Familienrecht

Zugewinnauskunft: Geringer Ergänzungsaufwand reicht nicht für eine zulässige Beschwerde

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verwarf am 10. September 2025 die Beschwerde eines geschiedenen Ehemanns gegen seine Verpflichtung zur Vermögensauskunft. Für ein zulässiges Rechtsmittel fehlte die erforderliche wirtschaftliche Beschwer. Nach der im Verfahren maßgeblichen Regelung musste sie mehr als 600 Euro betragen, sofern das Familiengericht die Beschwerde nicht ausdrücklich zuließ. Eine solche Zulassung lag nicht vor. Der vom Senat ermittelte Aufwand blieb deutlich unter der Grenze. Der Mann hatte geltend gemacht, seine Auskunft bereits erfüllt zu haben. Nach dem Streitstand ging es im Wesentlichen nur noch darum, mehrere vorhandene Angaben zu einem geordneten Verzeichnis zusammenzuführen. Selbst unter Berücksichtigung möglicher anwaltlicher Kosten zur Abwehr einer unberechtigten Vollstreckung der zusätzlich angeordneten Belegvorlage erreichte sein Interesse nicht den notwendigen Wert. Der Beschluss entschied deshalb nicht inhaltlich über einen späteren Zugewinnausgleichsanspruch, sondern über die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die vorgelagerte Auskunftsentscheidung.

Redaktioneller Kernsatz

Zugewinnauskunft: Geringer Ergänzungsaufwand reicht nicht für eine zulässige Beschwerde

Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Rechtsmittel gegen Auskunftspflicht unzulässig

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verwarf am 10. September 2025 die Beschwerde eines geschiedenen Ehemanns gegen seine Verpflichtung zur Vermögensauskunft. Für ein zulässiges Rechtsmittel fehlte die erforderliche wirtschaftliche Beschwer. Nach der im Verfahren maßgeblichen Regelung musste sie mehr als 600 Euro betragen, sofern das Familiengericht die Beschwerde nicht ausdrücklich zuließ. Eine solche Zulassung lag nicht vor. Der vom Senat ermittelte Aufwand blieb deutlich unter der Grenze.

Der Mann hatte geltend gemacht, seine Auskunft bereits erfüllt zu haben. Nach dem Streitstand ging es im Wesentlichen nur noch darum, mehrere vorhandene Angaben zu einem geordneten Verzeichnis zusammenzuführen. Selbst unter Berücksichtigung möglicher anwaltlicher Kosten zur Abwehr einer unberechtigten Vollstreckung der zusätzlich angeordneten Belegvorlage erreichte sein Interesse nicht den notwendigen Wert. Der Beschluss entschied deshalb nicht inhaltlich über einen späteren Zugewinnausgleichsanspruch, sondern über die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die vorgelagerte Auskunftsentscheidung.

Drei Vermögensstichtage und bereits vorhandene Angaben

Die Beteiligten hatten 1994 geheiratet, sich im November 2021 getrennt und waren inzwischen rechtskräftig geschieden. Der Scheidungsantrag war dem Mann im Juli 2022 zugestellt worden. Die frühere Ehefrau machte seit Oktober 2023 Zugewinnausgleich im Wege eines Stufenantrags geltend. Zunächst verlangte sie die dafür benötigten Vermögensinformationen, bevor ein Zahlungsanspruch abschließend bestimmt werden konnte.

Der Mann hatte Anfang 2024 in zwei Schreiben Angaben zu seinen Vermögensgegenständen gemacht. Die Frau hielt diese für unzureichend: Es fehle ein systematisches, geordnetes Verzeichnis, teilweise seien wertbildende Faktoren nicht angegeben. Das Familiengericht verpflichtete ihn mit Teilbeschluss vom Februar 2025, ein vollständiges und geordnetes Bestandsverzeichnis zu den drei maßgeblichen Stichtagen vorzulegen. Dies waren der Tag der Eheschließung, der Zeitpunkt der Trennung und die Zustellung des Scheidungsantrags. Zusätzlich sollte er die erteilte Auskunft belegen. Gegen diese Entscheidung legte er rechtzeitig Beschwerde ein.

Wert richtet sich nach dem Aufwand des Verpflichteten

Für die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten kommt es grundsätzlich auf sein Interesse an, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Maßgeblich sind insbesondere Zeitaufwand und Kosten der Erfüllung. Der Betrag eines möglicherweise später zu zahlenden Zugewinnausgleichs bildet daher nicht ohne Weiteres den Wert seines Rechtsmittels gegen die Auskunftsverpflichtung.

Hier verwies der Mann darauf, eine systematische Aufstellung bereits vorgelegt und durch spätere Schriftsätze nur ergänzt beziehungsweise präzisiert zu haben. Dabei war nach den Entscheidungsgründen auch streitig, ob die Angaben noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt waren und auf mehrere Schriftsätze verteilt werden durften. Die Frau hielt weiterhin an fehlender Vollständigkeit und fehlenden Belegen fest. Der Senat sah den verbleibenden Arbeitsaufwand deshalb allenfalls in einer zweistündigen Zusammenfassung. Den Zeitaufwand bewertete er anhand des herangezogenen gesetzlichen Entschädigungssatzes von vier Euro pro Stunde. Daraus ergaben sich insgesamt nur acht Euro. Dieser historische Ansatz bezifferte die Beschwer im konkreten Verfahren; er war keine Aussage über den wirtschaftlichen Wert des gesamten güterrechtlichen Streits oder über die tatsächliche berufliche Vergütung des Mannes.

Unbestimmte Belegpflicht führte nicht zu angesetzten Kopierkosten

Zusätzlich musste der Senat die Verpflichtung berücksichtigen, die Auskunft zu belegen. Sie war in der Beschwerdebegründung zwar nicht ausdrücklich angegriffen worden, gehörte aber zum Umfang der angeordneten Leistungen. Für die Herstellung von Kopien setzte das Gericht keine Kosten an. Die Belegpflicht war nämlich so unbestimmt gefasst, dass sie insoweit nicht vollstreckt werden konnte.

Vorzulegende Unterlagen müssen im Titel konkret bezeichnet oder jedenfalls anhand der Entscheidungsgründe eindeutig bestimmbar sein. Der Vollstreckungsinhalt muss es ermöglichen, die Dokumente aus den Unterlagen des Verpflichteten auszusondern und dem Berechtigten zu übergeben. Eine nur allgemeine Verpflichtung, eine Vermögensauskunft zu belegen, reicht dafür nicht. Ebenso wenig genügt eine spätere Bestimmung über ein Verzeichnis, das selbst weder im Tenor noch in den Gründen enthalten ist. Die fehlende Konkretisierung beseitigte somit die Grundlage, einen notwendigen Aufwand für die Erfüllung gerade dieser pauschalen Beleganordnung anzusetzen.

Abwehrkosten wurden dennoch berücksichtigt

Die Unbestimmtheit war für die Beschwer nicht vollständig bedeutungslos. Der Mann konnte Kosten aufwenden müssen, um eine dennoch versuchte Vollstreckung abzuwehren. Solche Kosten bezog der Senat in die Bewertung seines Rechtsmittelinteresses ein. Als einschlägigen Weg nannte er eine Erinnerung gegen die unzulässige Erteilung einer Vollstreckungsklausel.

Für die dafür möglichen Anwaltskosten musste zunächst ein Gegenstandswert bestimmt werden. Dieser orientiert sich am Interesse der auskunftsberechtigten Frau an den Nachweisen, regelmäßig als Bruchteil des zugrunde liegenden Leistungsanspruchs. Weil es nur um Belege und nicht mehr um die Auskunft selbst geht, kann eine weitere Reduzierung erforderlich sein. Konkrete ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Schätzung fehlten hier. Der Senat griff deshalb auf einen Auffangwert von 5.000 Euro zurück.

Unter Einbeziehung einer möglichen mündlichen Verhandlung berechnete er anwaltliche Abwehrkosten von 276,91 Euro. Darin waren Verfahrens- und Terminsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer enthalten. Er ging damit von bis zu 0,6 Anwaltsgebühren aus. Gerichtsgebühren fielen für die bezeichnete Erinnerung nicht an. Auch zusammen mit dem geschätzten Arbeitsaufwand blieb dieser Betrag klar unter der maßgeblichen Beschwerdegrenze.

Hinweis und Verfahrensabschluss

Vor der Verwerfung hatte der Senat die Beteiligten im Juli 2025 auf die fehlende Zulässigkeit hingewiesen. Eine Stellungnahme, die einen höheren Aufwand oder andere wertsteigernde Umstände ergeben hätte, ging nicht ein. Die rechtzeitige Einlegung allein konnte die fehlende Mindestbeschwer nicht ersetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Mann auferlegt. Dessen Verfahrenswert wurde auf bis zu 500 Euro festgesetzt; dieser Wert ist von der gesetzlichen Zugangsschwelle für das Rechtsmittel zu unterscheiden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Beschwerden gegen eine Auskunftsverpflichtung muss das wirtschaftliche Interesse aus Sicht des Verpflichteten konkret begründet werden. Der mögliche spätere Zahlungsanspruch ersetzt diese Darlegung nicht. Wer zugleich betont, alle wesentlichen Angaben bereits geliefert zu haben, kann damit einen nur geringen verbleibenden Erfüllungsaufwand beschreiben. Der Fall zeigt außerdem die doppelte Wirkung eines unbestimmten Belegtenors: Konkrete Kopierkosten waren nicht anzusetzen, mögliche Kosten der Abwehr einer unberechtigten Vollstreckung dagegen schon. Auch diese zusätzlichen Kosten blieben hier unter der Zulässigkeitsschwelle. Entscheidend waren daher der tatsächliche Restaufwand und die konkrete Reichweite des angegriffenen Titels.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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