Familienrecht

Verlängerung der Umgangspflegschaft: Nach abgeschlossenem Verfahren wird die Zuständigkeit neu geprüft

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestimmte am 5. September 2025 das Familiengericht Hildesheim als zuständig für die Entscheidung über eine Verlängerung der Umgangspflegschaft. Zuvor hatten sich sowohl dieses Gericht als auch das Familiengericht Freiburg für unzuständig erklärt. Gegenstand des Beschlusses war ausschließlich die Auflösung dieses Zuständigkeitsstreits. Ob die Umgangspflegschaft tatsächlich verlängert werden sollte, entschied der Senat damit nicht. Für das Ergebnis waren zwei Überlegungen maßgeblich. Zum einen war Hildesheim an die bereits erfolgte Verweisung aus Freiburg gebunden. Zum anderen hielt der Senat es auch inhaltlich für richtig, die beantragte Verlängerung als neues Verfahren zu behandeln. Das frühere Umgangsverfahren war durch Endbeschlüsse abgeschlossen worden. Seine damalige Zuständigkeit wirkte nach Auffassung des Gerichts deshalb nicht allein dadurch fort, dass die neue Entscheidung an eine damals befristet angeordnete Maßnahme anknüpfte.

Redaktioneller Kernsatz

Verlängerung der Umgangspflegschaft: Nach abgeschlossenem Verfahren wird die Zuständigkeit neu geprüft

Redaktionelle Zusammenfassung · 813 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Entscheidung über das zuständige Familiengericht

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestimmte am 5. September 2025 das Familiengericht Hildesheim als zuständig für die Entscheidung über eine Verlängerung der Umgangspflegschaft. Zuvor hatten sich sowohl dieses Gericht als auch das Familiengericht Freiburg für unzuständig erklärt. Gegenstand des Beschlusses war ausschließlich die Auflösung dieses Zuständigkeitsstreits. Ob die Umgangspflegschaft tatsächlich verlängert werden sollte, entschied der Senat damit nicht.

Für das Ergebnis waren zwei Überlegungen maßgeblich. Zum einen war Hildesheim an die bereits erfolgte Verweisung aus Freiburg gebunden. Zum anderen hielt der Senat es auch inhaltlich für richtig, die beantragte Verlängerung als neues Verfahren zu behandeln. Das frühere Umgangsverfahren war durch Endbeschlüsse abgeschlossen worden. Seine damalige Zuständigkeit wirkte nach Auffassung des Gerichts deshalb nicht allein dadurch fort, dass die neue Entscheidung an eine damals befristet angeordnete Maßnahme anknüpfte.

Umzug, Umgangsvereinbarung und Verlängerungsanregung

Die Eltern hatten zwei 2015 und 2018 geborene Kinder. Die Mutter zog mit ihnen im Juni 2023 von Freiburg nach Hildesheim; der Vater blieb in Freiburg. Das dortige Familiengericht regelte den Umgang im Dezember 2023. Im anschließenden Beschwerdeverfahren verständigten sich die Beteiligten auf eine Umgangsvereinbarung. Das Oberlandesgericht billigte diese im Juni 2024 und ordnete zugleich eine Umgangspflegschaft bis Ende Mai 2025 an.

Noch vor Ablauf dieser Frist regte der bestellte Umgangspfleger beim Oberlandesgericht eine Verlängerung bis zum Jahresende an. Das Schreiben wurde an das Familiengericht Freiburg weitergeleitet. Dieses wies die Beteiligten darauf hin, dass es sich nicht mehr für zuständig halte, und kündigte die Abgabe an das Gericht am Wohnort der Kinder an. Für Stellungnahmen setzte es eine Frist von zwei Wochen.

Im Juli 2025 verwies Freiburg die Sache nach Hildesheim. Dieses Gericht erklärte sich seinerseits für unzuständig und legte den Vorgang zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit vor.

Warum Karlsruhe über den Konflikt entscheiden konnte

Das Gesetz sieht eine Zuständigkeitsbestimmung vor, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Auf diese Weise wird vermieden, dass ein Verfahren zwischen mehreren Gerichten liegen bleibt, ohne dass eine Sachentscheidung erfolgt. Die Bestimmung ersetzt dabei die fehlende Einigung über das zuständige Gericht.

Hier gehörten Freiburg und Hildesheim nicht zum Bezirk desselben Oberlandesgerichts. Ihr gemeinsames nächsthöheres Gericht wäre deshalb der Bundesgerichtshof gewesen. Für diesen Fall weist § 5 Absatz 2 FamFG die Bestimmung jedoch dem Oberlandesgericht zu, in dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht liegt. Weil zunächst Freiburg mit der Verlängerung befasst war, hatte der Karlsruher Senat den Konflikt zu entscheiden. Diese Zuständigkeit für die Bestimmung bedeutete nicht, dass das Verlängerungsverfahren selbst beim Oberlandesgericht weiterzuführen war.

Bindende Verweisung trotz unterschiedlicher Rechtsauffassungen

Ein Verweisungsbeschluss ist nach § 3 Absatz 3 FamFG grundsätzlich bindend. Im anschließenden Bestimmungsverfahren ist daher regelmäßig dasjenige Gericht festzulegen, an das die Sache durch die erste bindende Verweisung gelangt ist. Eine bloß abweichende Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften genügt nicht, um diese Wirkung zu beseitigen.

Der Senat benannte eng begrenzte Ausnahmen: eine Verletzung rechtlichen Gehörs, eine Entscheidung durch den nicht gesetzlichen Richter oder eine Verweisung ohne jede gesetzliche Grundlage, die als willkürlich anzusehen wäre. Selbst ein inhaltlicher Rechtsfehler ist damit nicht automatisch einer willkürlichen Verweisung gleichzustellen. Erforderlich wäre eine offensichtlich unhaltbare, bei verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbare Entscheidung.

Diese Schwelle war hier nicht erreicht. Die Fortdauer der früheren Zuständigkeit bei der Verlängerung einer Umgangspflegschaft wird unterschiedlich beurteilt. Freiburg hatte sich einer vertretenen Auffassung angeschlossen und zuvor rechtliches Gehör gewährt. Für Hildesheim bestand nach den allgemeinen Regeln eine örtliche Zuständigkeit wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder. Die Verweisung war deshalb jedenfalls nicht willkürlich.

Abgeschlossenes Umgangsverfahren und neuer Entscheidungsbedarf

Über diese Bindungswirkung hinaus erläuterte der Senat seine eigene Auffassung zum Verfahrensrecht. Nach § 2 Absatz 2 FamFG bleiben Veränderungen zuständigkeitsbegründender Umstände während eines laufenden Verfahrens grundsätzlich ohne Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit. Diese Fortdauer schützt aber ein noch anhängiges Verfahren. Sie beantwortet nicht automatisch, welches Gericht nach dessen Abschluss über eine spätere Verlängerung entscheidet.

Das erstinstanzliche Umgangsverfahren war durch den Beschluss vom Dezember 2023 beendet worden, das Beschwerdeverfahren durch den Beschluss vom Juni 2024. Beide waren Endentscheidungen. Nach Auffassung des Senats war die Verlängerung der befristeten Umgangspflegschaft deshalb keine bloße ergänzende Entscheidung innerhalb dieses abgeschlossenen Verfahrens.

Vielmehr musste ein neues Umgangsverfahren stattfinden. Das Gericht verwies dafür ausdrücklich auf die persönliche Anhörung der Kinder und Eltern sowie die Beteiligung des Jugendamts. Auch aus der baden-württembergischen Aktenordnung ergab sich keine Ausnahme, die eine Fortführung im alten Verfahren verlangt hätte. Die in der Literatur und Rechtsprechung ebenfalls vertretene Gegenauffassung zur fortbestehenden ursprünglichen Zuständigkeit übernahm der Senat nicht.

Reichweite der Bestimmung

Zur Einordnung zog das Oberlandesgericht andere befristete Anordnungen heran, etwa einen Umgangsausschluss, eine Unterbringung oder Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Sind solche Anordnungen durch Endbeschluss ergangen, ist die spätere Verlängerung nach seiner Begründung in einem neuen Verfahren zu prüfen. Dessen Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften und berücksichtigt zwischenzeitlich veränderte Umstände.

Für die betroffene Familie stand damit fest, welches Gericht die weitere Prüfung übernehmen musste. Der Beschluss verlängerte weder die abgelaufene Pflegschaft bis zum Jahresende noch änderte er selbst die Umgangsvereinbarung. Diese Trennung ist für das Verständnis des Tenors entscheidend: Karlsruhe bestimmte Hildesheim als zuständiges Familiengericht; die sachliche Beurteilung der Verlängerung blieb dem dortigen Verfahren vorbehalten.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall verlangt eine genaue Trennung zwischen fortdauernder Zuständigkeit während eines laufenden Verfahrens und einer neuen Zuständigkeitsprüfung nach dessen Abschluss. Dass eine Verlängerung inhaltlich an einen früheren Beschluss anknüpft, macht sie nach dieser Entscheidung noch nicht zum Bestandteil des alten Verfahrens. Ebenso wichtig ist die eigenständige Bindungswirkung einer Verweisung: Ein Gericht kann sie nicht schon deshalb zurückweisen, weil es einer anderen vertretenen Rechtsauffassung folgt. Für die Vorbereitung eines Verlängerungsverfahrens sind daher der Abschluss des Ausgangsverfahrens, der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder und bereits ergangene Verweisungsbeschlüsse gesondert zu erfassen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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