Familienrecht
Ferienumgang falsch verstanden: Trotz fahrlässigen Verstoßes kein Ordnungsgeld
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob am 24. Oktober 2025 ein Ordnungsgeld von 400 Euro gegen einen Vater auf, der seine Kinder vor den Pfingstferien nicht wie vorgesehen von der Schule abgeholt hatte. Der Vater hatte die Ferienregelung falsch verstanden. Sein Irrtum entschuldigte den Verstoß nach Ansicht des Gerichts zwar nicht vollständig: Bei sorgfältiger Lektüre hätte er den richtigen Beginn erkennen können. Gleichwohl sah der Senat im konkreten Fall kein Bedürfnis, ihn mit einem Ordnungsmittel zu belegen. Entscheidend war sein erkennbares Interesse an möglichst umfangreichen Kontakten zu den Kindern. Der Vater hatte sich durch das Missverständnis selbst um Umgangszeit gebracht. Nachdem der Inhalt der Regelung geklärt war, erwartete das Gericht keine Wiederholung. Es wies deshalb den Antrag der Mutter auf Verhängung von Ordnungsmitteln ab. Die Entscheidung trennt damit zwischen einem schuldhaften Verstoß gegen einen vollstreckbaren Umgangsbeschluss und der zusätzlichen Frage, ob eine Sanktion tatsächlich angeordnet werden soll.
Redaktioneller Kernsatz
Ferienumgang falsch verstanden: Trotz fahrlässigen Verstoßes kein Ordnungsgeld
Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Aufhebung der Sanktion
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob am 24. Oktober 2025 ein Ordnungsgeld von 400 Euro gegen einen Vater auf, der seine Kinder vor den Pfingstferien nicht wie vorgesehen von der Schule abgeholt hatte. Der Vater hatte die Ferienregelung falsch verstanden. Sein Irrtum entschuldigte den Verstoß nach Ansicht des Gerichts zwar nicht vollständig: Bei sorgfältiger Lektüre hätte er den richtigen Beginn erkennen können. Gleichwohl sah der Senat im konkreten Fall kein Bedürfnis, ihn mit einem Ordnungsmittel zu belegen.
Entscheidend war sein erkennbares Interesse an möglichst umfangreichen Kontakten zu den Kindern. Der Vater hatte sich durch das Missverständnis selbst um Umgangszeit gebracht. Nachdem der Inhalt der Regelung geklärt war, erwartete das Gericht keine Wiederholung. Es wies deshalb den Antrag der Mutter auf Verhängung von Ordnungsmitteln ab. Die Entscheidung trennt damit zwischen einem schuldhaften Verstoß gegen einen vollstreckbaren Umgangsbeschluss und der zusätzlichen Frage, ob eine Sanktion tatsächlich angeordnet werden soll.
Regelung und versäumte Abholung
Die Eltern lebten seit Januar 2024 getrennt; die beiden Töchter wohnten bei der Mutter. Das Umgangsverfahren war eingeleitet worden, weil diese häufige, nicht abgesprochene Abholungen durch den Vater beanstandet hatte und eine verlässliche Regelung wollte. Der Vater strebte hingegen möglichst viel Kontakt und ursprünglich auch einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in seinen Haushalt an. Seine Beschwerden gegen die familiengerichtlichen Sorge- und Umgangsentscheidungen blieben erfolglos.
Der Umgangsbeschluss sah unter anderem jedes zweite Wochenende beim Vater und eine hälftige Teilung der baden-württembergischen Schulferien vor. Die erste Ferienhälfte sollte nach Schulschluss bei ihm beginnen; mit Schulbeginn sollte wieder der normale Umgangsturnus gelten. Am Freitag, dem 6. Juni 2025, endete der Unterricht vor den Pfingstferien. Der Vater holte die Kinder jedoch nicht ab. Die Mutter musste ihren Arbeitsplatz früher verlassen, um deren Betreuung sicherzustellen. Das folgende Wochenende verbrachten die Kinder bei ihr; zum Vater wechselten sie erst am Pfingstmontag.
Ferienbeginn richtet sich nach dem Titel
Der Vater erklärte, er habe bereits das vorherige Wochenende mit den Kindern verbracht und deshalb angenommen, das nun folgende Wochenende stehe der Mutter zu. Im Ferienkalender seien die Pfingstferien erst ab dem Dienstag nach dem Feiertag eingetragen gewesen. Aus seiner Sicht habe sein Ferienumgang deshalb noch nicht am Freitag begonnen. Zugleich verwies er auf sein bekanntes Bestreben, möglichst lange Umgangskontakte wahrzunehmen.
Diese Auslegung war nach dem Senat falsch. Die besondere Ferienregelung setzte den normalen Wochenendturnus während der Ferien außer Kraft. Mit dem Beginn nach Schulschluss und der Rückkehr zum normalen Turnus erst mit Schulbeginn erfasste sie auch angrenzende Wochenenden und Feiertage. Entscheidend waren nicht nur die im Kalender ausdrücklich als Ferientage ausgewiesenen Tage. Nach dem konkreten Wortlaut hätte der Vater die Kinder unmittelbar nach Unterrichtsende am Freitag übernehmen müssen. Seine erst für Montag vorgesehene Betreuung verletzte deshalb die gerichtliche Anordnung.
Vollstreckbarkeit und Verschulden
Die formalen Voraussetzungen der Vollstreckung waren erfüllt. Der Beschluss enthielt einen vollstreckungsfähigen Inhalt und den vorgeschriebenen Hinweis auf mögliche Ordnungsmittel. Er war der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Vaters zugestellt worden. Das spätere Beschwerdeverfahren beseitigte seine Vollstreckbarkeit nicht; eine gesonderte Vollstreckungsklausel war nicht erforderlich. Auch die schriftliche Anhörung im Ordnungsmittelverfahren hatte das Familiengericht ordnungsgemäß durchgeführt.
Der Senat ging außerdem von einem fahrlässigen Verstoß aus. Wer eine Umgangsregelung nicht einhält, muss Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass er dies nicht zu vertreten hat. Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum kann entlasten; ein vermeidbares Missverständnis genügt dafür nicht. Der Vater konnte zwar so verstanden werden, dass er nicht bewusst gegen den Beschluss handeln wollte. Er hatte aber nicht gezeigt, dass er sich mit der erforderlichen Sorgfalt um die Klärung bemüht hatte. Die Formulierung zum Beginn nach Schulschluss hätte ihm bei genauer Lektüre auffallen müssen.
Warum das Ermessen gegen ein Ordnungsgeld sprach
Trotzdem folgt aus jedem schuldhaften Verstoß nicht zwingend ein Ordnungsgeld. § 89 Absatz 1 FamFG räumt dem Gericht Ermessen ein. Als Beschwerdegericht musste der Senat dieses Ermessen selbst ausüben und war nicht auf die Kontrolle möglicher Fehler der ersten Instanz beschränkt. Dabei waren die wirksame Durchsetzung gerichtlicher Umgangsentscheidungen und die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu berücksichtigen.
Der Senat betonte zudem die grundsätzliche Zurückhaltung beim Erzwingen von Kontakt gegen den Willen eines Elternteils. Das Kindeswohl profitiert regelmäßig nicht von bloß erzwungenem Umgang; bei grundsätzlich bestehender Bereitschaft können Verstöße gegen die festgelegten Modalitäten allerdings anders zu bewerten sein.
Hier hielt der Senat eine Sanktion zur Verhinderung künftiger Verstöße nicht für erforderlich. Der Vater hatte in den vorausgegangenen Verfahren gerade mehr Umgangszeit beansprucht und nach dem Gesamtbild alle ihm erkennbar eröffneten Kontaktmöglichkeiten nutzen wollen. Sein Fehler hatte deshalb wesentlich seine eigenen Interessen beeinträchtigt. Nach der gerichtlichen Klarstellung bestand aus Sicht des Senats kein Anlass für die Befürchtung, er werde die Kinder künftig erneut erst verspätet vor Ferienbeginn übernehmen.
Die Mutter hatte behauptet, er habe das Wochenende wegen eines Fußballspiels nicht wahrgenommen. Der Senat folgte dieser Deutung nicht. Er ging davon aus, dass der Vater nur entsprechend geplant hatte, weil er irrtümlich kein Umgangsrecht an diesem Wochenende annahm. Der Fall wurde daher von einer bewussten Zurückstellung des Kontakts zugunsten anderer eigener Interessen unterschieden. Die Kosten beider Vollstreckungsinstanzen wurden gegeneinander aufgehoben: Einerseits hatte die Beschwerde Erfolg, andererseits blieb es bei einem schuldhaften Verstoß. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Praxis ist die zweistufige Prüfung entscheidend. Der Senat erklärte das Verhalten des Vaters nicht für pflichtgemäß und seinen Irrtum auch nicht für unvermeidbar. Er hob die Sanktion erst aufgrund der konkreten Ermessensabwägung auf. Die Entscheidung sollte deshalb nicht als allgemeine Entschuldigung für Missverständnisse bei Ferienregelungen gelesen werden. Hier sprachen das nachgewiesene Bemühen um mehr Umgang und die Verletzung eigener Kontaktinteressen gegen einen erneuten Verstoß nach erfolgter Klarstellung. Eine frühzeitige Abstimmung anhand des genauen Beschlusstexts hätte die Betreuungslücke am Freitag vermieden; maßgeblich war dessen Anknüpfung an den Schulschluss und nicht die farbliche Kennzeichnung einzelner Kalendertage.