Zivilrecht
Wohnmobil im Dieselverfahren: Nutzungswert und Restwert zehren möglichen Differenzschaden auf
Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 26. August 2025 eine erstinstanzliche Verurteilung wegen eines behaupteten Abgasschadens aufgehoben. Der Käufer eines Wohnmobils verlangte von der Herstellerin des zugrunde liegenden Fiat Ducato Schadensersatz wegen angeblich manipulierter Abgassteuerung. Das Landgericht Erfurt hatte ihm 5.300 Euro und damit zehn Prozent des Kaufpreises zugesprochen. Auf die Berufung der Herstellerin wies der Senat die Klage vollständig ab. Ausschlaggebend war, dass die vom Käufer gezogenen Nutzungen zusammen mit dem noch vorhandenen Fahrzeugwert den ursprünglichen Kaufpreis überstiegen. Ein möglicher Differenzschaden war deshalb nach der Berechnung des Gerichts vollständig ausgeglichen.
Redaktioneller Kernsatz
Wohnmobil im Dieselverfahren: Nutzungswert und Restwert zehren möglichen Differenzschaden auf
Redaktionelle Zusammenfassung · 838 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berufung der Herstellerin führt zur vollständigen Klageabweisung
Thermofenster und Timer wurden nicht abschließend bewertet
Der Käufer hatte das Wohnmobil im März 2019 für 53.000 Euro erworben. Er beanstandete unter anderem ein Thermofenster und eine zeitabhängige Steuerung der Abgasreinigung. Der Senat ließ offen, ob die angegriffenen Funktionen tatsächlich unzulässige Abschalteinrichtungen im unionsrechtlichen Sinne waren. Ebenso wenig musste er abschließend klären, ob sich die Herstellerin bei einer unzulässigen Funktion auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hätte berufen können. Die Entscheidung bestätigt daher weder die rechtliche Zulässigkeit der eingesetzten Technik noch die behauptete Manipulation. Sie beruht beim geltend gemachten Differenzschaden vielmehr auf der nachgelagerten Frage, ob im Entscheidungszeitpunkt überhaupt noch ein ersatzfähiger wirtschaftlicher Nachteil bestand.
Eine sittenwidrige Täuschung folgte nicht allein aus den Funktionen
Auch einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sah der Senat nicht als begründet an. Bei einem Thermofenster lässt sich aus der temperaturabhängigen Funktionsweise allein noch keine prüfstandsbezogene Täuschungsabsicht ableiten. Entsprechendes galt hier für den Vortrag zur Timer-Funktion. Der Kläger hatte gerade nicht dargelegt, dass diese ausschließlich auf dem Prüfstand eingreife. Zeitablauf und Kraftstoffverbrauch können vielmehr auch im normalen Fahrbetrieb dieselben Steuerungsvorgänge auslösen. Selbst ein unterstellter Verstoß gegen abgasrechtliche Vorgaben machte das Gesamtverhalten der Herstellerin deshalb nach den vorgetragenen Umständen noch nicht sittenwidrig. Der Schwerpunkt des Verfahrens lag ohnehin auf dem verlangten Differenzschaden.
Die Vorteilsausgleichung kann einen Differenzschaden beseitigen
Für einen möglichen Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung stellte das Gericht auf die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung ab. Nutzungsvorteile und Restwert sind nicht beliebig abzuziehen, sondern nach den herangezogenen Grundsätzen nur insoweit schadensmindernd zu berücksichtigen, wie sie den Fahrzeugwert bei Vertragsschluss übersteigen. Liegt ihre Summe bereits über dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis, ist ein möglicher Differenzschaden jedenfalls aufgezehrt. Deshalb musste der Senat hier nicht entscheiden, ob zehn Prozent entsprechend dem Landgericht oder fünf Prozent entsprechend seiner regelmäßig angewandten Schätzung als Ausgangsbetrag angemessen gewesen wären.
Bei einem Wohnmobil zählt auch die Nutzung im Stand
Anders als das Landgericht berechnete der Senat die gezogenen Nutzungen nicht nach der gefahrenen Strecke. Ein Wohnmobil dient bestimmungsgemäß nicht nur der Fortbewegung, sondern ebenso dem Wohnen während seiner Standzeiten. Dies spiegelt sich bereits in seiner Bauart wider. Die reine Kilometerleistung bildet diesen Gebrauchswert nach der Entscheidung unzureichend ab. Der Senat schloss sich daher der von ihm als überwiegend bezeichneten obergerichtlichen Rechtsprechung an, die auf die erwartete Gesamtnutzungsdauer abstellt. Obwohl die erstinstanzliche Schätzung verfahrensfehlerfrei vorgenommen worden war, hielt er sich an deren Ergebnis nicht gebunden, weil die gewählte Berechnungsgrundlage sachlich nicht überzeugte.
77 Monate Nutzung ergeben einen Vorteil von 22.672,22 Euro
Für das konkrete Wohnmobil hielt der Senat eine Gesamtnutzungsdauer von 15 Jahren, also 180 Monaten, für sachgerecht. In seiner Berechnung legte er einen Nutzungszeitraum von April 2019 bis zur letzten mündlichen Verhandlung im August 2025 zugrunde. Die daraus angesetzten 77 Monate multiplizierte er mit dem tatsächlich gezahlten Bruttokaufpreis von 53.000 Euro und teilte das Ergebnis durch 180. So ergaben sich Nutzungsvorteile von 22.672,22 Euro. Als Ausgangswert diente der gezahlte Preis, nicht ein um einen angenommenen Differenzschaden bereits gekürzter Fahrzeugwert. Nach Abzug dieses Nutzungsbetrags reichte ein verbleibender Fahrzeugwert von 30.327,78 Euro aus, um den Kaufpreis vollständig abzudecken.
Das eigene Händlerangebot des Klägers trug die Restwertschätzung
Der Kläger hatte kurz vor der Berufungsverhandlung ein aktuelles Händlerangebot vorgelegt. Danach betrug der mögliche Verkaufserlös netto 27.500 Euro. Der Senat setzte jedoch den Bruttobetrag von 32.725 Euro an, weil der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt war. Entscheidend war der im Vermögen verbliebene wirtschaftliche Fahrzeugwert. Dass der Kläger sein Wohnmobil noch nicht tatsächlich verkauft hatte, stand der Berücksichtigung nicht entgegen. Die Vorteilsausgleichung setzt keine Realisierung des Restwerts voraus. Ein Nettoansatz wäre nach der Begründung nur bei entsprechend begrenztem wirtschaftlichem Vorteil, insbesondere aufgrund einer Vorsteuerabzugsberechtigung, maßgeblich gewesen. Die vom Kläger angeführten umsatzsteuerlichen Einwände änderten diese Bewertung nicht.
Wasserschaden und Vergleichsangebote änderten das Ergebnis nicht
Schon der aus dem eigenen Angebot abgeleitete Restwert lag oberhalb der rechnerisch erforderlichen Grenze. Deshalb musste der Senat nicht entscheiden, ob ein im Angebot berücksichtigter Abzug wegen eines reparierten Wasserschadens dem Kläger schadensmindernd zuzurechnen und der Restwert entsprechend höher anzusetzen wäre. Zusätzlich lagen von der Herstellerin benannte Verkaufsangebote vergleichbarer Wohnmobile mit deutlich höheren Preisen vor. Solche Marktangebote durfte das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung berücksichtigen. Sie bestätigten hier die Plausibilität des niedrigeren, bereits aus dem klägerischen Vortrag gewonnenen Mindestwerts. Restwert und Nutzungen summierten sich damit auf 55.397,22 Euro und überstiegen den gezahlten Kaufpreis.
Unionsrechtliche Einwände und abschließende Verfahrensfolgen
Der Senat hielt dieses Ergebnis auch mit der von ihm herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 für vereinbar. Er verstand diese dahin, dass Nutzungsvorteile berücksichtigt werden dürfen und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot fortgilt. Einen allgemeinen Ausschluss einer vollständigen Aufzehrung des Anspruchs entnahm er ihr nicht. Diese Aussage betrifft die rechtliche Bewertung des Senats; sie ersetzt keine Feststellung einer zulässigen Abgastechnik. Der Käufer trägt nach der vollständigen Klageabweisung die Kosten beider Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu, auch nicht im Hinblick auf die angesprochene unionsrechtliche Entscheidung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall verdeutlicht, dass bei einem länger genutzten Wohnmobil die Schadensberechnung den Prozess entscheiden kann, bevor technische Streitfragen geklärt werden müssen. Ein eigenes Restwertangebot sollte deshalb nicht isoliert betrachtet werden: Zusammen mit einer zeitbezogenen Nutzungsberechnung kann es einen möglichen Differenzschaden vollständig aufzehren. Im konkreten Verfahren genügte bereits der vom Käufer selbst vorgelegte Wert. Für eine belastbare Anspruchsprüfung sind Erwerbsdatum, tatsächlicher Preis, erwartete Nutzungsdauer und steuerlicher Status zusammenzuführen. Aus der Klageabweisung lässt sich dagegen nicht ableiten, dass die beanstandeten Abschalteinrichtungen zulässig gewesen seien; diese Frage blieb ausdrücklich offen.