Familienrecht

Früh vereinbarter Versorgungsausgleichsausschluss: Mindestwert statt vollständigem Entfall

Das Thüringer Oberlandesgericht hat den Wert eines Scheidungsverfahrens mit Versorgungsausgleich von 72.280 Euro auf 36.800 Euro herabgesetzt. Die Antragstellerin wollte erreichen, dass für den vertraglich ausgeschlossenen Versorgungsausgleich überhaupt kein eigener Wert angesetzt wird. Damit hatte sie nur teilweise Erfolg. Der Senat hielt einen Wertansatz dem Grunde nach für notwendig, weil das Familiengericht trotz der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich entscheiden und die Vereinbarung kontrollieren musste. Wegen des besonderen Verfahrensverlaufs reduzierte er den Einzelwert jedoch auf den gesetzlichen Mindestwert von 1.000 Euro. Ausschlaggebend waren der früh angekündigte Ausschluss, die rechtzeitig vorgelegte notarielle Vereinbarung, unterbliebene Auskünfte der Versorgungsträger und ein geringer gerichtlicher Kontrollaufwand. Die Entscheidung betrifft die Kostenbewertung und ändert die Scheidung oder den vereinbarten Ausschluss nicht.

Redaktioneller Kernsatz

Früh vereinbarter Versorgungsausgleichsausschluss: Mindestwert statt vollständigem Entfall

Redaktionelle Zusammenfassung · 862 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Gesamtverfahrenswert sinkt auf 36.800 Euro

Notarielle Vereinbarung war von Beginn an angekündigt

Bereits im Scheidungsantrag vom Februar 2024 hatten die Beteiligten mitgeteilt, dass sie den Versorgungsausgleich in einem notariellen Vertrag über die Eheauseinandersetzung und Scheidungsfolgen ausschließen wollten. Die Antragstellerin wiederholte dies im Mai. Der entsprechende Vertrag wurde im Juni geschlossen und dem Familiengericht im Juli in Kopie vorgelegt. Vor diesem Hintergrund holte das Gericht keine Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Im Termin vom 2. September erörterte es den Ausschluss mit den Beteiligten und entschied im Verbundbeschluss, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Gleichzeitig setzte es den Gesamtverfahrenswert auf 72.280 Euro fest. Davon entfielen 35.800 Euro auf die Ehesache und 36.480 Euro auf den Versorgungsausgleich. Die Beschwerde richtete sich gegen diesen zweiten Bestandteil, nicht gegen den Wert der Scheidung selbst. Damit war der Verfahrensverlauf des Versorgungsausgleichs für die wirtschaftliche Bewertung besonders relevant.

Ausschluss beseitigt das gerichtliche Versorgungsausgleichsverfahren nicht

Das Familiengericht hatte der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, dass auch bei vertraglichem Ausschluss ein Versorgungsausgleichsverfahren anhängig gewesen sei und eine gerichtliche Entscheidung erforderlich bleibe. Der Senat bestätigte diesen Ausgangspunkt. Die einschlägigen Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes und des Familienverfahrensrechts verpflichteten das Gericht, sich mit der Vereinbarung und ihrer Wirksamkeit zu befassen. Die Parteien konnten deshalb durch den Vertrag zwar den materiellen Ausgleich ausschließen, aber nicht die gerichtliche Befassung als solche kostenrechtlich rückwirkend beseitigen. Ein Wert von null kam nach der Entscheidung nicht in Betracht. Diese Unterscheidung erklärt den nur teilweisen Beschwerdeerfolg. Die Antragstellerin musste keinen regulären Einzelwert von 36.480 Euro hinnehmen, erreichte aber auch nicht den vollständigen Wegfall des Wertbestandteils. Die weiterhin erforderliche gerichtliche Entscheidung bildet die Grundlage für den verbleibenden Mindestansatz.

Besondere Umstände erlauben eine Herabsetzung aus Billigkeitsgründen

Für die Höhe des Einzelwerts wandte der Senat § 50 Absatz 3 FamGKG an. Die Vorschrift ermöglicht eine Korrektur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Verfahren war es nach seiner Bewertung billig, lediglich den Mindestwert von 1.000 Euro nach § 50 Absatz 1 Satz 2 FamGKG anzusetzen. Maßgeblich war nicht allein, dass die Parteien überhaupt eine Ausschlussvereinbarung getroffen hatten. Vielmehr griffen mehrere Faktoren ineinander: Der Ausschluss war früh erkennbar, die abgeschlossene Vereinbarung lag vor einer sonst üblichen Auskunftseinholung vor, und das Gericht verzichtete tatsächlich auf diese Ermittlungen. Hinzu kam, dass die Inhalts- und Ausübungskontrolle keinen größeren Aufwand verursachte. Der Beschluss begründet daher keine automatische Mindestbewertung jeder Versorgungsausgleichssache mit vertraglichem Ausschluss. Er verlangt eine Betrachtung des konkreten Verfahrensumfangs und der tatsächlich erforderlichen gerichtlichen Tätigkeit.

Frühe Klarheit vermied aufwendige Auskünfte

Besonders hervorgehoben wurde, dass das Familiengericht aufgrund des angekündigten Ausschlusses keine Auskünfte bei den Versorgungsträgern einholte. Die Beteiligten legten die endgültige notarielle Regelung vor, bevor ein entsprechender Ermittlungsaufwand ausgelöst wurde. Die Kostenermäßigung knüpft damit an einen tatsächlich schlanken Verfahrensverlauf an und nicht bloß an die subjektive Erwartung der Parteien, ein Versorgungsausgleich werde entfallen. Auch die spätere Erörterung im Scheidungstermin und die gerichtliche Entscheidung wurden berücksichtigt. Sie standen dem Mindestwert nicht entgegen, bestätigten aber, weshalb der Gegenstand nicht völlig aus der Wertfestsetzung verschwand. Der Senat nahm keine eigene Bewertung einzelner Rentenanrechte vor. Die Entscheidung nennt weder deren genaue Anzahl noch ihre wirtschaftlichen Werte im Detail. Für die Billigkeitskorrektur genügte die dokumentierte Verfahrensentwicklung, die den mit dem ursprünglichen hohen Ansatz verbundenen Aufwand im konkreten Fall nicht widerspiegelte.

Kontrolle der Vereinbarung blieb notwendig, war hier aber wenig aufwendig

Die gesetzliche Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Absatz 1 VersAusglG war trotz des Einvernehmens der Ehegatten erforderlich. Das Gericht musste deshalb prüfen, ob es den vereinbarten Ausschluss seiner Entscheidung zugrunde legen durfte. Nach dem Senat war diese Kontrolle im konkreten Verfahren jedoch nicht mit größerem Aufwand verbunden. Gerade dieser Umstand ergänzte die frühzeitige Mitteilung und das Ausbleiben von Versorgungsträgerauskünften. Eine schwierige Wirksamkeitsprüfung oder umfangreiche Auseinandersetzungen über die Vereinbarung wären durch die bloße Existenz eines Notarvertrags nicht kostenrechtlich bedeutungslos geworden. Der Beschluss trifft dazu aber keine hypothetische Wertfestsetzung für andere Fälle. Er beschränkt sich auf die dokumentierte einfache Konstellation. Das Ergebnis zeigt, dass die gerichtliche Pflicht zur Prüfung und eine erhebliche Reduzierung des Verfahrenswerts nebeneinander bestehen können. Die notwendige Befassung begründet den Wertansatz, ihr geringer Umfang trägt dessen Reduktion.

Berechnung und Abschluss des Beschwerdeverfahrens

Zum unangegriffenen Wert der Ehesache von 35.800 Euro trat nur noch der Mindestwert von 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich. Daraus ergab sich der neue Gesamtverfahrenswert von 36.800 Euro. Die Differenz zum ursprünglichen Gesamtwert beruht ausschließlich auf der Herabsetzung des Versorgungsausgleichsbestandteils. Das Beschwerdeverfahren war nach § 59 Absatz 3 FamGKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung ist nach den genannten gesetzlichen Vorschriften unanfechtbar. Der Senat wies außerdem darauf hin, dass die Nichtabhilfeentscheidung der Vorinstanz eigentlich in Beschlussform hätte ergehen müssen; dieser formale Hinweis änderte nichts an der inhaltlichen Wertkorrektur. Für die Reichweite bleibt entscheidend, dass der notarielle Ausschluss nicht wertfrei gestellt wurde. Die erfolgreiche Beschwerde führte zu einer Billigkeitsherabsetzung innerhalb des weiterhin bestehenden Versorgungsausgleichsverfahrens und nicht zu dessen kostenrechtlicher Nichtberücksichtigung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Eine frühzeitig vorbereitete und dem Gericht rechtzeitig vorgelegte Scheidungsfolgenvereinbarung kann den tatsächlichen Aufwand im Versorgungsausgleich erheblich reduzieren. Für die Wertfestsetzung sollte dieser Verfahrensverlauf konkret beschrieben werden, einschließlich unterbliebener Auskünfte und des Umfangs der Wirksamkeitskontrolle. Der Beschluss zeigt jedoch auch die Grenze: Ein vertraglicher Ausschluss lässt den Gegenstand nicht vollständig entfallen. Die gerichtliche Entscheidung bleibt notwendig und kann selbst bei geringem Aufwand einen Mindestwert rechtfertigen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.