Familienrecht

Familiengericht muss bei ungelöstem Elternstreit eine konkrete Umgangsregelung treffen

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 2. April 2025 eine Entscheidung des Familiengerichts Mühlhausen aufgehoben, das eine gerichtliche Umgangsregelung schlicht abgelehnt hatte. Die Eltern praktizierten zwar seit Jahren Besuche ihrer beiden Kinder beim Vater, stritten aber inzwischen über Turnus, Ferienzeiten und Fahrten. Der Vater hatte deshalb eine verbindliche Regelung beantragt. Nach Auffassung des Senats durfte das Familiengericht die Beteiligten unter diesen Umständen nicht ohne durchsetzbare Vorgaben lassen. Das Verfahren wurde zur weiteren Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Einen bestimmten Umgangsrhythmus oder eine Verpflichtung der Mutter zu einzelnen Fahrten ordnete das Oberlandesgericht selbst noch nicht an.

Redaktioneller Kernsatz

Familiengericht muss bei ungelöstem Elternstreit eine konkrete Umgangsregelung treffen

Redaktionelle Zusammenfassung · 861 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ablehnung des Umgangsantrags wird aufgehoben

Lange Fahrten belasteten die bisherige Wochenendpraxis

Die geschiedenen Eltern hatten weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge. Nach dem Umzug der Mutter mit den Kindern holte der Vater sie bislang alle zwei Wochen zum Wochenende ab und brachte sie anschließend zurück. Er trug vor, die dafür erforderlichen langen Hin- und Rückfahrten neben seiner Vollzeittätigkeit nicht dauerhaft allein bewältigen zu können. Hinzu kamen nach seiner Darstellung gesundheitliche Belastungen. Der inzwischen wieder verheiratete Vater hatte außerdem zwei weitere minderjährige Kinder. Deren Betreuung und die Schließzeiten ihrer Kindertagesstätte beeinflussten seine Urlaubsplanung. Die bisherige tatsächliche Besuchspraxis beruhte jedoch nicht auf einer gerichtlichen Regelung, die sich erforderlichenfalls vollstrecken ließ.

Anträge betrafen mehr als die Beteiligung an den Fahrten

Der Vater beantragte regelmäßige Wochenenden im Abstand von drei Wochen statt des bisherigen zweiwöchigen Rhythmus. Außerdem wollte er eine Ferien- und Feiertagsregelung, wobei Überschneidungen der Schulferien und bestimmte Betreuungszeiten seiner weiteren Kinder berücksichtigt werden sollten. Die genauen Termine sollten nach seinem Antrag jeweils längerfristig abgesprochen werden. Für die Anreise schlug er vor, dass die Mutter die Kinder zu einem Bahnhof bringt und nach dem Umgang dort wieder abholt. Falls sie Zugfahrten der Kinder ohne Begleitung ablehnte, sollte sie diese nach seinem Hilfsbegehren an den Wochenenden beim Vater abholen. Damit umfasste das Verfahren sowohl Zeitfragen als auch Transportmodalitäten.

Mutter und Kinder äußerten konkrete Bedenken

Die Mutter hielt eine gerichtliche Regelung für unnötig und sah sich grundsätzlich nicht zur Übernahme der Umgangsfahrten verpflichtet. Sie verwies auf ihre eigene anspruchsvolle Berufstätigkeit und den zusätzlichen Zeitaufwand für Bahnhofsfahrten. Außerdem bestritt sie die Darstellung, der Vater habe dem früheren Umzug widersprochen. Beide Kinder wollten ihren Vater weiterhin regelmäßig sehen, konnten sich aber eine gemeinsame Zugreise ohne erwachsene Begleitung nicht vorstellen. Die ältere Schwester fürchtete insbesondere Streit und die Verantwortung für ihren Bruder. Diese Bedenken wurden sowohl über den Verfahrensbeistand als auch bei der persönlichen Anhörung deutlich. Hinsichtlich der Besuchstermine und Ferien äußerten die Kinder unterschiedliche Wünsche nach Kontinuität beziehungsweise Flexibilität.

Das Familiengericht verwies auf die bisherige Selbstorganisation

Das Familiengericht meinte, die Kinder seien für die vorgeschlagenen unbegleiteten Zugfahrten noch nicht ausreichend vorbereitet. Eine Verpflichtung der Mutter, den Umgang mitzuorganisieren, sah es nicht. Es lehnte deshalb eine Änderung der bisherigen Handhabung ab und ging davon aus, dass die Eltern die Besuche weiterhin selbst organisieren würden. Dagegen wandte sich der Vater mit seiner Beschwerde. Er verwies auf erfolglose Beratungen und Mediationen sowie darauf, dass nach wie vor keine vollstreckbare Regelung existiere. Auch das Jugendamt hielt nach Ausschöpfung der beratenden Möglichkeiten eine verbindliche gerichtliche Festlegung für erforderlich. Die bloße Fortsetzung informeller Absprachen löste den bestehenden Streit nach dieser Darstellung nicht.

Das Gericht darf die beantragte Regelung nicht einfach verweigern

Der Senat betonte, dass ein zur Umgangsregelung angerufenes Familiengericht grundsätzlich eine konkrete Entscheidung treffen muss. Es hat Umfang und Ausübung des Umgangs festzulegen oder ihn bei entsprechenden Voraussetzungen aus Gründen des Kindeswohls konkret einzuschränken beziehungsweise auszuschließen. Eine bloße Ablehnung gerichtlicher Hilfe lässt die geschützte Elternposition nur scheinbar unberührt. Der betroffene Elternteil bleibt sonst darüber im Unklaren, wie er sein Recht tatsächlich ausüben kann und wann er erneut eine gerichtliche Regelung verlangen darf. Hier ging es zudem unabhängig von der Transportfrage um bislang ungelöste Ferienzeiten und eine Veränderung des Besuchsrhythmus. Auch darüber musste entschieden werden.

Tatsächliche Praxis ersetzt keine vollstreckbare Entscheidung

Die über Jahre durchgeführten Besuche machten eine gerichtliche Regelung nicht entbehrlich. Es gab gerade keinen vorhandenen gerichtlichen Titel, dessen Abänderung das Familiengericht hätte ablehnen können. Ebenso fehlte eine neue außergerichtliche Einigung, durch die das Regelungsbedürfnis weggefallen wäre. Der Senat erläuterte deshalb die zulässigen Wege zur Beendigung des Verfahrens: eine eigene Umgangsregelung, die gerichtliche Billigung einer elterlichen Vereinbarung oder bei entsprechender Kindeswohlgefährdung ein Ausschluss des Umgangs. Nur ausnahmsweise kann eine Einstellung durch Endbeschluss erfolgen, wenn tatsächlich kein Regelungsbedarf mehr besteht. Den Eltern die streitige Ausgestaltung einfach wieder zu überlassen, gehörte im vorliegenden Fall nicht dazu.

Zurückverweisung wahrt die erste Tatsacheninstanz

Weil das Familiengericht das maßgebliche Rechtsverhältnis noch nicht in der gebotenen umfassenden Weise geregelt hatte, lagen nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen einer Zurückverweisung gemäß § 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG vor. Ein entsprechender Antrag eines Elternteils war dafür nicht erforderlich. Der Senat machte von dieser Möglichkeit Gebrauch, damit den Beteiligten keine Tatsacheninstanz verloren ging. Zugleich wies er darauf hin, dass auch die Anträge des Vaters noch nicht hinreichend konkret waren. Das Familiengericht ist daran nicht gebunden, muss aber selbst eine umfassende und vollstreckungsfähige Regelung mit bestimmten Tagen, Orten und Zeiten schaffen. Anderenfalls drohte erneut eine unzulässige Teilentscheidung.

Offene Sachentscheidung und Kosten des Beschwerdeverfahrens

Eine erneute Anhörung in der Beschwerdeinstanz hielt der Senat wegen der rein verfahrensrechtlichen Fragestellung nicht für erforderlich. Die konkrete Abwägung zu Umgangszeiten, Ferien und Transport blieb dem fortgesetzten Verfahren vorbehalten. Damit erhielt der Vater zwar eine erneute gerichtliche Behandlung, aber noch keine Bestätigung seiner einzelnen Wünsche. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; über die außergerichtlichen Kosten hat das Familiengericht mitzuentscheiden. Der Verfahrenswert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt, weil der Senat lediglich formale Fragen und noch nicht die eigentliche Umgangsregelung entschied. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss stärkt die Verbindlichkeit gerichtlicher Umgangsverfahren, ohne eine bestimmte Transportlösung vorzugeben. Im konkreten Fall waren die Zweifel der Kinder an unbegleiteten Zugfahrten ein wichtiger Sachpunkt, erledigten aber weder den Streit über Ferien noch die Frage nach einem anderen Wochenendrhythmus. Für die Verfahrensführung sollten deshalb Zeitplan und Durchführung getrennt, zugleich aber vollständig behandelt werden. Ebenso wichtig sind präzise Anträge: Eine spätere Pflicht zu individuellen Absprachen kann die notwendige Bestimmtheit nicht ersetzen. Der Erfolg der Beschwerde bedeutet hier, dass das Familiengericht entscheiden muss, nicht dass der Vater seine vorgeschlagene Regelung bereits durchgesetzt hat.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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