Zivilrecht
Kein Schmerzensgeld gegen Familiengutachterin: Geeignete Rechtsbehelfe blieben ungenutzt
Eine Mutter verlangte von einer familienpsychologischen Sachverständigen ein Schmerzensgeld, das sie mit 75.000 Euro für angemessen hielt. Sie machte schwere fachliche Fehler der Gutachterin verantwortlich für den Verlust von Sorgerechten und weitere persönliche Nachteile. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies ihre Berufung gegen die Klageabweisung am 28. Oktober 2025 durch einstimmigen Beschluss zurück. Ob das Gutachten tatsächlich fehlerhaft war und ob der Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen wäre, blieb offen. Die Klage scheiterte aus unterschiedlichen Gründen: Gegen die vorläufige familiengerichtliche Entscheidung hatte die Mutter den verfügbaren Weg zu einer überprüfbaren Entscheidung nicht ausreichend genutzt. Die späteren Hauptsacheentscheidungen beruhten nach der gerichtlichen Prüfung hingegen auf neuen Umständen und nicht auf dem angegriffenen Gutachten. Der Beschluss bestätigt damit weder die fachliche Richtigkeit des Gutachtens noch sämtliche darin angesprochenen Verdachtsmomente. Es betrifft die zusätzlichen Voraussetzungen einer Schadensersatzhaftung der gerichtlich beauftragten Sachverständigen.
Redaktioneller Kernsatz
Kein Schmerzensgeld gegen Familiengutachterin: Geeignete Rechtsbehelfe blieben ungenutzt
Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Zurückweisung der Berufung
Eine Mutter verlangte von einer familienpsychologischen Sachverständigen ein Schmerzensgeld, das sie mit 75.000 Euro für angemessen hielt. Sie machte schwere fachliche Fehler der Gutachterin verantwortlich für den Verlust von Sorgerechten und weitere persönliche Nachteile. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies ihre Berufung gegen die Klageabweisung am 28. Oktober 2025 durch einstimmigen Beschluss zurück. Ob das Gutachten tatsächlich fehlerhaft war und ob der Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen wäre, blieb offen.
Die Klage scheiterte aus unterschiedlichen Gründen: Gegen die vorläufige familiengerichtliche Entscheidung hatte die Mutter den verfügbaren Weg zu einer überprüfbaren Entscheidung nicht ausreichend genutzt. Die späteren Hauptsacheentscheidungen beruhten nach der gerichtlichen Prüfung hingegen auf neuen Umständen und nicht auf dem angegriffenen Gutachten. Der Beschluss bestätigt damit weder die fachliche Richtigkeit des Gutachtens noch sämtliche darin angesprochenen Verdachtsmomente. Es betrifft die zusätzlichen Voraussetzungen einer Schadensersatzhaftung der gerichtlich beauftragten Sachverständigen.
Gutachten und familiengerichtliche Verfahren
Nach der Trennung der Eltern im Jahr 2019 lebte das Kind zunächst bei der Mutter. Die Sachverständige sollte unter anderem dessen künftigen Lebensmittelpunkt beurteilen. In ihrem Gutachten vom Juli 2020 thematisierte sie Konflikte bei Übergaben und zahlreiche Arztbesuche in Zusammenhang mit Umgangsterminen. Sie stellte verschiedene mögliche Erklärungen zur Diskussion, darunter den Verdacht eines Münchhausen-by-Proxy-Syndroms. Das war nach der im Beschluss wiedergegebenen Formulierung eine aufgeworfene Frage; die Mutter beanstandete dagegen, ihr sei eine solche Störung zu Unrecht attestiert worden.
Die Mutter warf der Sachverständigen insbesondere vor, von ihr berichtete häusliche Gewalt nicht angemessen berücksichtigt zu haben. Sie machte außerdem berufliche Nachteile und eine Schädigung ihres Ansehens im persönlichen Umfeld geltend. Der Senat stellte diese behaupteten Folgen nicht als nachgewiesene Gutachtenschäden fest.
Die Gutachterin empfahl, das Kind während einer weiteren Abklärung beim Vater unterzubringen. Auf Antrag des Jugendamts entzog das Familiengericht der Mutter im August 2020 vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge. Die Entscheidung erging wegen Dringlichkeit ohne mündliche Erörterung. Die Mutter und das Kind waren anschließend für ungefähr ein halbes Jahr nicht erreichbar, weshalb die Anordnung nicht umgesetzt werden konnte. Im März 2021 einigten sich die Eltern zunächst darauf, die Eilentscheidung nicht zu vollziehen und unbegleitete Kontakte zum Vater zu ermöglichen.
Haftungsmaßstab und Bedeutung des Gutachtens
Für die Haftung nach § 839a BGB genügt nicht jede Beanstandung eines Gutachtens. Erforderlich sind ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstattetes unrichtiges Gutachten, eine darauf beruhende unrichtige gerichtliche Entscheidung und ein dadurch verursachter Schaden. Hinzu kommt der Vorrang des Rechtsschutzes im Ausgangsverfahren. Wer schuldhaft geeignete Rechtsbehelfe zur Schadensabwendung unterlässt, kann mit einem späteren Ersatzanspruch ausgeschlossen sein.
Bei der Eilentscheidung gab der Senat der Mutter in einem Punkt recht: Das Gutachten hatte diese Entscheidung zumindest mitverursacht. Der gerichtliche Beschluss nahm auf den Jugendamtsantrag Bezug, der seinerseits das Gutachten ausdrücklich heranzog. Dass das Gutachten ursprünglich im Hauptsacheverfahren eingeholt worden war, verhinderte seine Berücksichtigung im eigenständigen Eilverfahren nicht. Eine besondere förmliche Verwertungsanordnung war hierfür nicht erforderlich. Der fehlende Anspruch ließ sich insoweit daher nicht schon mit einem fehlenden Zusammenhang zwischen Gutachten und Entscheidung begründen.
Der nicht ausreichend beschrittene Rechtsweg
Entscheidend war vielmehr der konkrete Rechtsbehelf. Nach einer ohne mündliche Erörterung ergangenen einstweiligen Sorgerechtsentscheidung konnte die Mutter eine neue Entscheidung nach mündlicher Verhandlung beantragen. Erst gegen eine entsprechend erlassene Entscheidung wäre die Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet gewesen. Die unmittelbar gegen den ersten Beschluss eingelegte Beschwerde war dagegen unstatthaft und konnte keine Sachprüfung in der zweiten Instanz auslösen.
In ihrer späteren Stellungnahme verwies die Mutter darauf, dass ihr damaliger Schriftsatz auch eine Terminsanregung enthalten habe. Der Senat setzte sich damit auseinander. Im vorgesehenen Termin konnte wegen ihres gegen die zuständige Richterin gerichteten Befangenheitsgesuchs nicht in der Sache verhandelt werden. Nach Ablehnung dieses Gesuchs im Dezember 2020 hätte die Mutter erneut eine mündliche Verhandlung und Entscheidung beantragen können. Dass sie diesen Weg anschließend genutzt hätte, trug sie nicht vor. Stattdessen hielt sie an der unzulässigen Beschwerde fest.
Dass das Familiengericht das Verfahren von Amts wegen führte und eine Eilanordnung auch selbst ändern konnte, ersetzte die zumutbaren eigenen Rechtsbehelfe nicht. Der Senat sah deren Nichtgebrauch hier als vorwerfbar an. Er ließ auch keine Aufteilung nach einzelnen Schadenszeiträumen zu, durch die der Anspruchsausschluss umgangen worden wäre. Die nicht vollzogene Anordnung bewirkte allenfalls eine rechtliche Beeinträchtigung, die nach seiner Bewertung im geeigneten Rechtsmittelweg hätte beseitigt werden können.
Spätere Sorgerechtsentscheidungen hatten eigene Grundlagen
Im August 2021 wurde der Mutter die elterliche Sorge vollständig entzogen und dem Vater übertragen. Ihre Beschwerde blieb im März 2022 erfolglos. Nach der Prüfung des Karlsruher Senats beruhten diese Entscheidungen ausdrücklich auf den zwischenzeitlichen Geschehnissen und den eigenen gerichtlichen Eindrücken von den Eltern. Das frühere Gutachten wurde nicht als Grundlage herangezogen. Ausschlaggebend war insbesondere die angenommene eingeschränkte Bindungstoleranz der Mutter, die aus ihrem Verhalten seit August 2020 abgeleitet wurde.
Dass spätere Bewertungen zu ähnlichen Ergebnissen kamen wie das Gutachten, bewies dessen Fortwirken nicht. Das Familiengericht konnte elterliches Verhalten auch ohne eine bestimmte psychiatrische Diagnose beurteilen. Die behauptete Beweislastumkehr zugunsten der Mutter lehnte der Senat deshalb ab. Ebenso schieden allgemeine deliktische Ansprüche aus, soweit sie lediglich dieselben behaupteten Gutachtenfehler betrafen: Hier war § 839a BGB die abschließende Haftungsregelung. Die Mutter trägt die Berufungskosten; der Streitwert wurde auf 75.000 Euro festgesetzt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall verlangt eine sorgfältige Trennung von Gutachtenkritik, gerichtlicher Entscheidung und konkretem Schaden. Besonders bedeutsam ist der tatsächlich eröffnete Rechtsbehelf: Eine ausführlich begründete, aber unstatthafte Beschwerde kann die erforderliche erneute Entscheidung nach mündlicher Erörterung nicht ersetzen. Ebenso muss für spätere Sorgerechtsentscheidungen geprüft werden, welche Tatsachen diese selbst tragen. Aus ähnlichen Bewertungen folgt noch keine fortdauernde Ursächlichkeit eines älteren Gutachtens. Der Beschluss ist deshalb keine fachliche Entlastung der Sachverständigen und keine Bestätigung der beanstandeten Verdachtsdiagnose. Die Frage nach einem Gutachtenfehler blieb offen, weil andere Haftungsvoraussetzungen beziehungsweise der Vorrang des Rechtsschutzes im Ausgangsverfahren entscheidend waren.