Familienrecht
Versorgungsausgleich: Winziges Ost-Anrecht bleibt nach gesonderter Prüfung ungeteilt
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ergänzte am 3. November 2025 eine familiengerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Ein kleines Anrecht der Ehefrau in Entgeltpunkten Ost war im Ausgangsbeschluss überhaupt nicht erwähnt worden. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund entschied der Senat ausdrücklich, dass dieses Anrecht nicht ausgeglichen wird. Es ging um einen Ausgleichswert von 0,0092 Entgeltpunkten Ost mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 76,54 Euro. Nach der Berechnung des Gerichts entsprach dies einem monatlichen Rentenbetrag von ungefähr 35 Cent. Die Beschwerde war somit erfolgreich, obwohl sie keine zusätzliche Übertragung von Rentenpunkten bewirkte. Ihr Erfolg bestand in der vollständigen gerichtlichen Behandlung des zuvor übersehenen Anrechts. Die Entscheidung beruht zugleich auf einer umstrittenen Rechtsfrage: Für eine bereits vor Juli 2024 beendete Ehezeit behandelte Karlsruhe Ost- und West-Anrechte weiterhin als nicht gleichartig. Weil andere Oberlandesgerichte dies anders beurteilt hatten, ließ der Senat die Rechtsbeschwerde zu.
Redaktioneller Kernsatz
Versorgungsausgleich: Winziges Ost-Anrecht bleibt nach gesonderter Prüfung ungeteilt
Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergänzung statt zusätzlicher Rententeilung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ergänzte am 3. November 2025 eine familiengerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Ein kleines Anrecht der Ehefrau in Entgeltpunkten Ost war im Ausgangsbeschluss überhaupt nicht erwähnt worden. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund entschied der Senat ausdrücklich, dass dieses Anrecht nicht ausgeglichen wird. Es ging um einen Ausgleichswert von 0,0092 Entgeltpunkten Ost mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 76,54 Euro. Nach der Berechnung des Gerichts entsprach dies einem monatlichen Rentenbetrag von ungefähr 35 Cent.
Die Beschwerde war somit erfolgreich, obwohl sie keine zusätzliche Übertragung von Rentenpunkten bewirkte. Ihr Erfolg bestand in der vollständigen gerichtlichen Behandlung des zuvor übersehenen Anrechts. Die Entscheidung beruht zugleich auf einer umstrittenen Rechtsfrage: Für eine bereits vor Juli 2024 beendete Ehezeit behandelte Karlsruhe Ost- und West-Anrechte weiterhin als nicht gleichartig. Weil andere Oberlandesgerichte dies anders beurteilt hatten, ließ der Senat die Rechtsbeschwerde zu.
Was das Familiengericht übersehen hatte
Der Scheidungsantrag war im Februar 2024 zugestellt worden; maßgebliches Ehezeitende war der 31. Januar 2024. Beide Ehegatten hatten während der Ehe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Hinzu kamen eine private Altersversorgung der Ehefrau und eine betriebliche Versorgung des Ehemanns. Die Auskunft der Rentenversicherung wies für die Ehefrau zwei getrennte gesetzliche Anrechte aus: 18,4392 reguläre Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 9,2196 Punkten sowie 0,0183 Entgeltpunkte Ost mit dem genannten kleinen Ausgleichswert.
Im Scheidungsbeschluss vom Juli 2025 hatte das Familiengericht die interne Teilung der regulären Entgeltpunkte angeordnet. Zum Ost-Anrecht fehlte hingegen jede Entscheidung. Die Rentenversicherung legte deshalb form- und fristgerecht Beschwerde ein. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war aufgrund dieses Rechtsmittels ausschließlich das bei ihr bestehende Anrecht. Die übrigen Altersversorgungen und die Scheidung selbst wurden dadurch nicht allgemein zur erneuten Prüfung gestellt. Der Senat konnte auf Grundlage des aufgeklärten Sachverhalts und nach Gewährung rechtlichen Gehörs schriftlich entscheiden.
Warum das Ehezeitende entscheidend blieb
Ausgangspunkt war der Grundsatz, dass die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten aufzuteilen sind. Auch ein geringer Wert darf deshalb nicht einfach aus der Entscheidung verschwinden. Zunächst musste geklärt werden, wie das Ost-Anrecht rechtlich einzuordnen war und welcher Prüfungsmaßstab für ein mögliches Absehen vom Ausgleich galt.
Nach Auffassung des Senats blieb für die vor Juli 2024 beendete Ehezeit die frühere Fassung des § 120f Absatz 2 Nummer 1 SGB VI maßgeblich. Diese unterschied ausdrücklich zwischen regulären Entgeltpunkten und Entgeltpunkten Ost und behandelte sie nicht als Anrechte gleicher Art. Dass der Ausgleich erst nach der späteren gesetzlichen Änderung gerichtlich entschieden wurde, änderte für den vorliegenden Ehezeitraum nichts. Die ursprünglich getrennten Anrechte mussten deshalb weiterhin gesondert betrachtet werden. Die gesetzliche Zuordnung ging nach der Begründung des Gerichts einer eigenen Bewertung anhand inzwischen angeglichener wirtschaftlicher Verhältnisse vor.
Abgrenzung zu anderen Oberlandesgerichten
Gleichartige Anrechte entsprechen sich grundsätzlich in ihrer Struktur und Wertentwicklung. Von Bedeutung können etwa Leistungsumfang, Finanzierung, Anpassung laufender Leistungen oder Insolvenzschutz sein. Karlsruhe stützte sich bei den gesetzlichen Rentenanrechten jedoch auf die ausdrückliche frühere gesetzliche Regelung. Die darin enthaltene Bestimmung zur Gleichartigkeit für die interne Teilung war aus Sicht des Senats auch bei der Prüfung geringfügiger Anrechte anzuwenden.
Das Gericht setzte sich ausdrücklich von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt und einer ebenfalls angeführten Entscheidung aus Zweibrücken ab. Danach konnte die mittlerweile angeglichene Dynamik für eine Gleichartigkeit auch bei früherem Ehezeitende sprechen. Karlsruhe folgte dem nicht: Wenn für den gesonderten Ausgleich auf die frühere gesetzliche Fassung abgestellt werde, müsse dies ebenso für die Einordnung der Gleichartigkeit gelten. Das Ost-Anrecht war deshalb als einzelnes, nicht gleichartiges Anrecht nach § 18 Absatz 2 VersAusglG zu prüfen. Es wurde nicht mit regulären Entgeltpunkten zu einer gemeinsamen Betrachtung verbunden.
Wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit im konkreten Fall
Die geringe Höhe allein führt nach dem Beschluss bei gesetzlichen Rentenanrechten nicht automatisch dazu, dass ein Ausgleich entfällt. Der Halbteilungsgrundsatz hat regelmäßig auch bei Werten unterhalb der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze Gewicht. Er kann eine Teilung kleiner Anwartschaften gebieten. Das Gesetz eröffnet jedoch eine Prüfung, ob die Durchführung des Ausgleichs im konkreten Fall insgesamt unwirtschaftlich wäre.
Für eine solche Bewertung nannte das Gericht neben dem Verhältnis zu den realen Teilungskosten auch die Frage, ob der Berechtigte auf den Bagatellbetrag angewiesen ist. Den Verwaltungsaufwand betrachtete es zugleich als Belastung der Versichertengemeinschaft.
Hier hielt der Senat den Wert für wirtschaftlich bedeutungslos. Der Kapitalwert von 76,54 Euro und der daraus abgeleitete monatliche Kleinstbetrag standen nach seiner Bewertung offensichtlich außer Verhältnis zum Verwaltungsaufwand der Teilung. Ein Absehen beeinträchtigte den Halbteilungsgrundsatz deshalb nicht unverhältnismäßig. Die Entscheidung beruhte auf dieser fallbezogenen Ermessensausübung und nicht auf einer generellen Ausnahme für alle Ost-Anrechte oder sämtliche kleinen Rentenpositionen. Der bereits angeordnete Ausgleich der wesentlich größeren regulären Anwartschaft blieb bestehen. Ergänzt wurde allein die ausdrückliche Nichtteilung des kleinen weiteren Anrechts.
Kosten und zugelassenes Rechtsmittel
Die Gerichtskosten der Beschwerde wurden den Ehegatten jeweils zur Hälfte auferlegt; ihre außergerichtlichen Kosten trugen sie selbst. Von Gerichtskosten sah der Senat nicht ab, weil beiden die vorläufige Berechnung zuvor vorgelegen hatte und sie keine Einwände erhoben hatten. Den Verfahrenswert setzte er für das eine betroffene Anrecht auf 1.620 Euro fest. Die zugelassene Rechtsbeschwerde sollte eine einheitliche Rechtsprechung ermöglichen. Eine spätere höchstrichterliche Entscheidung ergibt sich aus diesem Beschluss nicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der praktische Kern liegt in zwei getrennten Schritten: Ein in der Versorgungsauskunft ausgewiesenes Anrecht muss zunächst vollständig im gerichtlichen Beschluss behandelt werden; erst anschließend stellt sich die Frage, ob sein Ausgleich wegen geringer wirtschaftlicher Bedeutung unterbleiben kann. Das bloße Übergehen ist keine begründete Nichtteilung. Bei alten Ost-Anrechten verdient zudem das Ehezeitende besondere Aufmerksamkeit. Karlsruhe hielt an der früheren gesetzlichen Einordnung fest und kennzeichnete den Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der konkrete Kleinstbetrag darf deshalb weder zu einer pauschalen Nichtteilung geringer Rentenansprüche noch zu einer abschließend geklärten allgemeinen Rechtslage verallgemeinert werden.