Strafrecht

Entbindung von der Hauptverhandlung: Vollmacht für sechs Anwälte macht Vertretung nicht unwirksam

Das Thüringer Oberlandesgericht hat ein Urteil des Amtsgerichts Stadtroda aufgehoben, mit dem der Einspruch einer Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid wegen ihres Ausbleibens verworfen worden war. Die Betroffene hatte zuvor durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beantragen lassen, von der Anwesenheitspflicht entbunden zu werden. Das Amtsgericht hielt dessen Vollmacht unter anderem deshalb für unzureichend, weil das Schriftstück sechs Rechtsanwälte namentlich erfasste und es darin einen Verstoß gegen die Begrenzung der Zahl von Verteidigern sah. Der Senat unterschied dagegen zwischen Verteidigung und rechtsgeschäftlicher Vertretung. Die vorgelegte Urkunde ermächtigte wirksam zu beidem. Der Antrag durfte gestellt werden; zudem war eine persönliche Anwesenheit nach den bereits abgegebenen Erklärungen nicht zur weiteren Aufklärung erforderlich. Die Sache wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Redaktioneller Kernsatz

Entbindung von der Hauptverhandlung: Vollmacht für sechs Anwälte macht Vertretung nicht unwirksam

Redaktionelle Zusammenfassung · 867 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Einspruchsverwerfung nach fehlerhafter Entbindungsablehnung aufgehoben

Ausbleiben wurde mit angeblich fehlender Vertretungsmacht verknüpft

Das Amtsgericht verwarf den Einspruch im Dezember 2025 nach § 74 Absatz 2 OWiG. Zur Begründung verwies es auf die zuvor verweigerte Entbindung und behandelte das Fernbleiben deshalb als unerlaubt. Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und begründete den Zulassungsantrag mit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Generalstaatsanwaltschaft befürwortete die Zulassung, Aufhebung und Zurückverweisung aufgrund der ausgeführten Gehörsrüge. Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde jedoch bereits wegen des von ihm benannten Klärungsbedarfs der Rechtslage zu, ohne dass es noch auf die Verfahrensrüge ankam. Das Amtsgericht hatte nach seiner Auffassung auf überholte beziehungsweise nicht ausreichend differenzierende Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen. Die entscheidende Frage betraf somit zunächst die Befugnisse des Anwalts und nicht die sachliche Berechtigung des ursprünglichen Verkehrs- oder Bußgeldvorwurfs.

Eine Urkunde kann Verteidigung und Vertretung zugleich umfassen

Die von der Betroffenen unterschriebene Vollmacht erfasste ausdrücklich die Vertretung und Verteidigung in allen Instanzen. Nach dem Senat waren die darin genannten Anwälte dadurch zu beiden Aufgaben ermächtigt. Als Verteidiger nimmt ein Rechtsanwalt eigene prozessuale Befugnisse wahr; seine Erklärungen sind grundsätzlich nicht ohne Weiteres persönliche Erklärungen des Betroffenen. Ein vertretungsbevollmächtigter Anwalt kann dagegen mit Wirkung für und gegen die vertretene Person handeln und an ihrer Stelle bestimmte Verfahrensrechte ausüben. Dazu können insbesondere Erklärungen zur Sache gehören. Diese weitergehende Vertretungsmacht ist von der bloßen Verteidigerstellung zu unterscheiden. Unschädlich ist nach dem Beschluss, dass beide Ermächtigungen in demselben Dokument niedergelegt werden. Die gemeinsame Urkunde führt nicht dazu, dass die Vertretungskomponente verschwindet oder ihre Wirksamkeit ausschließlich nach den Regeln über die Anzahl zulässiger Verteidiger beurteilt werden müsste.

Formulierung für alle Instanzen genügt auch im Bußgeldverfahren

Nach der vom Senat angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es inhaltlich aus, wenn eine Vollmacht die Vertretung in allen Instanzen umfasst. Die hierfür im Zusammenhang mit § 329 StPO entwickelten Grundsätze gelten nach der Entscheidung auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren. § 73 Absatz 3 OWiG verwendet ebenfalls den Begriff der nachgewiesenen Vertretungsmacht. Dieser Begriff soll nach dem gesetzgeberischen Konzept in den entsprechenden Verfahrensvorschriften einheitlich verstanden werden. Deshalb durfte das Amtsgericht nicht allein wegen der anderen Verfahrensart zusätzliche Anforderungen an die sprachliche Fassung der Vollmacht stellen. Der Beschluss verlangt keine besondere isolierte Urkunde nur für den Entbindungsantrag. Er stützt die Befugnis vielmehr auf die umfassend und schriftlich erteilte Vertretungsmacht. Welche weiteren Erklärungen ein Anwalt in anderen besonderen Verfahrenslagen abgeben darf, musste der Senat dabei nicht abschließend untersuchen.

Begrenzung der Verteidigerzahl erfasst nicht die Vertretung als solche

Der Verweis auf § 137 StPO trug die Ablehnung nach dem Senat nicht. Diese Vorschrift betrifft nach Wortlaut und systematischer Stellung den Verteidiger, nicht den zusätzlich oder zugleich bevollmächtigten Vertreter. Die in der Urkunde enthaltene Ermächtigung mehrerer Personen durfte deshalb nicht ohne Differenzierung als unwirksame Vertretungsbestellung behandelt werden. Hinzu kam eine weitere tatsächliche Erwägung: Selbst bei Anwendung der Regeln über die Verteidigerzahl waren im konkreten Verfahren nicht mehr als drei Verteidiger aufgetreten. Die bloße Nennung von sechs Anwälten in einem Vollmachtsformular bedeutete daher auch nicht automatisch, dass sechs Verteidiger zugleich tätig geworden waren. Der Senat trennte somit die abstrakte Ermächtigung, die tatsächlich wahrgenommene Verteidigung und die besondere Vertretungsbefugnis. Auf dieser Grundlage war der konkret handelnde Rechtsanwalt befugt, für die Betroffene den Antrag auf Entbindung von der Hauptverhandlung zu stellen.

Persönliche Anwesenheit war zur Klärung der Fahrereigenschaft nicht erforderlich

Auch inhaltlich durfte der Entbindungsantrag nach der Entscheidung nicht mit einem notwendigen persönlichen Erscheinen zur Sachaufklärung abgelehnt werden. Die Betroffene hatte wirksam erklären lassen, dass sie sich zur Sache nicht weiter einlassen werde. Zugleich hatte sie ihre Fahrereigenschaft eingeräumt und Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht. Das Amtsgericht hatte seine Ablehnung gerade auf die aus seiner Sicht nicht eingeräumte Fahrereigenschaft gestützt. Dieser tatsächliche Ausgangspunkt war nach dem Senat wegen der wirksamen Vertretungserklärung nicht tragfähig. Die Erklärung des Anwalts durfte insoweit für die Betroffene berücksichtigt werden. Der Beschluss sagt damit nicht, dass ein bloßer Schweigehinweis stets jede Anwesenheitspflicht entfallen lässt. Er stellt vielmehr auf die konkrete Kombination bereits vorhandener Angaben, eingeräumter Fahrereigenschaft und angekündigter weiterer Nichteinlassung ab. Ein zusätzlicher wesentlicher Aufklärungszweck des persönlichen Erscheinens war hier nicht erkennbar.

Neue Verhandlung muss den ursprünglichen Einspruch behandeln

Weil die Entbindung zu Unrecht abgelehnt worden war, durfte das Fernbleiben nicht zur Einspruchsverwerfung nach § 74 Absatz 2 OWiG führen. Der Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Dort ist auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden. Ein Freispruch oder eine abschließende Entscheidung über den zugrunde liegenden Bußgeldvorwurf war mit der Aufhebung nicht verbunden. Die Betroffene erhielt vielmehr die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen weiteren Behandlung ihres Einspruchs. Der Beschluss verdeutlicht, dass eine unzutreffende Vollmachtsprüfung bis zur fehlerhaften Verwerfung eines Rechtsbehelfs fortwirken kann. Der rechtliche Schwerpunkt liegt deshalb auf der richtigen Unterscheidung anwaltlicher Rollen und der Anerkennung wirksam abgegebener Vertretererklärungen. Die Anzahl der im Formular genannten Personen durfte diese Prüfung im konkreten Verfahren nicht ersetzen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Entbindungsanträgen im Bußgeldverfahren sollten Verteidigungs- und Vertretungsmacht deutlich auseinandergehalten werden. Eine umfassende Vollmacht kann beide Funktionen abdecken; mehrere namentlich genannte Kanzleimitglieder machen die Vertretung nicht automatisch unwirksam. Entscheidend sind Wortlaut und tatsächliches Auftreten. Der Beschluss zeigt außerdem, dass wirksame Erklärungen zur Fahrereigenschaft und zum weiteren Aussageverhalten bei der Prüfung des persönlichen Erscheinens berücksichtigt werden müssen. Die Aufhebung beendet allerdings nur die fehlerhafte Einspruchsverwerfung, nicht das Bußgeldverfahren selbst.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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