Familienrecht

Erfolgloser Vaterschaftsanfechtung folgt volle Kostenlast nach bewusster Wahl des gerichtlichen Tests

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 25. August 2025 bestätigt, dass ein Mann die Kosten seines erfolglosen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens allein tragen muss. Er hatte die Vaterschaft vor der Geburt anerkannt, später aber Zweifel geäußert und einen gerichtlichen Abstammungstest verlangt. Das eingeholte Gutachten bestätigte seine biologische Vaterschaft mit praktisch sicherer Wahrscheinlichkeit. Gegenstand der Beschwerde war ausschließlich die Kostenentscheidung, nicht mehr die Vaterschaft selbst. Der Senat stellte nicht einfach auf das Unterliegen ab. Ausschlaggebend waren vielmehr die wenig tragfähigen Verdachtsmomente und die Entscheidung des Antragstellers für ein gerichtliches Gutachten, obwohl die Mutter einer einfacheren außergerichtlichen Klärung zugestimmt hatte.

Redaktioneller Kernsatz

Erfolgloser Vaterschaftsanfechtung folgt volle Kostenlast nach bewusster Wahl des gerichtlichen Tests

Redaktionelle Zusammenfassung · 861 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Kostenbeschwerde des anerkennenden Vaters bleibt ohne Erfolg

Zweifel nach der Geburt und unterschiedliche Erklärungen

Das Kind war im September 2024 geboren worden. Im November beantragte der rechtliche Vater die Anfechtung. Er berief sich unter anderem darauf, im Dezember des Vorjahres wegen einer Corona-Erkrankung zeitweise isoliert gewesen zu sein. Den von ihm angenommenen Zeugungstermin ordnete er dieser Phase zu. Hinzu kamen eine aus seiner Sicht fehlende Ähnlichkeit mit dem Kind sowie Kontakte der Mutter zu einem anderen Mann. Die Mutter erklärte, dieser sei lediglich ein guter Freund und niemals ihr Sexualpartner gewesen. Innerhalb des gesetzlichen Empfängniszeitraums habe sie nur mit dem Antragsteller Geschlechtsverkehr gehabt. Sie erklärte sich ausdrücklich mit einem Vaterschaftstest einverstanden.

Der Antragsteller bestand auf einem förmlichen Gerichtsgutachten

Im Erörterungstermin im März 2025 verlangte der Antragsteller ausdrücklich einen gerichtlichen Test, weil er diesem die notwendige Beweiskraft beimaß. Die Mutter stimmte einer Untersuchung erneut zu. Das Familiengericht beauftragte daraufhin das rechtsmedizinische Institut des Universitätsklinikums Jena. Dessen Gutachten ergab für die Vaterschaft eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,999 Prozent und bezeichnete sie unter der genannten Voraussetzung, dass kein naher Verwandter als Vater in Betracht komme, als praktisch erwiesen. Das Familiengericht wies den Anfechtungsantrag zurück und legte dem Antragsteller die Kosten auf. Dieser meinte anschließend, seine Zweifel hätten das Verfahren gerechtfertigt und es sei eine hälftige Kostenteilung vereinbart gewesen.

Isolierte Kostenanfechtung war zulässig, die Begründung aber mangelhaft

Die gegen die Kosten gerichtete Beschwerde war zulässig. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Kostenentscheidung gesondert angegriffen werden; ein Mindestbeschwerdewert war hierfür nicht erforderlich. Der Senat beanstandete allerdings die ursprüngliche Begründung des Familiengerichts. Dieses hatte lediglich auf § 81 Absatz 1 FamFG verwiesen, ohne die für seine Ermessensentscheidung maßgeblichen Umstände darzulegen. Auch die spätere Nachholung im Nichtabhilfebeschluss war verfahrensrechtlich problematisch: Gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache ist das Ausgangsgericht nach § 68 Absatz 1 Satz 2 FamFG nicht zur Abhilfe befugt. Der Senat traf deshalb selbst die erforderliche Kostenbewertung.

Ein erfolgloser Antrag führt nicht automatisch zur gesamten Kostenlast

Für die erfolglose Anfechtung gilt die allgemeine Billigkeitsregel des § 81 FamFG. Die besondere Vorschrift über Kosten einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung war nicht einschlägig. Das Gericht muss die Umstände des Einzelfalls abwägen. Abstammungsverfahren sind nicht wie gewöhnliche Zivilprozesse als Streit zweier formeller Gegner ausgestaltet; deshalb darf das Ergebnis allein die Kostenverteilung nicht bestimmen. Hier lag auch kein besonderer Fall vor, in dem die Kosten wegen groben Verschuldens oder erkennbarer anfänglicher Aussichtslosigkeit einem Beteiligten auferlegt werden sollten. Weder hatte die Mutter grob schuldhaft Anlass gegeben, noch musste der Antragsteller von vornherein erkennen, dass sein Antrag ohne Erfolg bleiben würde.

Die vorgetragenen Verdachtsmomente rechtfertigten keine Beteiligung der Mutter

Die fehlende Ähnlichkeit des Kindes genügte dem Senat nicht als tragfähiger Grund, die Mutter mit Kosten zu belasten. Ebenso wenig konnte der Antragsteller den Empfängniszeitraum auf einen einzelnen angenommenen Zeugungstag verengen. Während des tatsächlich maßgeblichen Zeitraums hatte er unstreitig mehrfach mit der Mutter geschlechtlich verkehrt. Zu deren Treffen mit dem anderen Mann fehlten konkrete Angaben, die eine sexuelle Beziehung nahelegten. Auch ihre empörte Reaktion auf das Testverlangen belegte keine Untreue. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt war ebenso nachvollziehbar, dass sie sich durch den Verdacht verletzt fühlte und dies zur Trennung führte. Der Senat behandelte diese alternative Erklärung nicht als erwiesenes Motiv.

Einvernehmliches externes Gutachten wäre verwertbar gewesen

Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass die Mutter eine außergerichtliche Untersuchung nicht blockierte. Nach § 177 Absatz 2 Satz 2 FamFG kann ein von einem Beteiligten mit Zustimmung des anderen eingeholtes Abstammungsgutachten die förmliche gerichtliche Begutachtung ersetzen. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Gericht keine Zweifel an Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen. Damit stand im konkreten Verfahren ein einfacherer und kostengünstigerer Weg offen. Der Antragsteller entschied sich dennoch aus eigenem Vertrauen in dessen Beweiskraft für das Gerichtsgutachten. Diese bewusste Wahl durfte bei der Verteilung der dadurch verursachten Verfahrenskosten berücksichtigt werden.

Weder das Kind noch eine angebliche Vereinbarung änderten das Ergebnis

Auch eine Kostenbeteiligung des Kindes hielt der Senat nicht für angemessen. Sie war zwar in dieser Verfahrensart nicht schon aufgrund der für bestimmte Kindschaftssachen geltenden Ausschlussregel generell unmöglich. Das Kind hatte aber weder auf die Einleitung noch auf den Ablauf des Verfahrens Einfluss nehmen können. Zudem bestätigte das Gutachten die biologische Vaterschaft des Antragstellers. Eine verbindliche Vereinbarung zur hälftigen Kostenteilung existierte ebenfalls nicht. Der Antragsteller hatte lediglich bei Aufnahme seines Antrags selbst beantragt, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Eine entsprechende Erklärung der Mutter fehlte. Ein einseitiger Kostenantrag war daher keine gemeinsame Übernahme des finanziellen Risikos.

Gesamtabwägung bestätigt die Kosten beider Verfahrensstufen

In der Gesamtschau sah der Senat keinen sich aufdrängenden Verdacht auf eine andere biologische Vaterschaft. Die Mutter hatte zudem die günstigere Klärungsmöglichkeit nicht verhindert, während das förmlich eingeholte Gutachten die Vaterschaft bestätigte. Deshalb blieb es trotz der fehlerhaften erstinstanzlichen Begründung im Ergebnis bei der vollständigen Kostenlast des Antragstellers. Auch die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss er tragen. Einen gesonderten Beschwerdewert setzte der Senat nicht fest, weil für diese Kostenbeschwerde eine feste und keine wertabhängige Gerichtsgebühr anfällt. Die Entscheidung enthält keine allgemeine Regel, nach der jeder erfolglose Anfechtungsantrag ohne weitere Abwägung vollständig zulasten des anfechtenden Elternteils geht.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Kostenfrage sollte bei einvernehmlicher Abstammungsklärung ausdrücklich besprochen werden. Im konkreten Fall war die Mutter zu einem externen Test bereit, während der Antragsteller ohne zusätzliche sachliche Gründe das förmliche Gerichtsgutachten verlangte. Das wurde bei der Billigkeitsentscheidung zu seinen Lasten berücksichtigt. Ebenso wichtig ist eine klare Dokumentation möglicher Kostenabreden: Der eigene Antrag auf Kostenteilung bindet den anderen Beteiligten nicht. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass eine mangelhafte gerichtliche Begründung nicht zwangsläufig zu einer günstigeren Kostenquote führt. Das Beschwerdegericht kann die erforderliche Abwägung nachholen und bei entsprechender Sachlage dasselbe Ergebnis bestätigen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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