Zivilrecht
Facebook und journalistischer Blog: Gemeinsamer Wettbewerb um Aufmerksamkeit begründet noch keinen UWG-Anspruch
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 einen Eilantrag gegen die Betreiberin von Facebook zurückgewiesen. Eine publizistisch tätige Antragstellerin beanstandete Links auf fremden Facebook-Seiten, die nach ihrer Darstellung andere Inhalte versprachen, als die verlinkten Seiten tatsächlich boten. Außerdem rügte sie fehlende Anbieterkennzeichnungen. Ihr Antrag scheiterte daran, dass sie für diese Begehren kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zur Plattformbetreiberin aufgezeigt hatte. Ob die beanstandeten Inhalte tatsächlich irreführend waren und ob Facebook für sie verantwortlich gewesen wäre, ließ der Senat ausdrücklich offen. Die Entscheidung betrifft daher die Anspruchsberechtigung dieser Antragstellerin gegenüber der Plattform in der gewählten Konstellation und keine allgemeine Freistellung von Verantwortung für fremde Inhalte.
Redaktioneller Kernsatz
Facebook und journalistischer Blog: Gemeinsamer Wettbewerb um Aufmerksamkeit begründet noch keinen UWG-Anspruch
Redaktionelle Zusammenfassung · 847 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Eilantrag gegen Plattformbetreiberin
Blog, fremde Seiten und Abonnements
Die Antragstellerin veröffentlichte journalistische Beiträge zur Überprüfung von Internetbehauptungen in einem eigenen Blog und auf einer gleichnamigen Facebook-Seite. Beanstandet wurden verschiedene andere Seiten, darunter Beiträge über Todesfälle bekannter Personen. Nach dem Antragsvortrag führten Links teilweise auf werbefinanzierte Inhalte zu einem Lied und nicht zu den angekündigten Informationen. Für zumindest eine der genannten Seiten bestand die Möglichkeit eines kostenpflichtigen Abonnements. Facebook stellte hierzu die technische Infrastruktur und vertragliche Rahmenbedingungen bereit. Die Entgelte wurden nach dem zugrunde gelegten Sachstand grundsätzlich an die Seitenbetreiber weitergereicht; abgezogen wurden gegebenenfalls Drittkosten bestimmter Zahlungssysteme. Eine eigene Erlösbeteiligung der Plattform war nicht dargelegt. Die bloße Vermutung, eine solche Beteiligung könne künftig eingeführt werden, genügte nicht.
Der behauptete Kampf um Aufmerksamkeit
Die Antragstellerin sah Facebook als unmittelbare Konkurrentin um Aufmerksamkeit, Zeit und Budget der Nutzer. Abonnements fremder Seiten könnten Leser binden und ihre eigenen Angebote verdrängen. Außerdem verwies sie auf Algorithmen, Marktmacht und die Kontrolle darüber, welche Seiten am Abonnementmodell teilnehmen dürften. Die Plattform fördere dadurch nach ihrer Auffassung zugleich den Wettbewerb anderer Inhalteanbieter. Das Landgericht hatte den Antrag unter anderem wegen fehlender Mitbewerberstellung abgewiesen und zusätzlich Zweifel an Bestimmtheit und Verantwortlichkeit formuliert. In der Beschwerde konzentrierte sich der Senat auf die fehlende materielle Anspruchsberechtigung. Er stellte klar, dass die Mitbewerbereigenschaft hier eine Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs betrifft und nicht bereits die Befugnis, einen behaupteten eigenen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.
Infrastruktur und Inhalte sind unterschiedliche Leistungen
Ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis kann insbesondere vorliegen, wenn Unternehmen für dieselben Kunden austauschbare Leistungen anbieten. Daran fehlte es nach der Entscheidung zwischen der journalistischen Antragstellerin und Facebook. Die Antragstellerin erstellte Inhalte; die Plattformbetreiberin stellte eine Infrastruktur bereit, auf der Dritte veröffentlichen und Nutzer Inhalte finden konnten. Diese Leistungen waren aus Sicht der Nachfrager nicht gleichartig austauschbar. Dass beide wirtschaftlich von Aufmerksamkeit profitieren können, schuf noch keinen hinreichenden Bezug zwischen ihren Angeboten. Auch die technische Ermöglichung kostenpflichtiger Abonnements machte Facebook nicht ohne Weiteres selbst zur Anbieterin der abonnierten journalistischen Leistungen. Über Eröffnung und Inhalt eines Abonnements entschieden weiterhin die jeweiligen Seitenbetreiber.
Keine konkret belegte Bevorzugung fremder Anbieter
Ein Anspruch konnte grundsätzlich auch über die gezielte Förderung fremden Wettbewerbs in Betracht kommen. Dafür hätte die Plattform den Wettbewerb eines unmittelbaren Konkurrenten der Antragstellerin in einer entsprechend spezifischen Weise fördern müssen. Die bloße Bereitstellung allgemein verfügbarer Ressourcen genügte dem Senat nicht. Die Abonnementmöglichkeiten standen nach dem festgestellten Sachstand allen publizierenden Nutzern zu denselben Bedingungen offen und wurden auch von der Antragstellerin genutzt. Eine unterschiedliche Behandlung bestimmter Anbieter war nicht konkret vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Allgemeine Aussagen über die Steuerungswirkung von Algorithmen ersetzten keinen Nachweis dafür, dass die beanstandeten Seiten strukturell bevorzugt wurden. Auch eine zugunsten der Antragstellerin unterstellte marktbeherrschende Stellung änderte an diesem fehlenden konkreten Förderungsbeitrag nichts.
Nutzungsbedingungen und Kenntnis von Verstößen
Aus Vorgaben zur Authentizität und Rechtmäßigkeit der Seiteninhalte folgte nach Auffassung des Gerichts ebenfalls keine umfassende Vorabprüfung oder sichere Kenntnis aller Inhalte. Dass ein Seitenbetreiber möglicherweise gegen solche Bedingungen verstieß, bewies für sich genommen noch keine gezielte Begünstigung durch Facebook. Auch der Umstand, dass kostengünstige Plattformdienste besonders kleinen Anbietern den Marktzutritt erleichtern, begründete keinen entsprechenden Anspruch ihrer größeren Konkurrenten. Der Senat hielt dabei ausdrücklich eine andere Fallgestaltung offen: Wie ein bewusstes Dulden konkret gemeldeter unlauterer Praktiken rechtlich zu beurteilen wäre, musste er nicht entscheiden. Der Antrag war gerade nicht auf das unveränderte Belassen bestimmter Inhalte nach einer entsprechenden Kenntnismitteilung zugeschnitten, sondern behauptete eine davon unabhängige ursprüngliche Verantwortung und Wettbewerbsbeziehung.
Eigene Vorteile der Plattform reichen ebenfalls nicht
Schließlich genügte auch der mögliche eigene wirtschaftliche Nutzen der Plattform nicht. Ein vielfältiges Inhaltsangebot kann mehr Nutzer anziehen, Werbeeinnahmen fördern und weitere Daten verfügbar machen. Dass einzelne journalistische Anbieter dabei Leser oder Aufmerksamkeit verlieren, bedeutet nach der Entscheidung aber noch keine wettbewerblich relevante Wechselwirkung zwischen ihren Inhalten und den Infrastrukturleistungen. Facebook eröffnete nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt einen Raum für Wettbewerb zwischen den Inhalteanbietern. Solange diese sich unter nicht diskriminierenden Bedingungen beteiligen konnten und kein besonderer Eingriff zu ihren Lasten belegt war, ließen sich die Nachteile einzelner Anbieter nicht allein dem erfolgreichen Plattformbetrieb als Konkurrenzhandlung zurechnen. Die Endlichkeit von Zeit und Geld der Nutzer änderte diese rechtliche Abgrenzung nicht.
Offene Fragen und Kosten
Die internationale und örtliche Zuständigkeit hatte der Senat bejaht, weil die beanstandeten Inhalte bestimmungsgemäß auch im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe abgerufen werden konnten. Der Antrag scheiterte dennoch am fehlenden Unterlassungsanspruch gerade dieser Antragstellerin. Deshalb blieben sowohl die behauptete Irreführung und die Impressumsverstöße als auch eine mögliche Zurechnung der Drittinhalte ungeklärt. Ebenso musste das Gericht offene Fragen zur Dringlichkeit nicht abschließend beantworten. Die Antragstellerin trägt die Beschwerdekosten; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Eine Rechtsbeschwerde kam im einstweiligen Rechtsschutz nicht in Betracht. Aus dem Beschluss lässt sich daher auch keine abschließende Sachentscheidung gegen die einzelnen Betreiber der beanstandeten Seiten ableiten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Plattformen sollte zunächst genau bestimmt werden, welche eigene Wettbewerbsposition durch welches konkrete Verhalten betroffen ist. Der allgemeine Hinweis auf knappe Nutzeraufmerksamkeit reicht nach diesem Beschluss nicht aus. Aussagekräftiger wären belegte Ungleichbehandlungen, gezielte Hervorhebungen einzelner Konkurrenten oder andere konkrete Eingriffe in den Wettbewerb der Inhalteanbieter. Ebenso wichtig ist die Fassung des Antrags: Eine von Anfang an behauptete Plattformverantwortung unterscheidet sich von einem Begehren, das an eine konkrete Meldung und das anschließende Belassen beanstandeter Inhalte anknüpft. Die letztgenannte Konstellation hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Ob einzelne Links oder Anbieterkennzeichnungen rechtswidrig waren, wurde hier ebenfalls nicht entschieden.