Zivilrecht
Berufsunfähigkeitsrente: Ähnlicher Lohn ersetzt die frühere Verantwortung als Dachdecker nicht
Das Thüringer Oberlandesgericht gab am 19. Juni 2025 einem früheren Dachdeckergesellen im Streit um seine Berufsunfähigkeitsrente weitgehend recht. Der Versicherer hatte seine Leistungspflicht anerkannt und für die Zeit ab Januar 2015 monatlich 1.052,06 Euro gezahlt. Seit Februar 2017 arbeitete der Versicherte in Lager, Versand, Auslieferung und Messeaufbau. Später wechselte er in eine als Hausmeistertätigkeit bezeichnete Beschäftigung. Der Versicherer verwies ihn auf die tatsächlich ausgeübte neue Arbeit und stellte seine Zahlungen ab Mai 2019 ein. Das Landgericht hielt beide neuen Tätigkeiten für vergleichbar und wies die Klage ab. Der Berufungssenat bewertete die konkret ausgeübten Aufgaben anders.
Redaktioneller Kernsatz
Berufsunfähigkeitsrente: Ähnlicher Lohn ersetzt die frühere Verantwortung als Dachdecker nicht
Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Rente nach einem beruflichen Wechsel eingestellt
Nicht jede neue Beschäftigung beseitigt den Anspruch
Nach den Versicherungsbedingungen konnte eine tatsächlich ausgeübte andere Tätigkeit die Leistungspflicht nur entfallen lassen, wenn sie Ausbildung oder Erfahrung und bisheriger Lebensstellung entsprach. Sie durfte insbesondere keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen; auch Vergütung und soziale Stellung durften nicht erheblich absinken. Der Senat verlangte deshalb einen Vergleich der konkreten beruflichen Lebensstellungen. Allgemeine Berufsbezeichnungen allein reichten nicht. Kenntnisse und Fähigkeiten, Entlohnung sowie soziale Wertschätzung mussten jeweils berücksichtigt werden. Ein Defizit bei einem dieser Merkmale konnte grundsätzlich nicht durch ein anderes, etwa ein höheres Gehalt, ausgeglichen werden. Eine Verweisung von einem Ausbildungsberuf auf eine Tätigkeit ohne Ausbildung blieb zwar denkbar, erforderte aber eine Würdigung der besonderen Umstände.
Zwei Verweisungen mit unterschiedlicher formeller Bewertung
Zunächst prüfte das Gericht die Einstellungsmitteilungen. Das Schreiben vom 9. Januar 2019 zur Arbeit als Lagerist und Auslieferer hielt es gerade noch für nachvollziehbar. Zwar enthielt es hinsichtlich Fähigkeiten und Erfahrung weitgehend allgemeine Formulierungen. Es benannte aber Tätigkeit, Arbeitszeit und Lohnvergleich. Weil der Kläger den ausgeübten Beruf selbst kannte, konnte er die Bewertung überprüfen. Die unterlassene Belehrung über eine damalige Klagefrist machte die Mitteilung nach den maßgeblichen Bedingungen nicht unwirksam, sondern verhinderte deren Fristbeginn. Anders die erst im Prozess erklärte hilfsweise Verweisung auf die Hausmeistertätigkeit: Die bloße Benennung beider Berufe mit der pauschalen Behauptung gewahrter Lebensstellung genügte nicht einmal den geringeren Anforderungen bei konkreter Verweisung.
Der Versicherer trägt im Nachprüfungsverfahren die Beweislast
Inhaltlich scheiterten beide Verweisungen. Dabei betonte der Senat die bereits anerkannte Leistungspflicht. Der Versicherte musste zwar im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast seine frühere und neue Arbeit konkret beschreiben. Hatte er das getan, musste jedoch der Versicherer die Voraussetzungen für den Wegfall seiner Leistungspflicht beweisen. Dies galt auch für die Wahrung der bisherigen Lebensstellung. Entscheidungen zur erstmaligen Prüfung eines Versicherungsfalls ließen sich darauf nicht ohne Weiteres übertragen. Eine unzumutbare Beweisnot sah das Gericht nicht. Der Versicherer kann im Nachprüfungsverfahren sachdienliche Informationen verlangen und etwa Arbeitgeber oder Personalverantwortliche als Zeugen benennen. Der Kläger hatte seinen Arbeitgeber durch Vorlage des Arbeitsvertrags bekannt gemacht.
Facharbeit und tatsächliche Vorarbeiterstellung
Nach persönlicher Anhörung glaubte der Senat den ausführlichen Angaben des Klägers. Dieser hatte als ausgebildeter Dachdecker nicht nur Ziegel verlegt, sondern unter anderem Dachentwässerungen, Dachfenster sowie Holz-, Metall- und Spenglerarbeiten ausgeführt. Langjährige Berufserfahrung hatte seine Fachkenntnisse erweitert. Besonders wichtig war seine tatsächliche Funktion als Vorarbeiter auf bundesweiten Baustellen. Er bestellte Material, stimmte sich mit Auftraggebern und anderen Gewerken ab, sprach mit Kunden über Schwierigkeiten, koordinierte Nacharbeiten und konnte Kollegen Weisungen erteilen. Damit verband die frühere Tätigkeit handwerkliche Vielfalt mit einem eigenen Verantwortungsbereich. Diese konkrete Stellung war für den Vergleich maßgeblich, nicht lediglich die Bezeichnung „Dachdeckergeselle“ im Arbeitsverhältnis.
Die neuen Aufgaben verlangten weniger Kenntnisse und Verantwortung
Bei der ersten neuen Arbeitgeberin stellte der Kläger Waren bereit, belud gelegentlich Lastwagen, lieferte Möbel aus und baute Messestände auf. Daneben überprüfte er Möbelmängel und führte kleinere Reparaturen durch. Bei der zweiten Arbeitgeberin fuhr er insbesondere eine Kehrmaschine und erledigte Räum- und Transportarbeiten mit dem Gabelstapler. Später kamen kleinere Reparaturen hinzu. Andere Beschäftigte leitete er nicht an. Seine früheren handwerklichen Fähigkeiten und vorhandenen Fahrerberechtigungen waren dafür nützlich, machten das Anforderungsniveau aber nicht gleichwertig. Nach der gerichtlichen Würdigung waren kurze Einarbeitungen ausreichend; die Aufgaben entsprachen wesentlich eher angelernten Hilfstätigkeiten. Die frühere fachliche Breite und eigenverantwortliche Vorarbeiterstellung wurden dadurch nicht gewahrt. Auch angenehmere Arbeitsbedingungen kompensierten diesen Unterschied nicht.
Die Einkommenseinbuße allein wäre hinnehmbar gewesen
Beim Einkommen folgte das Gericht dem Kläger dagegen nicht. Es stellte einem früheren durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 2.287,33 Euro einen späteren Betrag von 2.123,20 Euro gegenüber. Die daraus folgende Einbuße von 7,2 Prozent hielt es auch bei einem eher geringen bis mittleren Einkommen für zumutbar. Ein Kontrollvergleich der Nettobeträge ergab lediglich sechs Prozent. Eine allgemeine starre Grenze legte der Senat damit nicht fest. Ebenso wenig halfen dem Kläger nur abstrakt behauptete Karrierechancen: Konkrete Schritte zu einer Meisterausbildung oder Betriebsübernahme hatte er nicht geschildert. Entscheidend blieben stattdessen die nachgewiesenen Unterschiede der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, ihrer Anforderungen und der damit verbundenen Stellung.
Nachzahlung und Fortleistung innerhalb der Vertragsdauer
Der Versicherer muss für Mai 2019 bis Mai 2022 die rückständigen Monatsrenten nachzahlen und ab Juni 2022 weiterhin monatlich 1.052,06 Euro leisten, solange die bedingungsgemäßen Voraussetzungen fortbestehen. Die Leistung ist durch das Versicherungsende begrenzt; nach der Auslegung des Vertrags reicht sie längstens bis Ende Oktober 2027. Verzugszinsen wurden zeitlich gestaffelt zugesprochen. Die Abweisung vorgerichtlicher Anwaltskosten hatte der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr angegriffen. Obwohl er im Berufungsverfahren weitgehend gewann, trägt er einen Anteil der erstinstanzlichen Kosten: Ursprünglich hatte er Zahlungen bis zum gesetzlichen Rentenalter und damit deutlich über die vereinbarte Versicherungsdauer hinaus verlangt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer konkreten Verweisung sollten Tätigkeiten nicht auf Berufsbezeichnungen und Gehaltsabrechnungen verkürzt werden. Hier waren Materialdisposition, Kundenabsprachen, Weisungsbefugnisse und die Koordination anderer Gewerke entscheidende Merkmale der früheren Arbeit. Solche Aufgaben müssen frühzeitig mit konkreten Abläufen und verfügbaren Unterlagen beschrieben werden. Für Versicherer zeigt das Urteil umgekehrt, dass eine bereits anerkannte Leistungspflicht im Nachprüfungsverfahren eine eigene Beweislast auslöst. Selbst ein formal gerade noch ausreichendes Einstellungsschreiben ersetzt den Nachweis vergleichbarer Lebensstellung nicht. Bei der Klageberechnung verdienen außerdem Vertragsende und ursprünglicher Antrag besondere Aufmerksamkeit, weil eine überzogene Laufzeit erhebliche Kostenfolgen auslösen kann.