Zivilrecht
Auszahlung vereinnahmter Gelder: Abruf begründet Fälligkeit, aber nicht automatisch Verzug
Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 28. Oktober 2025 eine Verurteilung zur Auszahlung vereinnahmter Gelder im Wesentlichen bestätigt, den Zinsausspruch aber zugunsten des Beklagten geändert. Der neu gefasste Tenor weist 149.610,76 Euro zugunsten der Kläger als Gesamtgläubiger aus. Ein erheblicher Teil dieser Hauptforderung war zwischenzeitlich bereits bezahlt worden und stand in der Berufung nicht mehr zur Überprüfung. Erfolglos blieb das Rechtsmittel hinsichtlich des noch angegriffenen Restbetrags. Zinsen schuldet der Beklagte dagegen erst ab dem 29. Januar 2023. Das Gericht unterschied dafür zwischen dem Abruf einer zunächst verhaltenen Forderung und zusätzlichen Voraussetzungen, die einen Zahlungsverzug auslösen.
Redaktioneller Kernsatz
Auszahlung vereinnahmter Gelder: Abruf begründet Fälligkeit, aber nicht automatisch Verzug
Redaktionelle Zusammenfassung · 868 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berufung reduziert Zinsen, lässt Hauptforderung bestehen
Vereinbarung aus dem Jahr 1994 bildete die Anspruchsgrundlage
Die Parteien stritten über Gelder, die der Beklagte auf Grundlage einer Vereinbarung vom Dezember 1994 vereinnahmt hatte. Die Ansprüche betrafen die Auszahlung an die Kläger als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Berechtigten. Nach der nicht mehr angegriffenen rechtlichen Einordnung waren dies verhaltene Ansprüche: Die Leistung sollte erst auf entsprechendes Verlangen erfolgen. Für Fälligkeit und Verjährungsbeginn kam es daher wesentlich darauf an, wann der Berechtigte die Auszahlung tatsächlich abgerufen hatte. Das Landgericht hatte einen solchen Abruf vor 2020 nicht festgestellt. Die Forderungen waren nach seiner Beurteilung bei Klageerhebung deshalb noch nicht verjährt. Diese Ausgangslage überprüfte der Senat anhand der konkreten Berufungseinwände.
Teilzahlung führte zu einer beschränkten Berufungsprüfung
Nach der erstinstanzlichen Entscheidung zahlte der Beklagte 135.629,16 Euro und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Der Senat legte diese Erklärung als Beschränkung seines Rechtsmittels aus. Ein Beklagter kann nicht allein über den vom Kläger bestimmten Streitgegenstand verfügen und ihn durch eine eigene Erledigungserklärung aus dem Verfahren nehmen. Zur Prüfung standen deshalb nur noch 13.981,60 Euro aus der Hauptforderung sowie die Zinsen auf die gesamte Forderung. Dass der neu gefasste Tenor weiterhin den ursprünglichen Gesamtbetrag enthält, bedeutet folglich keine zusätzliche Zahlungspflicht neben dem bereits ausgeglichenen Anteil. Die geleistete Zahlung und der begrenzte Umfang der Berufung sind bei der Einordnung auseinanderzuhalten.
Ein behaupteter früherer Abruf war nicht bewiesen
Der Beklagte wollte aus Vorgängen im Juni 2016 einen früheren Abruf und damit einen früheren Beginn der Verjährung ableiten. Ein behauptetes Telefonat hielt das Landgericht jedoch nicht für nachgewiesen. Ein anschließendes Schreiben war nicht vom ursprünglichen Berechtigten gegengezeichnet; die Erklärung, weshalb wegen fehlender Kontodaten keine Überweisung erfolgt sei, erschien unplausibel. Der Senat räumte ein, dass das Schreiben entgegen einer erstinstanzlichen Erwägung das betroffene Objekt eindeutig benannte. Das änderte das Beweisergebnis aber nicht. Es belegte weder hinreichend seine tatsächliche Versendung beziehungsweise den Zugang noch einen früheren Abruf. Konkrete Zweifel, die eine erneute Tatsachenfeststellung erforderten, zeigte die Berufung deshalb nicht auf.
Spätestens die Klagezustellung machte die Auszahlung fällig
Ob ein Abruf ohne Benennung eines Zielkontos für sich genommen die Fälligkeit auslösen kann, ließ der Senat letztlich offen. Jedenfalls mit Zustellung der Klage war die Forderung fällig. Nach einem Leistungsverlangen muss der Schuldner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass aufgrund einer Vereinbarung oder besonderer Umstände erst später geleistet werden soll. Einen solchen Aufschub hatte der Beklagte nicht aufgezeigt. Die Hauptforderung blieb daher auch hinsichtlich des noch angegriffenen Restbetrags bestehen. Entscheidend war zugleich, dass der nicht bewiesene Abruf aus 2016 keine tragfähige Grundlage für eine erfolgreiche Verjährungseinrede bot. Die rechtliche Einordnung als verhaltener Anspruch wurde im Berufungsverfahren selbst nicht in Frage gestellt.
Zusätzliche Gebührenforderungen waren von der Vereinbarung bereits erfasst
Der Beklagte erklärte außerdem die Aufrechnung mit vermeintlichen Vergütungsansprüchen für Tätigkeiten in Verwaltungsverfahren. Diese Gegenforderungen bestanden nach Auffassung des Senats nicht. Die Vereinbarung von 1994 sollte sämtliche Bemühungen des Beklagten bei der Durchsetzung der Ansprüche des ursprünglichen Berechtigten abgelten, unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstadium. Zusätzliche rechtsanwaltliche Gebühren im Zusammenhang mit den Restitutionsverfahren konnten deshalb nicht nochmals verlangt werden. Ob die zugrunde liegende Abrede als Gesellschaftsvertrag oder als Erfolgshonorarvereinbarung einzuordnen war, musste dafür nicht entschieden werden. Ihr maßgeblicher Inhalt führte bei beiden denkbaren Einordnungen dazu, dass die behaupteten zusätzlichen Gebühren den Auszahlungsanspruch nicht minderten.
Fälligkeit und Verzug mussten getrennt beurteilt werden
Erfolg hatte der Beklagte mit seinem Angriff gegen die früher beginnende Verzinsung. Der bloße Abruf machte die Forderung zwar fällig, begründete nach der Entscheidung aber noch keinen Zahlungsverzug. Auch eine ernsthafte endgültige Leistungsverweigerung im Jahr 2020 war nicht feststellbar. Der Beklagte hatte sich zwar auf Verjährung berufen, zugleich jedoch angeboten, nach einer Lösung zu suchen. Bereits der Vortrag der Kläger und die vorgelegte Korrespondenz trugen deshalb nicht die Annahme, weitere Zahlungsaufforderungen seien wegen einer endgültigen Ablehnung entbehrlich gewesen. Andere verzugsbegründende Umstände waren nicht erkennbar. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wurden folglich erst ab Klagezustellung zugesprochen.
Erheblicher Zinsstreit beeinflusste die Kostenverteilung
Für die Verfahrenskosten durfte der teilweise Erfolg beim Zinsanspruch nicht unberücksichtigt bleiben. Zinsen sind zwar grundsätzlich eine Nebenforderung und erhöhen den Gebührenstreitwert nicht. Erreichen sie aber einen erheblichen Anteil am aus Haupt- und Nebenforderung zusammengesetzten Vergleichswert, können sie für die Kostenquote eigenständig bedeutsam sein. Der Senat berücksichtigte hier einen ursprünglich verlangten Zinsbetrag von rund 25.000 Euro und einen Erfolg des Beklagten von ungefähr 13.000 Euro. Für die erste Instanz bestätigte dies die bereits ausgesprochene Kostenverteilung. Die Berechnung diente allein der sachgerechten Verteilung der Kosten und machte die Nebenforderung nicht zu einem zusätzlichen Gebührenstreitwert.
Berufungskosten werden nach dem begrenzten Rechtsmittelumfang geteilt
In der Berufung war für die Kostenabwägung nur noch der angegriffene Hauptforderungsrest von 13.981,60 Euro zusammen mit dem Zinsinteresse von etwa 25.000 Euro maßgeblich. Bezogen auf diese Vergleichsgröße führte der teilweise Zinserfolg dazu, dass die Kläger ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel der Berufungskosten tragen. Im Übrigen blieb seine Berufung erfolglos. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt; eine Revision ließ der Senat nicht zu, weil die erheblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt seien. Das Ergebnis wahrt damit den Auszahlungsanspruch, korrigiert aber dessen zeitliche Verzinsung und berücksichtigt diesen Teilerfolg bei den Kosten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall macht deutlich, dass bei erst auf Abruf zu erfüllenden Ansprüchen drei Zeitpunkte getrennt zu prüfen sind: das Leistungsverlangen, der Verjährungsbeginn und der Eintritt von Verzug. Ein Abruf ersetzt nicht automatisch die weiteren Verzugsbedingungen. Auch die Erhebung einer Verjährungseinrede kann bei gleichzeitig erklärter Lösungsbereitschaft anders zu bewerten sein als eine endgültige Zahlungsverweigerung. Für die Prozessführung war außerdem die bereits geleistete Teilzahlung wichtig. Sie beschränkte hier den Prüfungsumfang der Berufung, während der erhebliche Zinsstreit weiterhin die Kostenquote beeinflusste. Zusätzliche Gebühren ließen sich wegen der umfassenden ursprünglichen Abgeltungsvereinbarung nicht aufrechnen.