Familienrecht
Umgang nach einem Umzug: Das Familiengericht muss die fehlende Vollstreckungsklausel selbst veranlassen
Ein Vater durfte mit seinem Antrag auf Ordnungsmittel wegen ausgefallenen Umgangs nicht allein deshalb abgewiesen werden, weil er keine vollstreckbare Ausfertigung der Umgangsregelung vorgelegt hatte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob am 24. Juli 2025 den ablehnenden Beschluss des Familiengerichts Freiburg auf und verwies das Verfahren zurück. Eine Vollstreckungsklausel war nach dem zwischenzeitlichen Wechsel des zuständigen Familiengerichts zwar erforderlich. Ihre Beschaffung durfte aber nicht ausschließlich dem Vater überlassen werden. Zugleich bewertete der Senat den konkret geschilderten Umgangsausfall als schuldhaften Verstoß der Mutter. Er setzte selbst noch kein Ordnungsgeld fest. Das Familiengericht musste zunächst die fehlenden formellen Voraussetzungen herstellen und anschließend über den Ordnungsmittelantrag entscheiden.
Redaktioneller Kernsatz
Umgang nach einem Umzug: Das Familiengericht muss die fehlende Vollstreckungsklausel selbst veranlassen
Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung und Verfahrensgrenze
Titel und geplanter Wochenendumgang
Die Eltern hatten 2018 im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Danach sollte der Vater die beiden bei der Mutter lebenden Kinder an jedem dritten Wochenende freitags um 17.30 Uhr an deren Wohnadresse in Südbaden abholen und sonntags dorthin zurückbringen. Die Vereinbarung wurde gerichtlich gebilligt und mit dem gesetzlich erforderlichen Hinweis auf mögliche Ordnungsmittel versehen. Die Akten gingen anschließend an das ursprünglich zuständige Familiengericht Emmendingen zurück. Im Jahr 2024 beantragte der Vater beim inzwischen örtlich zuständigen Familiengericht Freiburg eine Änderung, unter anderem auf einen früheren Beginn und eine Übergabe am Busbahnhof. Diese angestrebte Änderung war für das später streitige Wochenende jedoch noch nicht verbindlich vereinbart.
Der gescheiterte Kontakt im April 2024
Für das Wochenende vom 19. bis 21. April 2024 bat der Vater darum, die Kinder bereits um 16 Uhr zum Fernbus zu bringen. Eine Einigung über abweichenden Ort und Zeitpunkt kam nicht zustande. Die Mutter hatte zunächst einen Jugendamtstermin als Hinderungsgrund genannt, was sich als unzutreffend herausstellte. Nachdem der Vater am Nachmittag erfahren hatte, dass die Kinder nicht zum Bus kommen würden, erschien er gegen 17 Uhr an ihrer Wohnung. Dort waren die Kinder bereits im Schlafanzug und hatten keine Umgangssachen gepackt. Die Mutter erklärte, für eine Fahrt sei es zu spät; außerdem seien Geburtstagsfeiern vorgesehen. Schließlich wollten die Kinder nicht mitkommen. Auf den Ordnungsmittelantrag des Vaters verwies die Mutter unter anderem auf fehlende Vollstreckungsunterlagen und auf eine durch das Verhalten des Vaters ausgelöste Verunsicherung.
Warum eine Klausel nötig blieb
Das Familiengericht lehnte den Antrag wegen der fehlenden vollstreckbaren Ausfertigung ab. Insoweit war sein Ausgangspunkt nach Auffassung des Oberlandesgerichts richtig: Vollstreckt ein anderes Gericht als das den Titel erlassende Gericht, kann eine Vollstreckungsklausel erforderlich sein. Eine anerkannte Ausnahme betrifft das ursprünglich befasste Familiengericht, das nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens die gesamten Akten verwahrt und Bestand sowie Wirksamkeit des Titels selbst überprüfen kann. Diese Stellung hatte hier Emmendingen, nicht Freiburg. Dass die Beschwerde über die Vollstreckungsentscheidung wieder beim titelgebenden Oberlandesgericht landete, beseitigte die Klauselpflicht ebenfalls nicht. Die Herstellung der Vollstreckungsvoraussetzungen sollte bei dem aktenverwahrenden Gericht gebündelt bleiben und nicht von dem zufälligen Stand des Rechtsmittelverfahrens abhängen.
Amtliche Mitwirkung statt bloßer Zurückweisung
Fehlerhaft war dagegen die Annahme, nur der Vater müsse die Unterlagen beschaffen. Ein Verfahren über den elterlichen Umgang kann von Amts wegen eingeleitet werden. Nach § 87 Absatz 1 FamFG wird das Gericht deshalb auch bei dessen Vollstreckung von Amts wegen tätig. Hält es die Vollstreckung für notwendig, muss es die entsprechenden Voraussetzungen selbst herbeiführen. Das Familiengericht hätte daher die Erteilung der Klausel veranlassen und durch Beiziehung der Emmendinger Akten überprüfen müssen, ob die erforderlichen Zustellungen erfolgt waren. Das Fehlen dieser Unterlagen war somit kein ausreichender Grund, die inhaltliche Prüfung einfach zu beenden. Die Amtspflicht betraf dabei die Vorbereitung einer möglichen Vollstreckungsmaßnahme; sie bedeutete noch keine automatische Festsetzung eines Ordnungsgeldes.
Aktive Pflicht zur Ermöglichung des Umgangs
Den Umgangsverstoß bejahte der Senat auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts. Die Mutter musste die Kinder zur vereinbarten Zeit bereithalten; die Vereinbarung verpflichtete sie zudem, Wäsche für den Aufenthalt mitzugeben. Darüber hinaus musste sie ihre erzieherischen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Kontakt aktiv zu unterstützen. Ein bloß passives Hinnehmen der Ablehnung reichte dafür nicht. Die Mutter hatte nicht einmal behauptet, entsprechend auf die Kinder eingewirkt zu haben. Der unwidersprochen geschilderte Ablauf mit Schlafanzügen, fehlendem Gepäck und anderweitigen Wochenendplänen zeigte nach gerichtlicher Würdigung vielmehr, dass den Kindern bereits zuvor der Ausfall vermittelt worden war. Der gescheiterte Wunsch des Vaters nach einer Busübergabe änderte daran nichts: Mangels neuer Einigung blieb die bestehende Umgangsregel verbindlich. Hinzu kam nach den Gründen, dass die Mutter weitere Bedingungen für die Ausgestaltung des Kontakts und die Reise zum Wohnort des Vaters gestellt hatte. Die titulierte Umgangsmöglichkeit durfte sie nicht einseitig von solchen zusätzlichen Vorgaben abhängig machen.
Zeitpunkt der Formalien und weitere Entscheidung
Dass die Klausel beim Umgangsausfall noch nicht vorlag, hinderte dessen rechtliche Bewertung nicht. Entscheidend waren für den Senat die bestehende Handlungspflicht und der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung. Der interne Vorgang der Klauselerteilung und die Nachweise der Zustellung mussten vor Festsetzung eines Ordnungsmittels vorliegen; sie konnten noch im weiteren Verfahren ergänzt werden. Zusätzlich war die Klausel erst infolge des Umzugs und des dadurch bedingten Gerichtswechsels erforderlich geworden. Weil das Familiengericht bisher keine Sachentscheidung getroffen hatte, gab der Senat ihm diese Prüfung nach Herstellung der Formalien zurück. Für das Beschwerdeverfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine außergerichtlichen Kosten erstattet. Der Verfahrenswert wurde auf 1.000 Euro festgesetzt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einem Wechsel des zuständigen Familiengerichts lohnt sich zunächst der Blick auf den Aufbewahrungsort der ursprünglichen Umgangsakten. Ein weiterhin wirksamer Titel kann für seine Durchsetzung beim neuen Gericht zusätzliche Formalien benötigen. Das entlastet den betreuenden Elternteil jedoch nicht von den bestehenden Umgangspflichten. Ebenso ändert ein noch nicht vereinbarter Vorschlag zu Busfahrt oder Abholzeit die bisherige Regelung nicht. Für einen Ordnungsmittelantrag sollten deshalb sowohl der geltende Titel als auch die konkrete Vorbereitung des ausgefallenen Kontakts dokumentiert werden. Die Entscheidung verpflichtet das Gericht zur Herstellung der Vollstreckungsvoraussetzungen; über die konkrete Sanktion hatte nach der Zurückverweisung weiterhin das Familiengericht zu befinden.