Strafrecht

Besetzung in Staatsschutzsachen: Geschäftsplanmäßiger Strafsenat benötigt keine besondere Bezeichnung

Das Thüringer Oberlandesgericht hat einen gegen die Besetzung seines 1. Strafsenats gerichteten Einwand als unbegründet bewertet und das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Verteidigung beanstandete, die geschäftsplanmäßigen Mitglieder gehörten keinem ausdrücklich eingerichteten Staatsschutzsenat an, obwohl das Strafverfahren in diese Zuständigkeit falle. Nach Auffassung des Senats bedarf es für Verfahren nach § 120 Absatz 1 GVG keiner besonderen formalen Errichtung oder Benennung eines solchen Spezialsenats. Die gesetzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und die interne Zuweisung durch den Geschäftsverteilungsplan waren auseinanderzuhalten. Im konkreten Fall bestimmte der Plan den 1. Strafsenat für Verfahren, die nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor einem anderen Senat zu verhandeln waren. Der Vorlagebeschluss entscheidet nicht über Schuld oder Strafmaß. Der Bundesgerichtshof entschied anschließend am 15. Mai 2025 über den Einwand; dieser spätere Beschluss wird unten gesondert erläutert.

Redaktioneller Kernsatz

Besetzung in Staatsschutzsachen: Geschäftsplanmäßiger Strafsenat benötigt keine besondere Bezeichnung

Redaktionelle Zusammenfassung · 952 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Besetzungseinwand für unbegründet gehalten und dem Bundesgerichtshof vorgelegt

Rüge richtete sich gegen die Einordnung als zuständiger Spruchkörper

Nach Zustellung der Besetzungsmitteilung Anfang April 2025 erhob ein Verteidiger innerhalb der Frist den Besetzungseinwand. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Thüringer Oberlandesgerichts, die personelle Besetzung nach dem Geschäftsplan und die dortige Auffangzuständigkeit des 1. Strafsenats wurden nicht als solche bestritten. Der Angriff konzentrierte sich vielmehr auf das Fehlen einer ausdrücklich als Staatsschutzsenat bezeichneten Einrichtung. Der Generalbundesanwalt beantragte, den Einwand als unzulässig zu verwerfen, weil ein früherer Geschäftsverteilungsplan nicht mitgeteilt worden sei. Der Senat ließ diesen Einwand gegen die Zulässigkeit nicht durchgreifen. Die Rüge stützte sich ausschließlich auf die aktuell geltende Fassung und deren Regelungen. Ein weiterer Verteidiger schloss sich dem Besetzungseinwand an und regte eine amtswegige Prüfung an. Das Gericht befasste sich deshalb sowohl mit dem ausgeführten Angriff als auch mit seiner eigenen Pflicht, die ordnungsgemäße Besetzung zu prüfen.

§ 120 GVG regelt zunächst die Zuständigkeit des Gerichts

Der Senat stellte auf den Wortlaut und die systematische Funktion des § 120 Absatz 1 GVG ab. Die Vorschrift weist bestimmte Katalogstraftaten den Oberlandesgerichten am Sitz einer Landesregierung zu. Sie betrifft damit nach seiner Auslegung die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Eine ausdrückliche Anordnung, innerhalb dieses Gerichts besondere Spruchkörper zu errichten, enthält sie dagegen nicht. Der gesetzgeberische Wunsch, besondere richterliche Sachkunde für diese Verfahren zu sichern, rechtfertigt nach dem Beschluss keine Gleichsetzung mit einer zwingenden organisatorischen Einrichtung eines gesondert benannten Senats. Der Senat erkannte den Spezialisierungsgedanken an, leitete daraus aber keine im Gesetz nicht formulierte formale Voraussetzung ab. Für die Rüge bedeutete das, dass die Bezeichnung der zuständigen Richter als allgemeiner Strafsenat nicht bereits eine fehlerhafte Besetzung begründete. Maßgeblich war, ob die gesetzliche Gerichtszuständigkeit durch eine ordnungsgemäße Geschäftsverteilung konkretisiert wurde.

Vergleich mit ausdrücklich geregelten Spezialkammern trägt keine Analogie

Andere Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ordnen bestimmte Spezialzuständigkeiten oder besondere Spruchkörper ausdrücklich an. Der Senat verwies unter anderem auf die Regelungen für Schwurgerichte, Staatsschutzkammern und weitere besondere Zivilsachen. Eine entsprechende Formulierung fehlt in § 120 Absatz 1 GVG. Darin sah er kein bloßes gesetzgeberisches Versehen. Der Blick auf Absatz 4 derselben Vorschrift zeige vielmehr, dass der Gesetzgeber geschäftsverteilungsbezogene Regelungen bewusst von der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit unterscheiden konnte. Deshalb durfte die ausdrückliche Errichtung spezieller Kammern an anderer Stelle nicht ohne Weiteres in die hier maßgebliche Vorschrift hineingelesen werden. Nach der Begründung ist für Verfahren wegen § 129a StGB gerade kein gesonderter Spezialsenat als zwingende zusätzliche Voraussetzung vorgeschrieben. Diese Aussage betrifft die Organisationsform, nicht eine Absenkung der Anforderungen an die gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung oder an die Unabhängigkeit der beteiligten Richter.

Auffangzuständigkeit muss auch bei anderer Ausgangsauffassung möglich bleiben

Ergänzend begründete der Senat sein Ergebnis für den Fall, dass man eine besondere Spezialisierung weitergehend verlangen wollte. Auch dann müsste nicht jedes Gericht mehrere eigens eingerichtete Spezialsenate vorhalten. Die Zahl besonderer Spruchkörper orientiert sich grundsätzlich am jeweiligen Geschäftsanfall. Für Verfahren, die der Bundesgerichtshof nach den gesetzlichen Vorgaben an einen anderen Senat verweist oder vor einem anderen Senat eröffnet, muss vielmehr eine Auffangzuständigkeit im Geschäftsverteilungsplan bestehen. Der Beschluss erwähnt hierfür sowohl die Zurückverweisung nach § 354 Absatz 2 StPO als auch die Eröffnung nach § 210 Absatz 3 StPO. Eine solche Zuweisung kann nach der angeführten Einordnung gegebenenfalls auch während des Geschäftsjahrs geregelt werden. Im konkreten Verfahren lag die einschlägige Zuständigkeitsbestimmung bereits vor. Die Rüge konnte deshalb nicht allein aus dem behaupteten Spezialisierungsbedarf folgern, dass gerade dieser geschäftsplanmäßig bestimmte Senat ausgeschlossen sei.

Funktion des ersten Strafsenats ergab sich aus dem Geschäftsplan

Der Geschäftsverteilungsplan wies dem 1. Strafsenat erstinstanzliche Strafsachen zu, in denen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat stattfinden musste und die angegriffene Entscheidung vom 3. Strafsenat stammte. Genau diese Funktion war nach dem Beschluss maßgeblich. Dass der Plan den zuständigen Spruchkörper nicht zusätzlich ausdrücklich als Auffang-Staatsschutzsenat bezeichnete, hielt der Senat für unschädlich. Ein Geschäftsverteilungsplan ist wie eine abstrakt-generelle Regelung auslegungsfähig. Die Funktion ließ sich hier aus der beschriebenen Fallgruppe eindeutig erkennen. Auch die Bezeichnung im gesonderten Besetzungsbeschluss änderte daran nichts. Aus dessen Gegenstand ergab sich nach der Begründung, dass es um eine erstinstanzliche Hauptverhandlung in einer den Oberlandesgerichten zugewiesenen Staatsschutzsache ging. Die organisatorische Aufgabe musste deshalb nicht nochmals mit einem bestimmten, im Gesetz selbst nicht vorgeschriebenen Etikett benannt werden.

Amtswegige Kontrolle und Besetzung für den Vorlagebeschluss

Auch die zusätzliche amtswegige Prüfung führte den Senat nicht zur Annahme einer fehlerhaften Besetzung. Für die Entscheidung über den Einwand selbst war nach § 222b Absatz 2 Satz 1 StPO die außerhalb der Hauptverhandlung geltende Senatsbesetzung maßgeblich. Eine erweiternde Anwendung der Regelung über die Besetzung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lehnte das Gericht wegen des klaren Gesetzeswortlauts und einer ausdrücklich geregelten Ausnahme ab. Der Tenor hält den Einwand für unbegründet und legt die Sache dennoch dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Dies ist bei der Einordnung des Dokuments zu beachten: Es handelt sich um die begründete Vorlage des mit der Rüge befassten Senats, nicht um eine bereits wiedergegebene abschließende Entscheidung des übergeordneten Gerichts. Über Anklagevorwürfe, Beweisergebnisse oder eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten trifft dieser Beschluss keine Aussage.

BGH 2025: Besetzungseinwand abschließend verworfen

Mit Beschluss vom 15. Mai 2025, StB 17/25, verwarf der Bundesgerichtshof den Besetzungseinwand auf Kosten des Angeklagten. Er hielt ihn für zulässig, aber unbegründet. Auch nach seiner Beurteilung genügte die eindeutige Zuständigkeitszuweisung im Geschäftsverteilungsplan; eine besondere Benennung als Staatsschutzsenat war nicht erforderlich. Diese Entscheidung betrifft allein die Besetzung und enthält ebenfalls keine Aussage über Schuld oder Strafmaß.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Besetzungsfragen sollten Gerichtszuständigkeit, interne Geschäftsverteilung und konkrete Richterbesetzung getrennt geprüft werden. Die fehlende Bezeichnung als Staatsschutzsenat beweist für sich allein keine fehlerhafte Besetzung, wenn sich die Funktion eindeutig aus dem Geschäftsplan ergibt. Der Beschluss zeigt zugleich, weshalb die genaue Fassung dieses Plans für eine substantiierte Rüge wichtig ist. Die OLG-Vorlage ist von dem späteren BGH-Beschluss vom 15. Mai 2025 zu unterscheiden: Erst dieser verwarf den Einwand abschließend als unbegründet. Beide Entscheidungen betreffen die Besetzung, nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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