Zivilrecht
EA288 im VW Sharan: Hinweisbeschluss verneint Erfolgsaussicht eines Differenzschadensanspruchs
Das Thüringer Oberlandesgericht beabsichtigte mit seinem Hinweisbeschluss vom 10. März 2026, die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Erfurt zurückzuweisen. Eine abschließende Zurückweisung enthält dieser Beschluss noch nicht. Der Senat hielt das Rechtsmittel einstimmig für offensichtlich aussichtslos und sah weder grundsätzliche Bedeutung noch einen Bedarf zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung. Auch eine mündliche Verhandlung erschien ihm nicht geboten. Die Parteien erhielten drei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme. Streitgegenstand war ein VW Sharan 2.0 TDI mit einem Motor der Baureihe EA288, Euro 6 und SCR-Katalysator. Die Klagepartei hatte das Fahrzeug im August 2018 für 28.983 Euro bei einem Kilometerstand von 11.870 erworben und im November 2023 für 15.500 Euro bei 100.900 Kilometern verkauft. Sie verlangte zuletzt einen Differenzschaden von fünf bis fünfzehn Prozent des Kaufpreises sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Zur Begründung verwies sie auf eine Fahrkurvenerkennung, ein Thermofenster und behauptete Manipulationen des Diagnosesystems. Ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung lag für dieses Fahrzeug nicht vor. Ein verfügbares Softwareupdate zur Entfernung der Fahrkurvenerkennung hatte die Klagepartei nicht installieren lassen. Diese beiden Umstände spielten in der vorläufigen rechtlichen Bewertung eine wesentliche Rolle.
Redaktioneller Kernsatz
EA288 im VW Sharan: Hinweisbeschluss verneint Erfolgsaussicht eines Differenzschadensanspruchs
Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Senat kündigt Zurückweisung an und eröffnet Stellungnahmefrist
Thermofenster musste am konkreten Fahrzeug beurteilt werden
Zunächst prüfte der Senat eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Dabei unterschied er die Beweislast für das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung von der Beweislast der Herstellerin für deren mögliche Rechtfertigung. Dafür genügte nach dem im Beschluss angewandten Maßstab nicht schon jede mögliche Verletzung emissionsrechtlicher Vorschriften. Erforderlich waren zusätzliche Umstände, die ein besonders verwerfliches Vorgehen gegenüber dem konkreten Käufer begründeten. Hinsichtlich des Thermofensters scheiterte der Vortrag bereits an einer vorgelagerten Frage. Die Herstellerin hatte erläutert, dass die Abgasrückführung zwischen minus 24 und plus 70 Grad Celsius vollständig arbeite. Diesem konkreten Vortrag war die Klagepartei nach Auffassung des Gerichts nicht substantiiert entgegengetreten. Unter den vernünftigerweise zu erwartenden normalen Betriebsbedingungen werde die Emissionskontrolle dadurch nicht verringert; deshalb nahm der Senat insoweit schon keine Abschalteinrichtung an. Berichte über andere Fahrzeuge, Motoren und Temperaturbereiche änderten daran nichts. Insbesondere ließen sich Aussagen zu einem Audi mit anderem Motor oder Rückrufe des VW T6 nicht ohne Bezug zur technischen Ausstattung auf den streitigen Sharan übertragen. Der Beschluss veranschaulicht damit die Bedeutung fahrzeugbezogener tatsächlicher Anhaltspunkte, ohne jede Verwendung temperaturabhängiger Steuerungen allgemein freizugeben.
Fahrkurvenerkennung begründete noch keinen Sittenwidrigkeitsvorwurf
Dass das Fahrzeug eine Fahrkurvenerkennung enthielt, war unstreitig. Die Klagepartei behauptete jedoch darüber hinaus, diese erhöhe auf dem Prüfstand die Abgasrückführung, aktiviere den SCR-Katalysator früher und verändere die AdBlue-Zufuhr. Für die beiden letztgenannten Wirkungen fehlten dem Senat greifbare Anhaltspunkte. Die herangezogene Applikationsanweisung beschrieb nach seiner Auswertung eine streckengesteuerte Umschaltung der Abgasrückführung, belegte aber keine entsprechende Veränderung der SCR-Aktivierung oder Dosierung. Ob die Beibehaltung einer höheren Abgasrückführungsrate im Prüfzyklus eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellte, ließ das Gericht offen. Jedenfalls sah es keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Die Herstellerin hatte die Fahrkurvenerkennung dem Kraftfahrt-Bundesamt bereits 2015 offengelegt, während der konkrete Erwerb erst 2018 erfolgte. Für die Bewertung ihres Gesamtverhaltens stellte der Senat auf die bis zum Kauf eingetretenen Umstände ab. Die behördlichen Untersuchungen und das Ausbleiben einer einschlägigen Rückrufanordnung sprachen aus seiner Sicht gegen eine bewusste Überlistung der Genehmigungsbehörde. Eine zusätzliche Information jedes potenziellen Käufers hielt er dafür nicht für erforderlich.
Straßenmessungen und fehlende Diagnosemeldungen ersetzten keinen Nachweis
Einen weiteren Schwerpunkt bildete die Frage, ob die beanstandete Steuerung überhaupt erforderlich war, um die maßgeblichen Grenzwerte im Prüfverfahren einzuhalten. Der Senat verwies auf Untersuchungen und amtliche Auskünfte, wonach die Grenzwerte auch bei deaktivierter Fahrkurvenerkennung eingehalten wurden. Die gegenteilige Behauptung der Klagepartei war nach seiner Würdigung nicht konkret unterlegt. Höhere Emissionen im Straßenverkehr genügten dafür nicht. Der Beschluss erläutert ausführlich, dass Laborbedingungen des damaligen NEFZ und tatsächlicher Fahrbetrieb voneinander abweichen, etwa hinsichtlich Last, Temperatur und Fahrverhalten. Eine bloße Messwertdifferenz belege deshalb weder die behauptete Steuerungsstrategie noch eine gezielte Täuschung. Ebenso wenig leitete der Senat eine unzulässige Abschalteinrichtung aus unterbliebenen Meldungen des On-Board-Diagnosesystems ab. Dieses überwache die abgasrelevanten Systeme, wirke aber selbst nicht auf deren Emissionssteuerung ein. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine damit verborgene unzulässige Funktion ergab die fehlende Fehlermeldung keinen eigenständigen Beleg für sittenwidriges Handeln. Auch allgemeine Hinweise auf technisch denkbare Manipulationen oder das Vorgängermodell EA189 ersetzten keinen Vortrag zur tatsächlichen Ausstattung dieses Fahrzeugs.
Verweigertes Update war für den Differenzschaden entscheidend
Auch einen Anspruch aus der Verletzung emissionsrechtlicher Schutzvorschriften hielt der Senat nicht für erfolgversprechend. Dabei unterstellte er zugunsten der Klagepartei, dass die Fahrkurvenerkennung eine unzulässige Abschalteinrichtung sein könnte. Ausschlaggebend war nach seiner vorläufigen Bewertung die verfügbare Abhilfe. Die Herstellerin hatte unwidersprochen vorgetragen, das Softwareupdate beseitige diese Funktion ohne nachteilige Folgen. Die Klagepartei hatte dessen Installation verweigert, ging aber selbst davon aus, dass die Fahrkurvenerkennung dadurch entfernt werde. Das Gericht behandelte sie deshalb unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung so, als wäre das den unterstellten Schaden ausgleichende Update aufgespielt worden. Der Hinweis auf eine andere Entscheidung über ein nach einem Update fortbestehendes Thermofenster griff nicht durch: Beim vorliegenden Fahrzeug hatte der Senat gerade keine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt dieses Thermofensters angenommen. Abschließend regte er aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung an. Ob die Klagepartei daraufhin Stellung nahm oder das Rechtsmittel zurücknahm, geht aus dem Hinweisbeschluss nicht hervor.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss legt besonderes Gewicht auf die technische Ausstattung des konkreten Fahrzeugs und auf den Umgang mit einem angebotenen Update. Für die Fallprüfung sollten deshalb nicht nur allgemeine Unterlagen zur Motorenfamilie, sondern auch fahrzeugbezogene Funktionsbeschreibungen, behördliche Auskünfte und behauptete Updatefolgen ausgewertet werden. Ebenso wichtig bleibt der Verfahrensstand: Die hier erläuterte Bewertung eröffnet eine Stellungnahmefrist und ist noch keine endgültige Entscheidung über die Berufung.