Strafrecht

Bewährungswiderruf wegen Kontaktabbruchs bleibt bestehen; Zahlungsweisung zur Einziehung war unwirksam

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 6. März 2025 den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung bestätigt. Der Verurteilte hatte sich über Monate der Betreuung durch seine Bewährungshelferin entzogen und auch auf gerichtliche Aufforderungen nicht reagiert. Darin sah der Senat zusammen mit weiteren Umständen eine tragfähige Grundlage für die Besorgnis neuer Straftaten. Eine zweite Begründung des Landgerichts hielt dagegen nicht stand: Der Mann durfte nicht wegen unterbliebener Raten auf eine bereits titulierte Wertersatzeinziehung mit dem Bewährungswiderruf belastet werden. Die entsprechende Zahlungsweisung war unwirksam. Dieser Fehler führte jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil der Kontaktabbruch den Widerruf selbständig trug.

Redaktioneller Kernsatz

Bewährungswiderruf wegen Kontaktabbruchs bleibt bestehen; Zahlungsweisung zur Einziehung war unwirksam

Redaktionelle Zusammenfassung · 839 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Beschwerde scheitert trotz fehlerhafter zusätzlicher Widerrufsbegründung

Dreijährige Freiheitsstrafe und Einziehung waren bereits angeordnet

Das Amtsgericht Gotha hatte den vielfach vorbestraften Mann 2021 wegen zahlreicher vollendeter und versuchter Diebstahlsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben ordnete es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 40.600 Euro an. Nach einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG wurde die Strafe Ende 2023 nach den einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit betrug drei Jahre. Der Mann wurde der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshilfe unterstellt. Zusätzlich sollte er monatlich mindestens 50 Euro auf den Einziehungsbetrag zahlen. Diese Zahlungsbestimmung wurde im Ausgangsbeschluss als Weisung ausgestaltet.

Nach anfänglichen Gesprächen brach die Betreuung praktisch ab

Ein ausführliches Erstgespräch mit der Bewährungshelferin fand im April 2024 statt. Der letzte Kontakt wurde für Juni desselben Jahres dokumentiert. Auf mehrere danach angebotene persönliche Gesprächstermine reagierte der Verurteilte nicht mehr. Er war zudem telefonisch nicht erreichbar und meldete sich auch nicht aus eigener Initiative. Eine ausdrückliche Aufforderung des Landgerichts im August, den Kontakt wiederherzustellen, blieb ebenfalls ohne Erfolg. Schließlich erschien der Mann nicht zur gerichtlichen Anhörung vor dem beabsichtigten Widerruf. Das Landgericht widerrief daraufhin im Januar 2025 die gewährte Strafaussetzung. Gegen diesen Beschluss erhob der Verurteilte fristgerecht sofortige Beschwerde.

Beharrliches Entziehen verlangt einen willentlichen Ausfall der Einflussmöglichkeit

Der Senat erläuterte, dass nicht jedes versäumte Gespräch bereits einen Widerruf rechtfertigt. Ein beharrliches Entziehen liegt vor, wenn der Verurteilte die Einflussmöglichkeiten der Bewährungshilfe durch wiederholtes oder anhaltendes Verhalten willentlich ausschaltet. Hier war nicht nur ein einzelner Termin ausgefallen. Über mehrere Monate blieb eine ganze Reihe von Einladungen unbeantwortet, und auch die gerichtliche Erinnerung bewirkte keine Änderung. Der Verurteilte bestritt die Versäumnisse in seiner Beschwerde nicht. Der dokumentierte Verlauf erlaubte deshalb nach der Entscheidung die Annahme, dass er sich der vorgesehenen Aufsicht und Leitung dauerhaft entzog. Die Unterstützung konnte unter diesen Umständen ihren Bewährungszweck nicht mehr erfüllen.

Weitere Umstände begründeten die Sorge vor erneuten Straftaten

Zum Kontaktabbruch musste eine negative Prognose hinzukommen. Der Senat berücksichtigte hierfür die zahlreichen Vorstrafen, vorhandene Hafterfahrung und frühere Bewährungswiderrufe. Außerdem war der Mann schon nach der Ausgangsverurteilung erneut wegen eines Betäubungsmitteldelikts straffällig geworden. Sein unentschuldigtes Fernbleiben vom gerichtlichen Anhörungstermin verstärkte nach den Gründen die Sorge. Die Behauptung, wegen eines defekten Briefkastens keine Ladung erhalten zu haben, überzeugte das Gericht angesichts der vorhandenen Zustellungsurkunde und fehlender konkreter Gegenindizien nicht. Berufliche und familiäre Belastungen erklärten den vollständigen Rückzug ebenfalls nicht hinreichend. Nach der Bewertung des Senats konnten gerade solche Schwierigkeiten einen besonderen Unterstützungsbedarf begründen.

Zahlungen auf die Einziehung durften nicht als zusätzliche Weisung erzwungen werden

Die gesonderte Zahlungsweisung war nach Auffassung des Senats unabhängig von weiteren Bestimmtheitsproblemen unwirksam. Bewährungsweisungen müssen einen eigenständigen erzieherischen Bezug haben und dazu beitragen können, weitere Straftaten zu verhindern. Eine ausschließlich fiskalische Anordnung, die lediglich die Erfüllung einer ohnehin bereits bestehenden Zahlungspflicht durchsetzt, genügt nicht. Hier war der Einziehungsbetrag schon rechtskräftig angeordnet und seine Beitreibung gesetzlich geregelt. Die Ratenbestimmung gewährte zwar einen Zahlungsmodus, fügte aber keinen darüber hinausgehenden Erziehungszweck hinzu. Zudem fehlte in der Weisung die Bezeichnung eines Zahlungsempfängers. Bereits die fehlende zulässige Zweckrichtung schloss es aus, einen Verstoß hiergegen als eigenständigen Widerrufsgrund heranzuziehen.

Auch eine Umdeutung in eine Geldauflage half nicht

Der Senat prüfte zusätzlich, ob die Zahlungsbestimmung statt als Weisung als Auflage nach § 56b StGB Bestand haben könnte. Geldauflagen können grundsätzlich der angemessenen Genugtuung für begangenes Unrecht dienen. Darum ging es hier jedoch nach seiner Bewertung nicht. Die Anordnung bezog sich ausschließlich auf einen bereits anderweitig vollstreckbaren Einziehungsbetrag und wirkte damit als zusätzliches Druckmittel zu dessen Zahlung. Bei Zulässigkeit hätte eine Nichtzahlung nicht nur die gesetzlich vorgesehene Vollstreckung der Einziehung, sondern auch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auslösen können. Diese zusätzliche Folge ließ sich im konkreten Fall weder über eine Weisung noch über eine umgedeutete Auflage rechtfertigen.

Mildere Maßnahmen konnten den Kontaktabbruch nicht ausreichend beantworten

Der Widerruf blieb trotz der unwirksamen Zahlungsbestimmung verhältnismäßig, weil nach Auffassung des Senats keine geeigneten milderen Maßnahmen erkennbar waren. Weitere Auflagen oder Weisungen versprachen keine ausreichende Wirkung, nachdem bereits eine eindringliche gerichtliche Aufforderung zur Zusammenarbeit erfolglos geblieben war. Die vom Verurteilten angeführten sozialen Verhältnisse bestanden zudem schon während der Phase fehlender Kontakte und boten deshalb keine neue belastbare Stabilisierung. Sein Vorschlag, einen Dauerauftrag über monatlich 50 Euro einzurichten, änderte die Prognose nicht. Er betraf ausschließlich die ohnehin unzulässige Zahlungsweisung und stellte keinen Weg dar, die abgebrochene Betreuung wieder zuverlässig herzustellen.

Einziehung bleibt bestehen, die Bewährung wird dennoch widerrufen

Der Senat verwarf die sofortige Beschwerde auf Kosten des Verurteilten als unbegründet. Die Korrektur der Zahlungsbegründung ließ den eigenständig tragfähigen Widerrufsgrund unberührt. Zugleich bedeutet die Unwirksamkeit der Bewährungsweisung nicht, dass die rechtskräftige Einziehung aufgehoben oder der Betrag erlassen wurde. Ihre Durchsetzung richtet sich weiterhin nach den dafür vorgesehenen Vollstreckungsregeln. Der Beschluss trennt damit zwei unterschiedliche Fragen: die rechtlichen Mittel zur Beitreibung des Einziehungsbetrags und die Anforderungen an die Fortdauer einer günstigen Bewährungsprognose. Für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens war die beharrlich verweigerte Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe zusammen mit der konkreten Rückfallbesorgnis entscheidend.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung verlangt eine getrennte Prüfung jedes geltend gemachten Widerrufsgrunds. Eine unwirksame Zahlungsweisung darf nicht dadurch wirksam werden, dass sie mit anderen zulässigen Bewährungsanforderungen verbunden wurde. Umgekehrt beseitigt dieser Fehler nicht automatisch einen unabhängig begründeten Widerruf. Im vorliegenden Fall trugen monatelang ausbleibende Kontakte, erfolglose Aufforderungen und konkrete prognostische Belastungen die Entscheidung. Ein Zahlungsangebot konnte diese Betreuungslücke nicht beheben. Für die Verteidigung sind daher neben der Rechtmäßigkeit einzelner Anordnungen vor allem nachvollziehbare Erklärungen des Kontaktverlaufs und belastbare Möglichkeiten künftiger Zusammenarbeit entscheidend; die fortbestehende Einziehungsforderung ist davon gesondert zu behandeln.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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