Familienrecht
Ordnungsgeld scheitert an Umgangstitel ohne konkrete Termine
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies am 25. September 2025 die Beschwerde eines Vaters zurück, der wegen ausgefallener Umgangskontakte ein Ordnungsgeld gegen die Mutter beantragt hatte. Bereits der gerichtliche Umgangstitel war für die begehrte Vollstreckung nicht bestimmt genug: Er regelte Kontakte zweimal im Monat, überließ die konkreten Termine aber einer Vereinbarung mit dem Jugendamt. Nach dem Senat fehlte damit eine unmittelbar im Titel festgelegte, hinreichend konkrete Handlungspflicht. Unabhängig davon war auch kein zurechenbarer Verstoß der Mutter festgestellt. Sie hatte die Kinder zu einem vereinbarten Termin gebracht; der Kontakt kam wegen der ablehnenden Haltung der Kinder dennoch nicht zustande. Allein aus der Weigerung der Kinder konnte nicht geschlossen werden, dass die Mutter ihre Verpflichtungen verletzt hatte. Der Beschluss bestätigte somit das Ergebnis der ersten Instanz, begründete die Ablehnung aber zusätzlich und vorrangig mit der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit der gerichtlichen Regelung.
Redaktioneller Kernsatz
Ordnungsgeld scheitert an Umgangstitel ohne konkrete Termine
Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Zwei Gründe gegen das beantragte Ordnungsgeld
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies am 25. September 2025 die Beschwerde eines Vaters zurück, der wegen ausgefallener Umgangskontakte ein Ordnungsgeld gegen die Mutter beantragt hatte. Bereits der gerichtliche Umgangstitel war für die begehrte Vollstreckung nicht bestimmt genug: Er regelte Kontakte zweimal im Monat, überließ die konkreten Termine aber einer Vereinbarung mit dem Jugendamt. Nach dem Senat fehlte damit eine unmittelbar im Titel festgelegte, hinreichend konkrete Handlungspflicht.
Unabhängig davon war auch kein zurechenbarer Verstoß der Mutter festgestellt. Sie hatte die Kinder zu einem vereinbarten Termin gebracht; der Kontakt kam wegen der ablehnenden Haltung der Kinder dennoch nicht zustande. Allein aus der Weigerung der Kinder konnte nicht geschlossen werden, dass die Mutter ihre Verpflichtungen verletzt hatte. Der Beschluss bestätigte somit das Ergebnis der ersten Instanz, begründete die Ablehnung aber zusätzlich und vorrangig mit der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit der gerichtlichen Regelung.
Wie der begleitete Umgang geregelt war
Die Eltern hatten drei Kinder, die seit der Trennung im September 2021 bei der Mutter lebten. Der zugrunde liegende Beschluss vom März 2025 betraf die beiden jüngeren, 2013 und 2015 geborenen Kinder. Für das älteste Kind war kein Umgang geregelt worden. Die jüngeren Kinder sollten ihren Vater zweimal monatlich in den Räumen eines vorgesehenen Trägers treffen. Die Mutter hatte sie dorthin zu bringen und anschließend wieder abzuholen.
Die Kontakte sollten zunächst begleitet stattfinden, nach Terminvereinbarung mit dem Jugendamt. Welche Mitarbeiter die Begleitung übernahmen, durfte der Träger bestimmen. Konkrete Daten und Uhrzeiten enthielt der Beschluss dagegen nicht. Er war der Mutter zugestellt worden und enthielt den vorgeschriebenen Hinweis auf mögliche Folgen einer Zuwiderhandlung. Diese formalen Umstände reichten dem Oberlandesgericht für die spätere Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht aus. Es kam zusätzlich darauf an, ob sich die zu erfüllende Pflicht aus der Entscheidung selbst ausreichend genau ergab.
Streit über die gescheiterten Kontakte
Der Vater beantragte Anfang Mai 2025 ein Ordnungsgeld. Nach seiner Darstellung hatte die Mutter einen ersten vereinbarten Termin abgesagt und anschließend auf die Kinder eingewirkt, damit auch ein neuer Kontakt nicht zustande kam. Zusätzlich beantragte er eine Umgangspflegschaft. Die Mutter widersprach dieser Schilderung. Sie habe die Kinder zum vereinbarten Treffen gebracht und versucht, den Kontakt zu fördern. Weder ihr noch den Begleitpersonen sei es gelungen, die Kinder zur Teilnahme zu bewegen.
Das Familiengericht hielt seine Regelung zunächst für vollstreckbar, weil das Jugendamt die Termine nachträglich konkretisiert habe. Es lehnte den Ordnungsgeldantrag aber mangels schuldhaften Verstoßes ab. Die Kinder hatten ihre ablehnende Haltung bereits im vorhergehenden Umgangsverfahren geäußert. Aus dem Bericht der Umgangsbegleitung ergab sich zudem, dass eines der Kinder von einem durch die Mutter ausgeübten Druck zur Teilnahme gesprochen hatte. Das Familiengericht sah daher keine hinreichende Grundlage für die Behauptung einer gegen den Vater gerichteten Einflussnahme. Der ablehnende Beschluss erging am 30. Juni 2025. Die am 15. Juli eingegangene sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht. Das Familiengericht half ihr nicht ab. Der Vater wandte mit seiner Beschwerde ein, eine bloße Berufung auf den Kindeswillen dürfe den angeordneten Kontakt nicht leerlaufen lassen.
Terminabsprachen ersetzen den bestimmten Titel nicht
Der Senat stellte die Bestimmtheit der gerichtlichen Entscheidung an den Anfang seiner Prüfung. Umgangsregelungen müssen für die Vollstreckung Art, Ort und Zeit so genau festlegen, dass die Beteiligten erkennen können, was sie tun müssen. Die Angabe einer monatlichen Häufigkeit verbunden mit späterer Terminvereinbarung erfüllte dieses Erfordernis hier nicht. Die entscheidenden konkreten Termine standen gerade nicht im Beschluss.
Ob das Familiengericht grundsätzlich einzelne Fragen der Ausgestaltung auf Dritte übertragen darf, musste der Senat dafür nicht abschließend entscheiden. Für das Ordnungsmittelverfahren verlangte er jedenfalls eine Zuwiderhandlung gegen eine unmittelbar im Vollstreckungstitel geregelte Pflicht. Soweit eine frühere unveröffentlichte Senatsentscheidung anders verstanden werden konnte, hielt er daran nicht fest. Auch ein gerichtlicher Hinweis auf Ordnungsmittel konnte den fehlenden konkreten Inhalt nicht ersetzen.
Der Beschluss unterschied außerdem zwischen dem Abschluss eines Umgangsverfahrens und der späteren Vollstreckung. Eine praktisch tragfähige Regelung kann unter Umständen ein Umgangsverfahren beenden, obwohl sie nicht bis in alle Einzelheiten vollstreckbar ausgestaltet ist. Daraus folgt aber keine Vollstreckbarkeit für ein später beantragtes Ordnungsgeld. In diesem Verfahren musste gerade die sanktionsfähige Verpflichtung ausreichend bestimmt vorliegen.
Aktive Förderung bleibt erforderlich
Mit der Unbestimmtheit erschöpfte sich die Begründung nicht. Der Senat bestätigte zusätzlich, dass keine konkrete Pflichtverletzung der Mutter erkennbar war. Zwar muss der betreuende Elternteil auch ohne ausdrücklichen Zusatz im Titel seine erzieherischen Möglichkeiten nutzen, um den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Bloß passives Verhalten kann dieser Pflicht nicht genügen. Die Ablehnung eines Umgangs durch die Kinder beweist jedoch für sich genommen noch keine unzureichende Mitwirkung.
Hier machte sich das Oberlandesgericht nach eigener Prüfung die tatsächliche Würdigung des Familiengerichts zu eigen. Es stellte insbesondere nicht fest, dass die Mutter die Kinder zur Kontaktverweigerung angehalten hatte. Der zusätzliche Wunsch nach Einrichtung einer Umgangspflegschaft änderte die Entscheidung ebenfalls nicht: Eine solche Maßnahme wird nicht im Vollstreckungsverfahren angeordnet. Der Vater trägt die Kosten der erfolglosen Beschwerde. Den Verfahrenswert setzte der Senat anhand seines Durchsetzungsinteresses auf 1.000 Euro fest. Dieser Wert entsprach nach seiner Schätzung einem Fünftel des Hauptsachewerts. Er bezeichnet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und ist kein gegen die Mutter verhängtes Ordnungsgeld.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss zeigt, dass eine organisatorisch brauchbare Umgangsregelung und ein mit Ordnungsmitteln durchsetzbarer Titel unterschiedliche Anforderungen erfüllen müssen. Soll später vollstreckt werden, sollten die Pflichten zu Ort und Zeit unmittelbar aus der gerichtlichen Regelung hervorgehen. Eine Terminvereinbarung mit dem Jugendamt schloss diese Lücke hier nicht. Ebenso wichtig bleibt die zweite Ebene: Auch bei einem ausreichend bestimmten Titel muss ein konkreter Verstoß festgestellt werden. Die Weigerung eines Kindes ersetzt diesen Nachweis nicht, obwohl der betreuende Elternteil aktiv auf die Durchführung hinwirken muss. Ein Antrag auf Umgangspflegschaft ist schließlich dem dafür vorgesehenen Verfahren zuzuordnen und kann die Voraussetzungen eines Ordnungsgeldes nicht ersetzen.