Zivilrecht
Zwei Basisrentenverträge, unterschiedliche Belehrungen: Rückzahlung nur für den jüngeren Vertrag
Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 17. Dezember 2025 einem Versicherungsnehmer teilweise Recht gegeben, der zwei Basisrentenversicherungen rückabwickeln wollte. Für den Ende 2008 abgeschlossenen Vertrag war der Widerruf wirksam, weil die Belehrung über dessen wirtschaftliche Folgen unvollständig war. Nach Anrechnung bereits erhaltener Renten sprach das Gericht 46.489,90 Euro zuzüglich gestaffelter Zinsen zu. Für den Ende 2006 beantragten älteren Vertrag blieb die Klage erfolglos. Ansprüche wegen behaupteter Falschberatung waren hinsichtlich beider Verträge verjährt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden nicht zugesprochen. Die Entscheidung trennt damit Vertragsjahrgänge, Belehrungen und Anspruchsgrundlagen; sie eröffnet keine pauschale Rückabwicklung sämtlicher Basisrentenverträge.
Redaktioneller Kernsatz
Zwei Basisrentenverträge, unterschiedliche Belehrungen: Rückzahlung nur für den jüngeren Vertrag
Redaktionelle Zusammenfassung · 843 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Versicherungsnehmer erhält 46.489,90 Euro nach wirksamem Widerruf
Beiträge, Vertragsänderungen und vorgezogener Rentenbeginn
Der Kläger schloss beide Verträge über denselben Vermittler bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Die erste Versicherung begann Anfang 2007 mit einem monatlichen Beitrag von 230 Euro und vorgesehener Dynamik. Nach Einzahlungen von insgesamt 11.526,16 Euro wurde sie Ende 2010 beitragsfrei gestellt.
Der zweite Vertrag begann Anfang 2009 mit monatlich 150 Euro und ebenfalls einer Dynamik. Anfang 2012 erhöhte der Kläger dessen Beitrag zusätzlich um 270 Euro. Insgesamt zahlte er auf diesen Vertrag 56.574,16 Euro. Für beide Versicherungen zog er später den Rentenbeginn vor und erhielt seit September 2021 laufende Zahlungen.
Im März 2022 machte seine anwaltliche Vertretung Schadensersatz wegen angeblich fehlender Beratung geltend. Der Vermittler habe nur Steuervorteile hervorgehoben, die besonderen Bindungen der Basisrente aber nicht erklärt. Der Kläger wollte insbesondere über fehlende Kapitalisierbarkeit, Übertragbarkeit und Kündbarkeit unzureichend informiert worden sein. Erst während des gerichtlichen Verfahrens erklärte er im November 2022 außerdem den Widerruf beider Verträge. Das Landgericht wies die Klage zunächst vollständig ab.
Behauptete Beratungsfehler waren wegen der Höchstfrist nicht mehr durchsetzbar
Die Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Falschberatung scheiterten auch in der Berufung. Der Senat stellte auf die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungshöchstfrist ab. Der vom Kläger behauptete Schaden bestand gerade darin, Verträge abgeschlossen zu haben, die seinen persönlichen Zielen nicht entsprochen hätten.
Ein solcher Schaden entsteht nach der herangezogenen Rechtsprechung bereits mit dem verbindlichen Erwerb der unerwünschten Anlage beziehungsweise Versicherung. Es war nicht erforderlich, dass bereits sämtliche späteren finanziellen Nachteile feststanden. Der Kläger hätte einen solchen Anspruch schon früher gegebenenfalls mit einer Feststellungs- oder Stufenklage verfolgen können.
Dass die Verträge noch liefen und er die Einschränkungen nach eigener Darstellung erst 2021 erkannt hatte, verschob diesen kenntnisunabhängigen Fristablauf nicht. Die Klageerhebung 2022 kam deshalb hinsichtlich der Beratungsansprüche zu spät. Damit entschied das Gericht nicht, dass die Beratung tatsächlich fehlerfrei gewesen war; es verneinte die Durchsetzbarkeit dieser Anspruchsgrundlage.
Älterer Vertrag: Zusammengehörende Belehrung und Unterlagen waren ausreichend
Für den älteren Vertrag galt das damalige Policenmodell. Der Senat prüfte die Widerspruchsbelehrung im Begleitschreiben zusammen mit dem ausdrücklich bezeichneten Abschnitt der beigefügten Verbraucherinformation. Das Begleitschreiben verwies deutlich auf das Widerspruchsrecht; die ergänzende Passage nannte die für den Fristbeginn erforderlichen Unterlagen vollständig.
Diese aufeinander bezogene Doppelbelehrung hielt das Gericht in ihrer Gesamtheit für ausreichend. Die zusätzliche Information war durch einen konkreten Verweis und das Inhaltsverzeichnis leicht auffindbar. Eine isolierte Betrachtung nur des verkürzten Hinweises im Begleitschreiben hätte nach seiner Bewertung den Zusammenhang nicht zutreffend erfasst.
Auch die Unterlagenübersendung war für den Senat geklärt. Die Versicherung hatte den automatisierten gemeinsamen Versand konkret beschrieben. Der Kläger hatte den Zugang der Police eingeräumt, diesem technischen Versandablauf aber nicht substantiiert widersprochen. Das Gericht behandelte ihn deshalb als unstreitig. Ein bloßer Einwand gegen die Vorlage einer Reproduktion ersetzte zudem keine konkrete Behauptung, das damals erhaltene Schreiben habe anders ausgesehen. Die Widerspruchsfrist war damit in Gang gesetzt worden; die erst 2022 erklärte Lösung kam zu spät.
Jüngerer Vertrag: Fehlender Hinweis auf Nutzungsherausgabe war erheblich
Der zweite Vertrag wurde Ende 2008 im Antragsmodell geschlossen und unterlag anderen gesetzlichen Vorgaben. Seine Belehrung erklärte zwar die Rückzahlung von Beiträgen, erwähnte jedoch nicht, dass der Versicherer gegebenenfalls auch daraus gezogene Nutzungen herausgeben muss. Nach Auffassung des Senats fehlte damit ein wesentlicher Hinweis auf die wirtschaftlichen Widerrufsfolgen.
Der Mangel war hier nicht deshalb unschädlich, weil nur besondere versicherungsrechtliche Abrechnungsregeln anwendbar gewesen wären. Deren Voraussetzungen, insbesondere ein tatsächlicher Versicherungsbeginn schon vor Ablauf der regulären Widerrufsfrist, waren nach dem dokumentierten Ablauf nicht dargelegt. Das Gericht ging deshalb von den allgemeinen Rückabwicklungsregeln in der damals maßgeblichen Fassung aus.
Mangels ordnungsgemäßer Belehrung hatte die Widerrufsfrist nicht begonnen. Der im November 2022 erklärte Widerruf war daher nicht verspätet. Dass der Kläger im Prozess selbst keine zusätzlichen Nutzungen verlangte, änderte nichts an der Pflicht, ihn ursprünglich über einen solchen möglichen Anspruch zu informieren.
Lange Vertragsdurchführung machte den Widerruf hier nicht treuwidrig
Die Versicherung berief sich erfolglos auf Verwirkung und widersprüchliches Verhalten. Lange Zeit allein genügte nach den herangezogenen Maßstäben nicht. Erforderlich waren besonders gravierende Umstände, die trotz fehlerhafter Belehrung ein vorrangig schutzwürdiges Vertrauen begründeten.
Der Senat würdigte Steuervorteile, Änderungen der Bedingungen, Beitragserhöhung, Fondswechsel und Rentenbezug zusammen. Vieles gehörte zur gewöhnlichen Vertragsdurchführung. Die höhere Prämie des zweiten Vertrags war zudem im Zusammenhang mit der Beitragsfreistellung des ersten zu betrachten; die gesamte Belastung hatte sich dadurch nicht entsprechend vervielfacht. Auch der vorgezogene Rentenbeginn konnte bei einem aus Sicht des Klägers nicht mehr kündbaren Vertrag dem Versuch dienen, wenigstens früher Leistungen zu erhalten.
Zur Rückabwicklung waren den Beiträgen des jüngeren Vertrags die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhaltenen Renten von 10.084,26 Euro gegenüberzustellen. Daraus ergab sich der zugesprochene Betrag. Die Verzinsung beginnt am 26. Januar 2023 und berücksichtigt weitere Rentenzahlungen durch sinkende Bezugsbeträge. Die früheren Anwaltskosten betrafen dagegen noch die bereits verjährten Beratungsansprüche. Von den Prozesskosten trägt der Kläger zweiunddreißig Prozent, die Beklagte achtundsechzig Prozent. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei älteren Versicherungsverträgen können schon unterschiedliche Abschlusszeitpunkte zu anderen gesetzlichen Maßstäben führen. Deshalb müssen Vertragsunterlagen, konkrete Belehrung und behaupteter Beratungsfehler jeweils eigenständig geprüft werden. Der Fall zeigt außerdem, dass ein erfolgreicher Widerruf nicht bedeutet, alle eingezahlten Beiträge zusätzlich zu bereits erhaltenen Renten behalten zu dürfen. Die tatsächlich empfangenen Leistungen wurden hier verrechnet. Für die Bewertung einer langen Vertragsdurchführung kam es auf den Gesamtzusammenhang an, einschließlich der parallel beitragsfrei gestellten Versicherung. Das Urteil lässt sich daher nicht allein anhand eines einzelnen Belehrungssatzes oder einer einzelnen Vertragsänderung übertragen.