Zivilrecht
Geplante EuGH-Vorlage im Glücksspielprozess begründet keine Befangenheit
Das Thüringer Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 20. November 2025 die sofortige Beschwerde eines Klägers gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsgesuchs zurückgewiesen. Der Kläger verlangte in einem beim Landgericht Erfurt anhängigen Verfahren Leistungen im Zusammenhang mit Onlineglücksspielen. Er hielt den zuständigen Einzelrichter für voreingenommen, weil dieser trotz seiner Einwände eine eigene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vorbereitete und an einem Verhandlungstermin im Dezember festhielt. Der Senat sah weder in diesen Umständen noch in der gesamten Verfahrensführung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit. Über die Glücksspielansprüche selbst entschied er dabei nicht.
Redaktioneller Kernsatz
Geplante EuGH-Vorlage im Glücksspielprozess begründet keine Befangenheit
Redaktionelle Zusammenfassung · 834 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Beschwerde gegen die Richterablehnung bleibt erfolglos
Mehrere Hinweise und eine geplante eigene Vorlage
Der Ausgangsprozess betraf die Teilnahme an Onlineglücksspielen in Deutschland außerhalb Schleswig-Holsteins auf Internetseiten der Beklagten. Der Einzelrichter hatte die Parteien wiederholt darauf hingewiesen, dass er eine Aussetzung und eine Vorlage nach Artikel 267 AEUV erwäge. Dabei ging es auch um die Einbeziehung weiterer Verfahren und um unionsrechtliche Fragen zum maltesischen Gesetz Bill No. 55. Beide Seiten erhielten mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger widersprach der Vorlage. Nachdem auch der Bundesgerichtshof Vorlagefragen formuliert hatte, hielt der Einzelrichter eine eigene Vorlage weiterhin für erforderlich, weil nach seiner Einschätzung nicht sämtliche entscheidungserheblichen Fragen abgedeckt waren.
Der Streit über einen zeitnahen Videotermin
Auf Antrag des Klägers sollte über die Vorlagefragen mündlich verhandelt werden. Der Richter bestimmte einen Videotermin im Dezember 2024 und verlegte ihn anschließend innerhalb desselben Monats. Beide Parteivertreter hatten eine deutlich spätere Terminierung angestrebt. Gegenüber den Klägervertretern verwies der Richter auf die Möglichkeit, eine Videoverhandlung auch von einem anderen Gericht aus wahrzunehmen, und bot verschiedene Uhrzeiten an. Er erläuterte zudem, dass eine Vorlage noch im Dezember erfolgen solle und mehrere anstehende Vorlagen beim europäischen Gericht verbunden werden könnten. Die Klägervertreter forderten schließlich die Zugangsdaten für die Videoverhandlung an. Gleichwohl lehnte der Kläger den Richter vor dem Termin ab.
Befangenheitsprüfung ersetzt keine allgemeine Fehlerkontrolle
Der Senat legte den objektivierten Maßstab des § 42 Absatz 2 ZPO zugrunde. Tatsächliche Parteilichkeit muss danach nicht nachgewiesen werden; ausreichend sind Umstände, die bei vernünftiger Würdigung begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit wecken. Eine rechtlich ungünstige Entscheidung oder ein einfacher Verfahrensfehler genügt hierfür jedoch nicht automatisch. Anders kann es bei qualifizierten Fehlern liegen, die unmittelbar eine Benachteiligungstendenz erkennen lassen, sowie bei willkürlicher oder offensichtlich unhaltbarer Handhabung des Gesetzes. Entscheidend war daher nicht allein, ob sämtliche prozessualen Überlegungen des Einzelrichters zutrafen, sondern ob sein Vorgehen unter diesem besonderen Maßstab gegen die gebotene Neutralität sprach.
Verzögerung durch eine Vorlage ist noch keine Benachteiligung
Ob die angekündigte Vorlage tatsächlich erforderlich war und in jeder Hinsicht dem deutschen Prozessrecht entsprach, ließ das Oberlandesgericht offen. Selbst eine fehlerhafte Beurteilung der Vorlagevoraussetzungen zeigte hier keine gegen den Kläger gerichtete Einstellung. Dass ein Vorabentscheidungsverfahren Zeit beansprucht und den Abschluss eines Zahlungsprozesses hinausschiebt, liegt seiner Natur nach in dieser Verfahrensart. Daraus lässt sich nicht unmittelbar auf eine einseitige Benachteiligung schließen. Auch ein möglicherweise persönlicher, aber fachbezogener Ehrgeiz des Richters hätte die gewählte Verfahrensweise nach der Begründung nicht willkürlich gemacht. Einen tatsächlichen sachfremden Beweggrund stellte der Senat gerade nicht fest.
Ein möglicher Fehler bei der Kammerbefassung reicht nicht
Der Kläger beanstandete außerdem die prozessuale Behandlung der Vorlage durch den Einzelrichter. Das Oberlandesgericht ordnete eine möglicherweise unterbliebene Vorlage an die Zivilkammer nach § 348 Absatz 3 Nummer 2 ZPO allenfalls als Fehler minderen Gewichts ein. Auch insoweit stellte es keinen groben Verfahrensverstoß fest, aus dem sich eine Voreingenommenheit ableiten ließe. Die Entscheidung erklärt damit nicht jede denkbare Vorlage eines Einzelrichters für verfahrensrechtlich richtig. Sie trennt vielmehr zwischen der sachlichen Überprüfung prozessualer Entscheidungen und der engeren Frage, ob die konkreten Umstände Misstrauen gegen die Person des entscheidenden Richters rechtfertigen.
Keine unzumutbare Verweigerung der Terminverlegung
Bei einer abgelehnten Terminverlegung kommt eine Befangenheit insbesondere in Betracht, wenn die Verweigerung schlechthin unzumutbar ist, rechtliches Gehör verletzt oder eine sachwidrige Benachteiligung erkennen lässt. Diese Schwelle war hier nicht erreicht. Für eine zumutbare Teilnahme sprach aus Sicht des Senats bereits die Anforderung der Zugangsdaten. Die Beteiligten hatten außerdem vor der Terminierung ausreichend Gelegenheit zur inhaltlichen Vorbereitung erhalten. Das Angebot, die Terminsstunde anzupassen, berücksichtigte organisatorische Schwierigkeiten. Weil der Richter die Wünsche beider Seiten nach einer deutlichen Verschiebung mit dem Bemühen um einen zeitnahen Termin beantwortete, war auch keine einseitige Behandlung des Klägers erkennbar.
Angekündigte Rechtsauffassung bedeutete keine endgültige Festlegung
Der Kläger verstand die Hinweise so, dass die mündliche Verhandlung nur noch eine Formalität vor einer bereits endgültig beschlossenen Vorlage sein sollte. Der Senat folgte dem nicht. Eine angekündigte und für eine Partei nachteilige Rechtsauffassung belegt für sich genommen keine unzulässige Vorfestlegung. Die Hinweise auf eine Vorlage noch im Dezember und eine mögliche Verbindung beim europäischen Gericht ließen keine unsachliche Einstellung erkennen. Ebenso wenig ergab sich, dass der Richter die Argumente des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hatte. Er hatte seine Absicht offengelegt und Stellungnahmen ermöglicht; eine ausdrückliche Antwort auf jedes einzelne Gegenargument war hierfür nicht erforderlich.
Anderes Verfahren, Gesamtschau und Kostenfolge
Auch Vorgänge in einem anderen, von denselben Anwälten betreuten Verfahren trugen die Ablehnung nicht. Dort waren die Behandlung eines Fristverlängerungsantrags und eine Terminierung nach Mandatsniederlegung beanstandet worden. Selbst angenommene Fehler belegten nach Ansicht des Senats keine persönliche Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits. Durch eine spätere Verhandlung war die Äußerungsfrist im anderen Verfahren zudem praktisch verlängert worden. Auch die Gesamtschau sämtlicher Umstände ergab keinen Ablehnungsgrund. Der Kläger trägt deshalb die Kosten der erfolglosen Beschwerde. Deren Wert setzte der Senat entsprechend der Hauptsache auf 10.553,07 Euro fest; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die anwaltliche Bewertung ist die Trennung zwischen einer angreifbaren Prozessentscheidung und einem tragfähigen Befangenheitsgrund entscheidend. Im konkreten Glücksspielverfahren blieben die Einwände gegen die Erforderlichkeit der EuGH-Vorlage sachliche Gegenargumente, ohne eine persönliche Benachteiligungstendenz zu belegen. Ein Ablehnungsgesuch sollte deshalb genau herausarbeiten, welche zusätzliche Handlung auf fehlende Neutralität schließen lässt. Bei Terminproblemen sind konkrete, trotz angebotener Alternativen verbleibende Hindernisse darzustellen. Wer zugleich Videodaten anfordert, muss nachvollziehbar erklären können, weshalb eine Teilnahme dennoch unzumutbar sein soll. Der Beschluss enthält weder eine Billigung aller Vorlagefragen noch eine Entscheidung über die Rückforderung der Glücksspielverluste.