nach § 53 Absatz 2 PStG zulässig, obwohl die amtsgerichtliche Entscheidung ihrer eigenen Rechtsansicht entsprach. Die Behörde muss nach dieser besonderen Regelung keine Beschwer im gewöhnlichen Sinn darlegen und auch kein bestimmtes abweichendes Entscheidungsergebnis anstreben. Es genügt, eine gesetzmäßige Entscheidung in einer wichtigen und umstrittenen Frage herbeiführen zu wollen. Die Ehegatten äußerten sich im Beschwerdeverfahren nicht. Der Senat prüfte die Rechtsfrage daher aufgrund des vorhandenen Sachverhalts und bestätigte das Amtsgericht. Er schloss sich dabei ausdrücklich auch der entsprechenden Auslegung des Amtsgerichts Köln an. Die Abweichung, mit der sich seine Begründung auseinandersetzte, lag in der Literatur.
Verbrauchtes Wahlrecht und begrenztes Übergangsrecht
Ausgangspunkt der Begründung war die einmalige Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Ehenamens. Eine wirksame frühere Wahl lässt sich nach § 1355 BGB nicht ohne besondere Rechtsgrundlage beliebig wiederholen. Eine solche Grundlage sah der Senat auch nicht in Artikel 229 § 67 Absatz 1 EGBGB. Die Übergangsvorschrift nennt die Bildung eines Doppelnamens und den Widerruf der bisherigen Ehenamensbestimmung. Sie nennt hingegen keine freie anschließende Neubestimmung des Ehenamens. Als zusätzliches systematisches Argument verwies das Gericht auf den folgenden Satz: Dieser erlaubt im Zusammenhang mit dem Widerruf ausdrücklich eine Neubestimmung der Geburtsnamen minderjähriger Kinder. Daraus folgerte der Senat, dass der Gesetzgeber die unterschiedlichen Folgen gezielt geregelt hatte.
Zweck der Reform und abweichende Literatur
Auch Entstehungsgeschichte und Zweck des Übergangsrechts stützten nach der Entscheidung dieses Verständnis. Die Reform sollte unter anderem die zuvor eingeschränkten Möglichkeiten gemeinsamer Doppelnamen erweitern und die Gleichstellung der Ehegatten bei der Namenswahl stärken. Den Geburtsnamen entweder der Frau oder des Mannes zum Ehenamen zu wählen, war dagegen schon vor der Reform möglich gewesen. Für einen nachträglichen Austausch dieser Einzelnamen bestand aus Sicht des Senats daher kein entsprechender Angleichungsbedarf zwischen älteren und jüngeren Ehen. Die abweichende Literaturauffassung, eine Neubestimmung sei jedenfalls nicht ausdrücklich verboten worden, überzeugte ihn nicht. Die Übergangsregelung zählt nach seinem Verständnis die zusätzlich eröffneten Änderungen abschließend auf; ein weiterer ausdrücklicher Ausschluss war deshalb nicht notwendig.
Sprachliche Belastung und Verfahrensfolgen
Die von der Frau geltend gemachte negative Bedeutung des bisherigen Familiennamens in der türkischen Sprache änderte diese Auslegung nicht. Solche Belastungen könnten nach den Gründen im Verfahren einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung geltend gemacht werden. Ob deren Voraussetzungen hier erfüllt wären, entschied der Senat nicht. Die Verweisung auf diesen anderen Weg ist daher keine Zusage, dass die gewünschte Änderung dort bewilligt würde. Wegen der Gerichtskostenbefreiung der Aufsichtsbehörde waren keine Entscheidungen über Beschwerdekosten und Geschäftswert veranlasst. Einen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sah der Senat trotz der Literaturkritik nicht: Die vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen beantworteten die Frage übereinstimmend, und die Bedeutung der begrenzten Übergangsregelung rechtfertigte aus seiner Sicht keine weitere Klärung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Ehegatten sollten bei Änderungen nach der Namensrechtsreform jeden gewünschten Schritt gesondert prüfen lassen. Der Widerruf einer bisherigen Ehenamensbestimmung und die Wahl eines neuen gemeinsamen Namens sind rechtlich nicht dasselbe. Gerade diese Trennung führte hier dazu, dass das Standesamt den ersten Schritt akzeptierte, den zweiten aber ablehnte. Wer einen Namen wegen einer belastenden Bedeutung in einer anderen Sprache ändern möchte, benötigt zudem eine eigenständige Prüfung des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts. Der Karlsruher Beschluss entscheidet ausschließlich über den hier verlangten Weg über das Standesamt und die Übergangsvorschrift. Er enthält keine positive Entscheidung über einen solchen gesonderten Änderungsantrag.