Zivilrecht
Investmentvertrag: Umfassende Neufassung der Beteiligungsrechte wurde nicht nur nach dem neuen Kapitalzufluss bewertet
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte am 5. August 2025 die Geschäftswertberechnung einer Notarin für eine umfassende Investoren- und Gesellschaftervereinbarung. Das betroffene Biotechnologieunternehmen wollte den Wert insbesondere deshalb reduzieren, weil nur ein neuer Investor hinzugekommen sei und die bisherigen Gesellschafter bereits ähnlichen Verkaufsregelungen unterlegen hätten. Der Senat stellte dagegen auf den tatsächlich beurkundeten neuen Vertrag ab. Dieser regelte die gegenseitigen Erwerbs- und Veräußerungsrechte sämtlicher Beteiligten neu. Weder der Umfang des frischen Kapitals noch die behauptete geringe Wahrscheinlichkeit eines späteren Unternehmensverkaufs begrenzten den Geschäftswert auf den gewünschten niedrigeren Betrag. Auch eine Kostenermäßigung wegen angeblich unterlassener Hinweise auf billigere Gestaltungen lehnte das Gericht ab. Die Parteien hatten der Notarin nach anwaltlicher Vorbereitung bewusst eine umfassende englischsprachige Neufassung vorgegeben.
Redaktioneller Kernsatz
Investmentvertrag: Umfassende Neufassung der Beteiligungsrechte wurde nicht nur nach dem neuen Kapitalzufluss bewertet
Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Biotechnologieunternehmen scheiterte mit seiner Kostenbeschwerde
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte am 5. August 2025 die Geschäftswertberechnung einer Notarin für eine umfassende Investoren- und Gesellschaftervereinbarung. Das betroffene Biotechnologieunternehmen wollte den Wert insbesondere deshalb reduzieren, weil nur ein neuer Investor hinzugekommen sei und die bisherigen Gesellschafter bereits ähnlichen Verkaufsregelungen unterlegen hätten. Der Senat stellte dagegen auf den tatsächlich beurkundeten neuen Vertrag ab.
Dieser regelte die gegenseitigen Erwerbs- und Veräußerungsrechte sämtlicher Beteiligten neu. Weder der Umfang des frischen Kapitals noch die behauptete geringe Wahrscheinlichkeit eines späteren Unternehmensverkaufs begrenzten den Geschäftswert auf den gewünschten niedrigeren Betrag. Auch eine Kostenermäßigung wegen angeblich unterlassener Hinweise auf billigere Gestaltungen lehnte das Gericht ab. Die Parteien hatten der Notarin nach anwaltlicher Vorbereitung bewusst eine umfassende englischsprachige Neufassung vorgegeben.
Neue Finanzierung und umfangreiche Verkaufsrechte
Ein Investor sollte dem forschenden Unternehmen 7.010.000 Euro Eigenkapital zuführen. Dazu vereinbarten Gesellschaft, bisherige Gesellschafter und Neuinvestor ein Investment and Shareholders’ Agreement. Es enthielt neben der Finanzierung und Verpflichtungen zur Änderung gesellschaftsrechtlicher Regelungen insbesondere wechselseitige Erwerbsrechte, Mitverkaufsrechte und Veräußerungspflichten. Der neue Investor wollte den ihm aus anderen Beteiligungen vertrauten umfangreicheren Vertrag verwenden.
Der anwaltliche Berater übergab der Notarin einen bereits abgestimmten englischsprachigen Entwurf. In dessen Präambel war der Unternehmenswert vor der Investition mit 21 Millionen Euro angegeben. Der Vertrag wurde im Juli 2023 beurkundet.
Die Kostenberechnung setzte insgesamt einen Geschäftswert von rund 34,96 Millionen Euro an. Darin enthalten waren 7,01 Millionen Euro für die Kapitalerhöhung mit Aufgeld, 60.000 Euro für die Verpflichtung zur Satzungsänderung und rund 27,89 Millionen Euro für die Verkaufs- und Erwerbsregelungen. Für letztere ging die Notarin vom Wert aller Anteile nach der Finanzierungsrunde aus und zog zur Vermeidung einer Mehrfachberücksichtigung die kleinste Beteiligung ab.
Tatsächlich beauftragte Neuregelung statt hypothetischem Beitritt
Das Unternehmen hielt insgesamt höchstens 14,02 Millionen Euro für angemessen. Neben dem unbeanstandeten Wert der Kapitalerhöhung sollten die weiteren Regelungen nur nochmals in Höhe des neuen Kapitalzuflusses berücksichtigt werden. Die bestehenden Gesellschafter seien schließlich schon zuvor vergleichbaren Regelungen unterworfen gewesen.
Nach dem Senat war jedoch nicht ein bloßer Beitritt des Neuinvestors zur alten Vereinbarung beurkundet worden. Der neue Vertrag galt für und gegen sämtliche Gesellschafter sowie die Gesellschaft. Das Unternehmen hatte selbst vorgetragen, dass der Investor eine deutlich umfangreichere und komplexere Fassung verlangte. Damit lag eine inhaltliche Neuregelung vor, die die Notarin im Rahmen ihrer Amtspflichten prüfen musste.
Eine andere, möglicherweise billigere Gestaltung bestimmt nicht nachträglich den Wert des tatsächlich gewählten Beurkundungsgegenstands. Auch die Vorlage eines anwaltlich ausgearbeiteten Entwurfs rechtfertigte keinen Abschlag: Gebührenrechtlich steht dessen notarielle Überprüfung der Erstellung eines eigenen Entwurfs gleich. Die Notarin wurde somit nicht lediglich für eine Übersetzung oder die mechanische Übernahme eines Textes tätig.
Ungewisser Unternehmenserfolg begründete keinen Ausnahmeabschlag
Die gesetzliche Möglichkeit eines niedrigeren Werts wegen Unbilligkeit ist nach der Entscheidung auf außergewöhnliche Umstände zugeschnitten. Der allgemeine Hinweis auf unsichere Forschungsergebnisse oder geringe Chancen eines späteren Verkaufs reichte dafür nicht. Gerade solche wirtschaftlichen Unsicherheiten gehören zu Beteiligungen an einem forschenden Biotechnologieunternehmen.
Die Vertragsparteien hatten diese Rahmenbedingungen gekannt und dennoch selbst einen Unternehmenswert von 21 Millionen Euro vor der neuen Investition festgehalten. Außerdem erfasste der Vertrag nicht nur einfache Vorkaufsrechte, sondern umfassende Optionen und Mitverkaufspflichten. Deren Wert richtete sich nach den betroffenen Gesellschaftsanteilen; bloße Spekulationen darüber, ob sie später ausgeübt würden, waren keine geeignete Berechnungsgrundlage.
Auch allgemeine Marktdaten über einen begrenzten Anteil bestimmter Verkaufsformen genügten nicht. Sie zeigten keine für alle Beteiligten eindeutig erkennbaren außergewöhnlichen Umstände gerade dieser Beurkundung. Der Senat verlangte von der Notarin deshalb keine Befragung dazu, welche subjektiven Eintrittswahrscheinlichkeiten die Parteien ihren eigenen Vertragsrechten beimaßen.
Gesonderte schuldrechtliche Vereinbarung unterlag nicht dem Satzungshöchstwert
Das Unternehmen berief sich zusätzlich auf die Wertobergrenze für die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und bezeichnete die Vereinbarung als eine Art Schattensatzung. Auch damit hatte es keinen Erfolg. Die Beteiligten hatten die Verkaufsregelungen bewusst außerhalb des Gesellschaftsvertrags in einem gesonderten schuldrechtlichen Vertrag vereinbart.
Dieser unterlag anderen Änderungsanforderungen und nicht der Publizität des Handelsregisters. Für seine Bewertung waren daher die Vorschriften über sonstige schuldrechtliche Verträge maßgeblich. Die für Gesellschaftsverträge vorgesehene Obergrenze von zehn Millionen Euro war nicht übertragbar. Eine rechtliche Einordnung zu anderen Zwecken, etwa zur AGB-Kontrolle, änderte daran nichts.
Die mehreren Beurkundungsgegenstände waren nach den jeweils einschlägigen Wertvorschriften zu bewerten und anschließend zusammenzurechnen. Bei dieser Addition bestand nach dem Senat kein freies Ermessen. Die vom Unternehmen gewünschte Gesamtbegrenzung ließ sich deshalb auch nicht durch einen pauschalen Abschlag bei der Zusammenrechnung erreichen.
Keine fehlerhafte Kostenbelehrung und keine andere Wertgrundlage
Eine allgemeine Pflicht, ungefragt über jede Kostenfolge notarieller Tätigkeit zu belehren, nahm der Senat nicht an. Im konkreten Fall war zudem anwaltlich vorbereitet gerade die umfassende Neufassung bestellt worden. Die Notarin durfte davon ausgehen, dass diese bewusste Gestaltung den Interessen der Beteiligten entsprach. Sie musste nicht von sich aus einen anderen Vertrag vorschlagen.
Den in der Präambel genannten Unternehmenswert griff das Unternehmen in der Beschwerde ausdrücklich nicht grundsätzlich an. Konkrete Anhaltspunkte für einen abweichenden Wert lagen ebenfalls nicht vor. Eine andere Entscheidung zu Unternehmensbewertungen musste deshalb nicht übernommen werden. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; lediglich Rechnungsnummer und Rechnungsdatum wurden richtig bezeichnet. Der Beschwerdewert von 22.967 Euro entsprach der umstrittenen Kostendifferenz und war weder Unternehmenswert noch gesamter Beurkundungswert. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Finanzierungsrunden sollte die Kostenplanung an der gewählten Vertragsstruktur ansetzen. Ein Beitritt zu bestehenden Regelungen und deren umfassende Neufassung für alle Beteiligten können wirtschaftlich ähnlich erscheinen, sind aber nicht derselbe Beurkundungsgegenstand. Wer aus Vertrautheit oder auf Investorenwunsch die Neufassung wählt, kann deren Bewertung später nicht allein auf den frischen Kapitalzufluss begrenzen. Ebenso wichtig ist die dokumentierte Unternehmensbewertung: Hier wurde ihr grundsätzlicher Ansatz im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Der Beschluss entscheidet deshalb nicht, dass jede Pre-Money-Angabe unabhängig von konkreten Gegenindizien zwingend den objektiven Unternehmenswert festlegt.