Zivilrecht
Lebensversicherung: Streit um Beitragsfreistellung wird nach der Leistungsdifferenz bewertet
Das Oberlandesgericht Karlsruhe setzte am 21. August 2025 den erstinstanzlichen Streitwert eines Versicherungsprozesses auf 26.226,94 Euro herab. Das Landgericht hatte zuvor 62.780,54 Euro zugrunde gelegt. Entscheidend war, dass die Lebensversicherung nicht vollständig infrage stand. Zwischen den Parteien war vielmehr streitig gewesen, ob sie weiterhin beitragspflichtig fortgesetzt werden musste oder nur noch als beitragsfreie Versicherung mit geringerer Leistung bestand. Die Beschwerde betraf ausschließlich diese Wertfestsetzung. Das Urteil über die Ansprüche des Versicherungsnehmers war bereits rechtskräftig; das Landgericht hatte seiner Klage stattgegeben. Der Senat entschied daher nicht erneut, ob die Kündigung wirksam gewesen war. Er bestimmte den wirtschaftlichen Umfang des tatsächlich geführten Rechtsstreits und unterschied dabei zwischen einem vollständigen Wegfall des Versicherungsschutzes und einer Veränderung seiner Höhe.
Redaktioneller Kernsatz
Lebensversicherung: Streit um Beitragsfreistellung wird nach der Leistungsdifferenz bewertet
Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Streitwert wurde deutlich herabgesetzt
Das Oberlandesgericht Karlsruhe setzte am 21. August 2025 den erstinstanzlichen Streitwert eines Versicherungsprozesses auf 26.226,94 Euro herab. Das Landgericht hatte zuvor 62.780,54 Euro zugrunde gelegt. Entscheidend war, dass die Lebensversicherung nicht vollständig infrage stand. Zwischen den Parteien war vielmehr streitig gewesen, ob sie weiterhin beitragspflichtig fortgesetzt werden musste oder nur noch als beitragsfreie Versicherung mit geringerer Leistung bestand.
Die Beschwerde betraf ausschließlich diese Wertfestsetzung. Das Urteil über die Ansprüche des Versicherungsnehmers war bereits rechtskräftig; das Landgericht hatte seiner Klage stattgegeben. Der Senat entschied daher nicht erneut, ob die Kündigung wirksam gewesen war. Er bestimmte den wirtschaftlichen Umfang des tatsächlich geführten Rechtsstreits und unterschied dabei zwischen einem vollständigen Wegfall des Versicherungsschutzes und einer Veränderung seiner Höhe.
Direktversicherung nach Insolvenz der Arbeitgeberin
Die frühere Arbeitgeberin hatte zugunsten des späteren Klägers eine Direktversicherung abgeschlossen. Versicherungsbeginn war der Dezember 2000. Für den Erlebens- und Todesfall war eine garantierte Versicherungsleistung von 72.202 Euro vorgesehen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Arbeitgeberin schied der Kläger dort im Oktober 2015 aus.
Im April 2018 erklärte die Versicherungsgesellschaft wegen Zahlungsverzugs die Kündigung. Das Schreiben war an die frühere Arbeitgeberin adressiert. Eine Nachzahlung erfolgte nicht. Anfang 2021 gab der Insolvenzverwalter den Versicherungsvertrag aus dem Insolvenzbeschlag frei und stimmte der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger zu.
Die Versicherung bestätigte dem Kläger anschließend seine Stellung als neuer Versicherungsnehmer. Zugleich teilte sie mit, dass der Vertrag seit April 2018 beitragsfrei geführt werde. Der Nachtrag zum Versicherungsschein wies hierfür eine Leistung von 45.692 Euro im Todes- und Erlebensfall aus. Die vom Kläger gewünschte Wiederherstellung eines beitragspflichtigen Vertrags lehnte das Unternehmen später ab.
Welche Ansprüche der ursprüngliche Prozess umfasste
Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam. Nach seinem Vortrag waren weder die zugrunde liegende Mahnung noch die Kündigung der früheren Arbeitgeberin zugegangen. Außerdem hätten die Erklärungen gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegeben werden müssen. Zusätzlich berief er sich auf eine unterbliebene Information seiner Person. Diese Einwände bildeten den Hintergrund des Ausgangsverfahrens, waren aber nicht nochmals Gegenstand der Streitwertentscheidung.
Mit seinem ersten Antrag verlangte er die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam und der Versicherungsvertrag seit April 2018 beitragspflichtig fortzusetzen sei. Hinzu kamen ein Anspruch auf rückwirkende Zuführung von 18,94 Euro zum Deckungskapital und ein Feststellungsantrag zur Freistellung von steuerlichen Nachteilen infolge der Beitragsfreistellung. Schließlich verlangte er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten samt Zinsen.
Nach der antragsgemäßen Verurteilung griff die Versicherung die Wertfestsetzung an. Sie beanstandete insbesondere, dass offenbar 80 Prozent der gesamten ursprünglichen Versicherungssumme für den ersten Antrag angesetzt worden waren. Die beitragsfreie Leistung sei dagegen immer unstreitig gewesen und dürfe nicht nochmals als vollständig umkämpfter Wert behandelt werden.
Unterschied zwischen Vertragsende und Vertragsänderung
Das Landgericht hatte auf die Rechtsprechung zum Streit über den Fortbestand einer Lebensversicherung verwiesen. Danach wird bei einer Versicherung auf den Todes- oder Erlebensfall grundsätzlich die Versicherungssumme zugrunde gelegt und wegen des Feststellungsbegehrens um 20 Prozent vermindert. Diesen Ausgangspunkt hielt der Senat für richtig, seine Anwendung auf den vorliegenden Fall aber für unpassend.
Die volle Versicherungssumme ist nach der Begründung relevant, wenn tatsächlich die Beendigung des Vertrags im Raum steht, etwa nach einer Anfechtung oder einem Rücktritt. Hier konnte die erklärte Kündigung nach der herangezogenen gesetzlichen Regelung lediglich zur Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung führen. Eine vollständige Aufhebung des Vertrags hatte die Versicherung nie geltend gemacht.
Auch der Kläger hatte nicht behauptet, dass keinerlei Versicherungsleistung mehr anerkannt werde. Er hatte den Nachtrag mit der beitragsfreien Leistung sogar selbst als Anlage vorgelegt. Sein Antrag zielte daher wirtschaftlich auf die Wiederherstellung des Unterschieds zwischen beiden Leistungsständen. Die Verwendung des Wortes Kündigung änderte an diesem begrenzten Gegenstand nichts.
Berechnung anhand des tatsächlich streitigen Mehrwerts
Der Senat zog deshalb zunächst von der ursprünglichen garantierten Leistung von 72.202 Euro die anerkannte beitragsfreie Leistung von 45.692 Euro ab. Die Differenz betrug 26.510 Euro. Erst von dieser Differenz nahm er den Feststellungsabschlag von 20 Prozent vor. Der Wert des ersten Antrags belief sich damit auf 21.208 Euro.
Diese Berechnung bildet ab, dass nur die zusätzliche Leistung bei beitragspflichtiger Fortsetzung umstritten war. Der bereits anerkannte Versicherungsschutz blieb außerhalb dieses wirtschaftlichen Streitpunkts. Bei einer Feststellungsklage über eine solche Vertragsänderung ist folglich der Unterschied der Versicherungssummen mit und ohne die Änderung maßgeblich, nicht automatisch der gesamte ursprüngliche Leistungsumfang.
Die weiteren Wertansätze von 18,94 Euro für die Zuführung zum Deckungskapital und 5.000 Euro für den steuerbezogenen Feststellungsantrag waren weder angegriffen noch sonst zu beanstanden. Zusammen mit 21.208 Euro ergab sich der neue Gesamtstreitwert von 26.226,94 Euro. Diese Summe ist eine prozessuale Wertangabe und keine zusätzliche Verurteilung zur Auszahlung dieses Betrags.
Gericht korrigierte auch die Rechnung der Beschwerdeführerin
Die Versicherung hatte mit ihrer Beschwerde selbst einen anderen Gesamtwert genannt. Der verlangte Betrag von 31.544,94 Euro war nach Auffassung des Senats rechnerisch nicht nachvollziehbar. Das hinderte die Korrektur nicht: Das Gericht durfte den richtigen Streitwert innerhalb seiner gesetzlichen Änderungsbefugnis von Amts wegen festsetzen. Die Beschwerde war damit in ihrer rechtlichen Begründung erfolgreich, ohne dass ihr Rechenergebnis übernommen wurde.
Das Streitwertbeschwerdeverfahren war gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Die Entscheidung war nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar. An dem bereits rechtskräftigen Ergebnis des eigentlichen Versicherungsprozesses änderte sie nichts.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei der Bewertung eines Versicherungsprozesses sollte zuerst geklärt werden, welche Leistung tatsächlich bestritten wird. Eine Kündigung führt sprachlich leicht zu der Annahme, der gesamte Vertrag stehe auf dem Spiel. Hier blieb jedoch ein erheblicher beitragsfreier Versicherungsschutz anerkannt. Genau deshalb war nur die zusätzliche Leistung bei beitragspflichtiger Fortsetzung wirtschaftlich streitig. Der Fall zeigt außerdem, dass eine überzeugende Streitwertbeschwerde eine eigene fehlerfreie Rechnung benötigt: Der Senat folgte zwar dem Ansatz der Versicherung, setzte aber einen anderen Betrag fest. Streitwert, zugesprochene Versicherungsansprüche und konkrete Kostenforderungen sind dabei getrennt zu betrachten.