Zivilrecht
Winterdienstvergabe: Vergleichbare Referenzen verlangen keine identischen früheren Aufträge
Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Entscheidung einer Vergabekammer aufgehoben und den Nachprüfungsantrag einer unterlegenen Bieterin zurückgewiesen. Der ausgeschriebene Dienstleistungsauftrag betraf Winterdienst und Störungsbeseitigung auf Bundes- und Landesstraßen. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Gefordert waren unter anderem Referenzen, Umsatznachweise, Personal und Fahrzeuge sowie die Verfügbarkeit von Streusalz, Sole und Lagerkapazitäten. Die Antragstellerin wandte sich gegen die beabsichtigte Beauftragung des günstigeren Mitbewerbers. Nach mehreren vorausgegangenen Nachprüfungs- und Beschwerdeentscheidungen hatte die Vergabekammer erneut eine Rückversetzung in die Prüfungs- und Wertungsphase angeordnet. Sie beanstandete insbesondere die Bewertung der Referenzen, die Nachweise für Lagerkapazitäten, die Aktualität der verfügbaren Betriebsmittel und die Preisaufklärung. Dagegen legten die Vergabestelle und der beigeladene Mitbewerber Beschwerde ein. Der Senat hielt den Nachprüfungsantrag zwar für zulässig. Erst durch Akteneinsicht erkannte Dokumentations- und Aufklärungsmängel mussten nicht zuvor gerügt werden. Auch einen bloßen Missbrauch des Verfahrens verneinte er, weil die Antragstellerin erkennbar selbst den Auftrag erhalten wollte. Inhaltlich überzeugten ihre Beanstandungen den Senat jedoch nicht.
Redaktioneller Kernsatz
Winterdienstvergabe: Vergleichbare Referenzen verlangen keine identischen früheren Aufträge
Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Vergabekammerentscheidung hielt der Beschwerdeprüfung nicht stand
Referenzen dienen einer Leistungsprognose und keiner Identitätsprüfung
Für Winterdienstleistungen verlangte die Bekanntmachung drei vergleichbare Referenzen auf klassifiziertem Straßennetz. Zusätzliche Anforderungen an Streckenlänge oder inner- beziehungsweise außerörtliche Lage hatte die Vergabestelle bewusst nicht gestellt. Sie wollte den Wettbewerb offenhalten. Der Beigeladene legte vier Referenzen vor, die auch Leistungen innerhalb von Stadtgebieten umfassten. Der Senat hielt deren Anerkennung für vertretbar. Referenzen nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV sollen die tatsächliche Fähigkeit zur Auftragsausführung belegen. Vergleichbarkeit verlangt daher keine identischen früheren Aufträge, sondern eine hinreichende Ähnlichkeit, die einen tragfähigen Rückschluss auf Fachkunde und Leistungsfähigkeit erlaubt. Die Vergabestelle verfügt dabei über einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Zu kontrollieren sind insbesondere die zutreffende und vollständige Tatsachengrundlage, allgemeine Bewertungsmaßstäbe und das Fehlen sachwidriger Erwägungen. Die Vergabekammer durfte ihre eigenen strengeren Vorstellungen nicht an die Stelle der veröffentlichten Anforderungen setzen. Der Unterschied zwischen innerörtlichem Winterdienst und Leistungen auf freier Strecke begründete hier keinen Ausschluss. Die verlangte Straßenklassifizierung und die damit verbundenen Qualitätsanforderungen waren maßgeblich; wirtschaftlich erhebliche frühere Winterdienstleistungen lagen vor.
Laufende Aufträge und fehlerhafte frühere Vergaben können Erfahrung belegen
Der Senat ließ auch eine Referenz aus einem noch nicht vollständig abgeschlossenen mehrjährigen Dienstleistungsauftrag zu. Nach den konkreten Vergabeunterlagen war ein vollständiger Abschluss nicht vorgeschrieben. Die tatsächliche Befähigung konnte bereits durch eine über längere Zeit laufende Leistungserbringung nachgewiesen werden. Ein gerade erst begonnener Auftrag wäre dafür allerdings nicht ausreichend gewesen. Bei der Referenz zur Störungsbeseitigung war ferner unerheblich, dass der zugrunde liegende Interimsauftrag vergaberechtswidrig erteilt worden war. Die Referenz sollte die Fähigkeit zur Leistungserbringung dokumentieren, nicht die Rechtmäßigkeit jeder früheren Vergabe. Ein dem Bieter nicht zurechenbarer Vergabefehler des öffentlichen Auftraggebers durfte seine tatsächlich gewonnene Erfahrung nicht entwerten. Auch die kurze Dauer dieser Referenz stellte ihre Anerkennung angesichts der offen formulierten Anforderungen nicht in Frage. Den verlangten Mindestjahresumsatz sah das Gericht durch eine Steuerberatererklärung nachgewiesen. Drei freie Jahresfelder im Formblatt änderten nichts daran, dass die Bekanntmachung nach ihrer Auslegung nur einen entsprechenden Nachweis verlangte. Damit hielt der Senat an der Trennung zwischen veröffentlichten Mindestanforderungen und nachträglich weitergehenden Erwartungen eines Wettbewerbers fest.
Verfügbarkeit war anhand der tatsächlichen Anforderungen nachgewiesen
Die notwendigen Lieferzusagen für Salz und Sole lagen vor. Für die Lagerkapazität genügte im Zeitpunkt der Angebotsabgabe der belegte Zugriff auf eine anmietbare Grundstücksfläche mit geeigneten Hallen. Die nachgewiesenen Mindestkapazitäten betrugen 1.060 Tonnen Streusalz und 90 Tonnen Sole. Weitergehende Angaben zur gesamten Kapazität des noch nicht angemieteten Standorts verlangte der Senat nicht, soweit hierfür ein Auftragsbezug fehlte. Eine bereits vollständig vorbereitete Nutzung musste noch nicht bestehen. Die von der Antragstellerin vorgelegte Erklärung einer Eigentümerin erschütterte den Nachweis nicht, weil unter derselben Anschrift mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer zusammengefasst waren. Ein unaufgefordert eingereichtes abgelaufenes Prüfzeugnis belegte für sich ebenfalls keine spätere Unverwendbarkeit der Solebehälter. Deren rechtliche Nutzbarkeit bei Leistungsbeginn blieb in der Verantwortung des Bieters. Ein falsch gesetztes Kreuz für eine Umschlaganlage statt einer Lageranlage war nach der Gesamtbeschreibung für die Fachbehörde erkennbar und konnte den Informationszweck der Anzeige nicht vereiteln. Als unternehmensbezogene Eignungsunterlage war sie zudem grundsätzlich nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV korrigierbar. Ein fehlendes Zertifikat für die elektronische Leistungserfassung war beim ausdrücklich ausgenommenen zusätzlichen Winterdienstfahrzeug nicht erforderlich. Neue Aufträge während des langen Verfahrens begründeten schließlich ohne weitere konkrete Anhaltspunkte keine Pflicht zu umfassenden zusätzlichen Nachforschungen über Personal und Fahrzeuge.
Preisaufklärung und Dokumentation waren im Ergebnis ausreichend
Den günstigeren Angebotspreis musste die Vergabestelle prüfen. Eine zusätzliche Befragung des Bieters war nach Ansicht des Senats aber entbehrlich, weil sie anhand bereits vorliegender Kalkulationsunterlagen gesichert und nachvollziehbar Klarheit über die Preisgestaltung gewonnen hatte. Die Aufklärung war kein Selbstzweck. Die Vergabestelle hatte Unterschiede bei Geräte- und Stoffkosten sowie den Verzicht auf bestimmte weitere Kosten und Nachunternehmerleistungen anhand der Kalkulation geprüft und ihre Einschätzung im Verfahren erläutert. Ursprüngliche Dokumentationslücken zu Referenzen, Lager und Preis sah das Gericht durch nachvollziehbare schriftliche und mündliche Erläuterungen im Nachprüfungsverfahren als geheilt an. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin war unzulässig, weil sie lediglich eine andere Begründung für das bereits erreichte Ergebnis der Vergabekammer erstrebte. Einen darüber hinausgehenden Erfolg verlangte sie nicht. Ihre weiteren Argumente konnten im Rahmen der Beschwerdeverteidigung ohnehin geprüft werden. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten einschließlich der erstattungsfähigen Aufwendungen des aktiv beteiligten Beigeladenen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung unterstreicht den Vorrang klar veröffentlichter Eignungsanforderungen. Wer Referenzen bewertet oder angreift, muss zuerst den konkreten Bekanntmachungstext auslegen und die prognostische Aussage der früheren Leistung erfassen. Nicht jede Abweichung vom ausgeschriebenen Auftrag begründet fehlende Vergleichbarkeit. Zugleich bleibt die Vergabestelle verpflichtet, ihre Erwägungen nachvollziehbar festzuhalten. Die hier akzeptierte Ergänzung der Dokumentation und die ausreichende anderweitige Preisaufklärung beruhen auf dem tatsächlich aufgeklärten Einzelfall und ersetzen keine sorgfältige Ausgangsprüfung.