Zivilrecht
Fehlerhaftes Schallschutzgutachten: Stadt trägt wegen eigener Rechtsprüfung die Hälfte des Schadens
Eine Stadt kann trotz Beauftragung eines Schallschutzfachmanns für die Auswahl des richtigen rechtlichen Prüfungsmaßstabs mitverantwortlich bleiben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte am 27. November 2025 eine hälftige Schadensteilung zwischen einer kommunalen Bauherrin und ihrem Gutachter. Dessen Stellungnahmen für eine geplante Mehrzweckhalle hatten die falschen Lärmschutzvorschriften zugrunde gelegt. Auch die Stadt hätte diesen Fehler vor Verwendung der Gutachten im Genehmigungsverfahren erkennen müssen. Maßgeblich waren ihre besonderen Aufgaben und die tatsächliche Einbindung des eigenen Bauordnungsamts. Das Landgericht hatte bereits entschieden, dass die bezifferten Schadensersatzforderungen dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt seien. Außerdem hatte es festgestellt, dass der Gutachter die Hälfte weiterer Schäden aus seinen Gutachten von Juli 2017 und November 2018 ersetzen müsse. Nur die Stadt legte Berufung ein, weil sie vollen Ersatz erreichen wollte. Der Gutachter griff seine eigene Haftung nicht an. Damit stand für das Berufungsverfahren fest, dass er mindestens hälftig haftete und der Stadt höchstens ein ebenso hoher Eigenanteil angelastet werden konnte. Über einen konkreten abschließenden Schadensbetrag entschied das Oberlandesgericht nicht.
Redaktioneller Kernsatz
Fehlerhaftes Schallschutzgutachten: Stadt trägt wegen eigener Rechtsprüfung die Hälfte des Schadens
Redaktionelle Zusammenfassung · 809 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Verzögerter Hallenbau und begrenzter Berufungsstreit
Eine Stadt kann trotz Beauftragung eines Schallschutzfachmanns für die Auswahl des richtigen rechtlichen Prüfungsmaßstabs mitverantwortlich bleiben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte am 27. November 2025 eine hälftige Schadensteilung zwischen einer kommunalen Bauherrin und ihrem Gutachter. Dessen Stellungnahmen für eine geplante Mehrzweckhalle hatten die falschen Lärmschutzvorschriften zugrunde gelegt. Auch die Stadt hätte diesen Fehler vor Verwendung der Gutachten im Genehmigungsverfahren erkennen müssen. Maßgeblich waren ihre besonderen Aufgaben und die tatsächliche Einbindung des eigenen Bauordnungsamts.
Das Landgericht hatte bereits entschieden, dass die bezifferten Schadensersatzforderungen dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt seien. Außerdem hatte es festgestellt, dass der Gutachter die Hälfte weiterer Schäden aus seinen Gutachten von Juli 2017 und November 2018 ersetzen müsse. Nur die Stadt legte Berufung ein, weil sie vollen Ersatz erreichen wollte. Der Gutachter griff seine eigene Haftung nicht an. Damit stand für das Berufungsverfahren fest, dass er mindestens hälftig haftete und der Stadt höchstens ein ebenso hoher Eigenanteil angelastet werden konnte. Über einen konkreten abschließenden Schadensbetrag entschied das Oberlandesgericht nicht.
Falsches Regelwerk und eigene Beteiligung
Die Gutachten orientierten sich an der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm. Nach den bindend zugrunde gelegten Feststellungen hätte stattdessen die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung, die 18. BImSchV, angewendet werden müssen. Die Gutachten wurden Bestandteil einer vom Regierungspräsidium im November 2018 erteilten Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht hob diese im Juli 2019 auf. Dadurch verzögerte sich der Baubeginn der Mehrzweckhalle; wegen dieser Verzögerung verlangte die Stadt Ersatz.
Die Kommune war zugleich Bauherrin und Entwurfsverfasserin. Ihr Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft hatte den Bauantrag zunächst bei ihrem eigenen Bauordnungsamt gestellt. Erst aufgrund erhobener Einwendungen ging die Genehmigungszuständigkeit auf das Regierungspräsidium als höhere Behörde über. Das städtische Bauordnungsamt war aber bereits in die Planung eingebunden gewesen. Bei einem ämterübergreifenden Austausch hatte auch dessen Leiter mitgewirkt; schon dort war ein Schallschutzgutachten für ratsam gehalten worden. Spätere Rückfragen des Regierungspräsidiums wurden ebenfalls über dieses Amt weitergeleitet. Der Senat musste deshalb nicht abstrakt entscheiden, ob einer Kommune stets das Wissen sämtlicher unbeteiligter Behörden zuzurechnen wäre.
Technische Expertise ersetzt nicht jede Rechtsprüfung
Die Stadt argumentierte, sie dürfe Spezialisten beauftragen und auf deren Fachkenntnis vertrauen. Ein Architekt müsse schließlich nicht sämtliche technischen Einzelheiten selbst beherrschen. Der Senat hielt diese Überlegung im konkreten Fall jedoch nicht für ausschlaggebend. Die Auswahl zwischen den beiden Lärmschutzregelwerken war eine rechtliche Frage. Es ging insoweit nicht um eine technische Spezialberechnung, die nur ein Akustiker nachvollziehen konnte. Entsprechende Rechtskenntnisse waren sowohl vom Gutachter in seinem Fachgebiet als auch vom tatsächlich beteiligten Bauordnungsamt zu erwarten.
Der Gutachtenauftrag hatte außerdem keine eigenständige umfassende Rechtsberatung mit alleiniger Verantwortung des Auftragnehmers zum Gegenstand. Die Stadt verfügte bei Bedarf über ein Justiziariat und musste die für ihre eigenen Verwaltungsaufgaben erforderlichen Rechtskenntnisse besitzen oder beschaffen. Dass sie gegenüber dem Gutachter keine drittgerichtete Amtspflicht ausübte, änderte nichts an ihrer Obliegenheit, das eigene rechtmäßige Handeln zu sichern. Auch die spätere Genehmigung durch das Regierungspräsidium nahm dem Gutachter seine Verantwortung nicht. Die Fehler mehrerer Beteiligter beseitigten sich nicht gegenseitig.
Warum beide Beiträge gleich gewichtet wurden
Nach § 254 BGB kommt es bei der Aufteilung zunächst auf das Gewicht der feststehenden Verursachungsbeiträge und anschließend auf den Verschuldensgrad an. Der Gutachter hatte den falschen Maßstab ausgewählt; die Stadt hatte seine Stellungnahmen ungeprüft im Bauantrag verwendet. Beide Verhaltensweisen machten den Schaden nach Bewertung des Senats in vergleichbarer Weise wahrscheinlich. Selbst wenn man auf Seiten der Stadt vor allem ein Unterlassen der Prüfung sah, war dies unter den besonderen Umständen kein nachrangiger Beitrag. Ihre bereits eingebundene Genehmigungsbehörde musste bei eigener Planung ebenso auf die Einhaltung nachbarschützender Vorgaben achten.
Der Senat verneinte zudem ein grobes Verschulden, das ein deutliches Übergewicht zulasten des Gutachters begründet hätte. Beide Seiten handelten nach seiner Bewertung einfach fahrlässig. Für vorsätzliches Verhalten gab es keine Anhaltspunkte. Die Stadt konnte deshalb nicht verlangen, ihren Anteil hinter einem besonders schweren Verschulden des Auftragnehmers vollständig zurücktreten zu lassen. Dass das Landgericht einen weiteren Sachverständigen eingeschaltet hatte, widersprach dieser Einordnung nicht: Dieser untersuchte, ob die vorhandenen Daten den zutreffenden Anforderungen genügten, und sollte nicht erst bestimmen, welche Rechtsnorm galt.
Weitere behauptete Fehler änderten die Quote nicht
Die Stadt verwies außerdem auf angeblich fehlende Daten, etwa zum Parkplatzverkehr, zur Überlagerung von Lärmquellen und zur Haustechnik. Sie meinte, die Gutachten wären deshalb auch bei einem Hinweis auf das richtige Regelwerk unzureichend geblieben. Ob sämtliche genannten Daten schon bei Anwendung der Technischen Anleitung erforderlich gewesen wären, ließ das Gericht offen. Die bloße Zahl möglicher Fehler oder Haftungsgründe erhöht noch nicht automatisch das Gewicht eines Verursachungsbeitrags.
Entscheidend war vielmehr der tatsächlich eingetretene Verlauf. Das Verwaltungsgericht hatte die Genehmigung aufgehoben, weil sie gegenüber der betroffenen Nachbarin zu hohe zulässige Immissionswerte festgesetzt hatte. Ob das Vorhaben bei richtiger Berechnung niedrigere Werte hätte einhalten können, war für diese Aufhebung nicht mehr maßgeblich. Ein hypothetischer weiterer Mangel entlastete die Stadt daher nicht von ihrer Mitverantwortung für den verwirklichten Fehler. Für die Annahme, der Gutachter hätte auch bei Anwendung der richtigen Vorschrift notwendige Daten weggelassen, sah der Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es blieb bei der hälftigen Haftung. Die Stadt trägt die Berufungskosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Das zugrunde liegende Grund- und Feststellungsurteil enthielt noch keinen vollstreckbaren Zahlungsausspruch.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung sollte wegen der besonderen Rollen der Stadt nicht pauschal auf private Bauherren übertragen werden. Hier war die eigene Genehmigungsbehörde tatsächlich an der Projektplanung beteiligt und konnte das maßgebliche rechtliche Schutzniveau prüfen. Für kommunale Bauprojekte empfiehlt sich deshalb eine klare Abstimmung darüber, welches Regelwerk der Fachplanung zugrunde liegt und wer diese rechtliche Einordnung kontrolliert. Der Gutachter bleibt zugleich für die fachgerechte Auswahl des Maßstabs verantwortlich. Bei einer späteren Haftungsabwägung kommt es außerdem auf den verwirklichten Schaden an; zusätzliche denkbare Gutachtenmängel beseitigen eine eigene Mitverursachung nicht automatisch.