Zivilrecht

Anonyme Arbeitgeberbewertung: Bloßer Zweifel am Beschäftigungsverhältnis rechtfertigt keine Datenherausgabe

Ein Unternehmen konnte die Identität einer Person, die ihm auf einer Arbeitgeberplattform nur 1,8 von fünf Sternen gegeben hatte, nicht gerichtlich aufdecken lassen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies seine Beschwerde am 9. Juli 2025 zurück. Für die Herausgabe von Bestandsdaten nach § 21 TDDDG genügte die bloße Möglichkeit eines strafbaren Bewertungsinhalts nicht. Die erforderlichen Voraussetzungen mussten positiv feststehen. Daran fehlte es nach den vorliegenden Nachweisen. Die Antragstellerin stellte elektronische Surfboards her und vermietete sie. Sie hielt die schlechte Bewertung für grundlos und bezweifelte, dass die betreffende Person jemals bei ihr beschäftigt gewesen war. Die Plattform hatte demgegenüber Nachweise einer Beschäftigung eingeholt. Der Senat sah keinen Anlass, trotz dieser Unterlagen weitere Ermittlungen allein zur Offenlegung des Namens anzustellen. Die Entscheidung betraf den Auskunftsanspruch. Über einen endgültigen Anspruch auf Löschung der Bewertung wurde in diesem Verfahren nicht entschieden.

Redaktioneller Kernsatz

Anonyme Arbeitgeberbewertung: Bloßer Zweifel am Beschäftigungsverhältnis rechtfertigt keine Datenherausgabe

Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Auskunft über bewertende Person abgelehnt

Ein Unternehmen konnte die Identität einer Person, die ihm auf einer Arbeitgeberplattform nur 1,8 von fünf Sternen gegeben hatte, nicht gerichtlich aufdecken lassen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies seine Beschwerde am 9. Juli 2025 zurück. Für die Herausgabe von Bestandsdaten nach § 21 TDDDG genügte die bloße Möglichkeit eines strafbaren Bewertungsinhalts nicht. Die erforderlichen Voraussetzungen mussten positiv feststehen. Daran fehlte es nach den vorliegenden Nachweisen.

Die Antragstellerin stellte elektronische Surfboards her und vermietete sie. Sie hielt die schlechte Bewertung für grundlos und bezweifelte, dass die betreffende Person jemals bei ihr beschäftigt gewesen war. Die Plattform hatte demgegenüber Nachweise einer Beschäftigung eingeholt. Der Senat sah keinen Anlass, trotz dieser Unterlagen weitere Ermittlungen allein zur Offenlegung des Namens anzustellen. Die Entscheidung betraf den Auskunftsanspruch. Über einen endgültigen Anspruch auf Löschung der Bewertung wurde in diesem Verfahren nicht entschieden.

Sternebewertung ohne erläuternden Text

Die beanstandete Bewertung enthielt keinen zusätzlichen Fließtext. Neben dem niedrigen Gesamtergebnis waren verschiedene Kategorien beurteilt worden, darunter Umweltbewusstsein, Kollegenzusammenhalt, Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben sowie interessante Aufgaben. Die Antragstellerin stellte sowohl den behaupteten Beschäftigungskontakt als auch die tatsächliche Grundlage der einzelnen Bewertungen infrage. Ihrer Ansicht nach ließen sich die Angaben nur überprüfen, wenn sie wusste, wer sie abgegeben hatte.

Beantragt wurden deshalb die gerichtliche Zulassung einer Auskunft und die Verpflichtung der Plattform zur Mitteilung von Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Meldeadresse. Das Unternehmen berief sich auf mögliche ehrverletzende Straftatbestände. Im Laufe des Verfahrens deaktivierte die Plattform die Bewertung vorläufig. Damit war aber weder die Berechtigung des Auskunftsverlangens anerkannt noch eine abschließende gerichtliche Löschungsentscheidung getroffen worden. Die Frage, ob personenbezogene Daten herausgegeben werden durften, blieb eigenständig zu prüfen.

Plattform prüfte Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung

Nach Zugang des Auskunftsantrags kontaktierte die Plattform die bewertende Person. Diese legte eine Lohnabrechnung für August 2024 sowie die erste und letzte Seite eines Arbeitsvertrags vor. Im gerichtlichen Verfahren wurden diese Dokumente nur geschwärzt eingereicht. Eine Mitarbeiterin der Plattform versicherte außerdem an Eides statt, dass die nicht anonymisierten Nachweise zu den hinterlegten Profildaten passten.

Nach ihrer Darstellung stimmte der Name auf den Beschäftigungsunterlagen mit dem in der registrierten E-Mail-Adresse enthaltenen Klarnamen überein. Auch Angaben zu Beschäftigungszeit und Arbeitsort sowie die bezeichnete Führungsposition passten zu den Nachweisen. Die Antragstellerin hielt die Schwärzungen für zu weitgehend und bestritt, dass die Unterlagen tatsächlich zum bewertenden Profil gehörten. Das Landgericht sah sich anhand der Dokumente und der eidesstattlichen Erklärung dennoch davon überzeugt, dass ein entsprechender Beschäftigungskontakt bestanden hatte. Es lehnte den Antrag ab; diese Beurteilung hielt der Überprüfung stand.

Mögliche Strafbarkeit ersetzt ihren Nachweis nicht

Der Senat schloss nicht aus, dass eine völlig erfundene negative Bewertung strafrechtlich relevant sein kann. Fehlt jeder tatsächliche Kontakt, kann eine herabsetzende Bewertung unter Umständen als Beleidigung einzuordnen sein. Ob bei einer solchen fingierten Sternebewertung daneben die Tatbestände der üblen Nachrede oder Verleumdung erfüllt wären, hielt er dagegen für zweifelhaft. Jedenfalls begründete das bloße Bestreiten einer Beschäftigung noch keine feststehende Straftat.

Würde allein dieser Zweifel für die Identifizierung genügen, wäre jede anonym bewertende Person durch eine entsprechende Behauptung des bewerteten Unternehmens einem Offenlegungsrisiko ausgesetzt. Das widerspräche nach dem Senat dem gesetzlich vorgesehenen Schutz anonymer Nutzung und der anerkannten Funktion von Bewertungsportalen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und die Voraussetzungen einer tatsächlich erlaubten Datenherausgabe mussten deshalb auseinandergehalten werden. Die Identität durfte nicht zuerst aufgedeckt werden, um anschließend überhaupt nach einem möglichen strafbaren Inhalt suchen zu können.

Amtsermittlung schützt auch die nicht beteiligte Person

Das Auskunftsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dem Amtsermittlungsgrundsatz. Es ist kein gewöhnlicher Zivilprozess, in dem unzureichender Gegenvortrag ohne Weiteres dazu führen kann, bestimmte Behauptungen als zugestanden zu behandeln. Der gerichtliche Entscheidungsvorbehalt dient gerade dem Schutz der Daten der bewertenden Person, die selbst nicht am Verfahren beteiligt ist.

Deshalb können unterlassene Mitwirkungshandlungen der Plattform nicht einfach zulasten dieser Person in eine Berechtigung zur Datenherausgabe umgewandelt werden. Erforderlichenfalls kommen vielmehr Maßnahmen in Betracht, um die Plattform zur Mitwirkung anzuhalten. Hier hatte sie nach Auffassung des Senats bereits ausreichend zur Aufklärung beigetragen. Sie musste sich nicht zusätzlich jede einzelne Sternebewertung anhand konkreter Erlebnisse begründen lassen. Bei bestehendem Beschäftigungskontakt waren diese Bewertungen als Meinungsäußerungen hinzunehmen und überschritten in der vorliegenden Form nicht die Strafbarkeitsschwelle.

Weitere Beweisaufnahmen waren ebenfalls nicht geboten. Zwar hätte das Gericht über die Plattformmitarbeiterin zunächst einen Namen ermitteln und anschließend die betreffende Person vernehmen können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dadurch entgegen den vorhandenen Nachweisen ein fehlender Beschäftigungskontakt bewiesen würde, bestanden aber nicht. Eine solche Ermittlung ohne greifbaren Ansatz verlangte der Amtsermittlungsgrundsatz nicht.

Andere Maßstäbe können im Löschungsprozess gelten

Das Unternehmen blieb auf einen möglichen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Plattform verwiesen. In einem solchen Verfahren über die Entfernung der Bewertung können weitergehende Anforderungen an deren Vortrag bestehen. Erforderliche konkrete Informationen dürfen allerdings auch dort nicht ohne Weiteres gegen den Willen der betroffenen Person offengelegt werden. Fehlt ihre Zustimmung, kann eine dadurch verbleibende Unaufklärbarkeit nach den erläuterten Maßstäben unter Umständen zulasten der Plattform zum Erfolg eines Löschungsbegehrens führen.

Das ist von einem unmittelbaren Anspruch auf den Namen zu unterscheiden. Der Senat hielt so Datenschutz und Schutz des bewerteten Unternehmens für miteinander vereinbar. Die Antragstellerin trägt die Beschwerdekosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Plattform. Der Beschwerdewert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss unterscheidet die Identifizierung eines Nutzers von der Entfernung einer möglicherweise unberechtigten Bewertung. Für die Datenherausgabe reicht nicht, dass ein Arbeitgeber die Erfahrung des Bewertenden bestreitet und erst nach dessen Identifizierung weiterprüfen möchte. Hier standen zudem geprüfte Beschäftigungsunterlagen und eine konkrete eidesstattliche Erklärung der Plattform zur Verfügung. Ein Löschungsverfahren kann anderen Darlegungsregeln folgen, ohne deshalb den Datenschutz aufzuheben. Für die Bearbeitung solcher Fälle sollte deshalb zuerst das tatsächlich verfolgte Ziel feststehen. Der Weg zur Entfernung eines Inhalts und der Weg zur Offenlegung personenbezogener Daten haben unterschiedliche Voraussetzungen und führen nicht automatisch zum selben Ergebnis.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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