Zivilrecht
Photovoltaikvergütung: Keine monatliche Endabrechnung und kein freies Wahlrecht bei Abschlägen
Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 19. Februar 2025 die Berufung eines Photovoltaikanlagenbetreibers gegen die Abweisung seiner Zahlungsklage zurückgewiesen. Er verlangte insbesondere die monatliche endgültige Vergütung eingespeisten Stroms und wollte sich nicht mit gleichbleibenden Abschlägen und einer Jahresabrechnung begnügen. Nach Auffassung des Senats ergab sich daraus kein weiterer Zahlungsanspruch. Die Netzbetreiberin hatte die geschuldete Einspeisevergütung bereits erfüllt. Auch die Rücküberweisung dieser Zahlungen durch den Kläger ließ die erfüllten Ansprüche nicht wieder aufleben. Zur Fortbildung des Rechts bei den Fragen zur unterjährigen Vergütung und zur Bemessung von Abschlägen ließ der Senat die Revision ausdrücklich zu.
Redaktioneller Kernsatz
Photovoltaikvergütung: Keine monatliche Endabrechnung und kein freies Wahlrecht bei Abschlägen
Redaktionelle Zusammenfassung · 866 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berufung des Anlagenbetreibers bleibt erfolglos
Streit über Messdaten, Rechnungen und Zahlungsrhythmus
Die Parteien stritten über die Vergütung von Strom aus mehreren Photovoltaikanlagen für die Jahre 2021 und 2022. Eine Anlage mit 99,96 Kilowatt Spitzenleistung war bereits im Februar 2020 in Betrieb genommen worden. Der Kläger stellte eigene monatliche Rechnungen, die nach seiner Darstellung auf den jeweils übermittelten Zählerständen und den gesetzlich vorgesehenen Vergütungssätzen beruhten.
Er meinte, die eingespeisten Mengen und damit die Vergütung stünden monatlich genau fest. Deshalb müsse die Netzbetreiberin diese Leistungen endgültig abrechnen und bezahlen. Die monatlichen Abschläge hielt er für zu niedrig. Er berief sich außerdem auf Empfehlungen der Clearingstelle und darauf, dass eine jährliche Abrechnung nicht ausdrücklich als einzig zulässiges Verfahren vorgeschrieben sei.
Die Netzbetreiberin bestritt unter anderem die behauptete jederzeitige Datenverfügbarkeit und verwies auf teilweise verspätete Übermittlungen des Messstellenbetreibers. Sie rechnete nach ihrem System mit monatlichen Abschlägen und anschließenden Jahreszahlungen ab. Dass und in welcher Höhe diese Zahlungen erfolgt waren, blieb nach ergänzender Vorlage von Kontoauszügen im Berufungsverfahren unstreitig.
Gesetzlicher Anspruch auch ohne Einspeisevertrag
Ein vertragliches Schuldverhältnis hatten die Parteien nicht begründet, weil der Kläger ein Vertragsangebot abgelehnt hatte. Dies hinderte seine Ansprüche aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aber nicht. Durch die Einspeisung entstand ein gesetzliches Schuldverhältnis. Der Netzbetreiber darf die gesetzlich geschuldeten Leistungen nicht vom Abschluss eines zusätzlichen Vertrags abhängig machen.
Aus diesem gesetzlichen Verhältnis ergeben sich insbesondere Anschluss, Abnahme und Vergütung, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Allgemeines Zivilrecht kann ergänzend eingreifen, soweit das EEG eine Frage nicht abschließend regelt. Für die streitige Fälligkeit sah der Senat jedoch eine besondere gesetzliche Regelung als maßgeblich an.
Er prüfte auch die Übergangsbestimmungen für die unterschiedlichen Gesetzesfassungen. Für die von ihm entschiedenen Fragen lagen nach seiner Bewertung seit der Fassung des EEG 2017 keine entscheidungserheblichen Änderungen vor. Die Entscheidung bezog sich damit auf die für die konkreten Anlagen und Abrechnungszeiträume herangezogenen Regelungen.
Endgültiger Zahlungsanspruch setzt Daten für das Kalenderjahr voraus
Nach der Auslegung des Senats verknüpft § 26 Absatz 2 EEG die Fälligkeit der endgültigen Vergütung mit der Erfüllung der Datenübermittlungspflichten. Die dafür herangezogene Regelung des § 71 EEG verlangt sämtliche für die Endabrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen anlagenscharfen Daten.
Das Gericht stellte deshalb auf das abgeschlossene Kalenderjahr ab. Auch bei automatischer Übermittlung von Einspeisemengen stehe die gesamte Jahresmenge erst am Jahresende fest. Die Begriffe Kalenderjahr, Endabrechnung und sämtliche erforderlichen Daten sprachen nach seiner Auffassung gegen monatliche endgültige Vergütungsansprüche.
Zusätzlich verwies der Senat auf die gesetzliche Trennung zwischen Abschlägen und endgültigen Zahlungsansprüchen. Eine einheitliche Betrachtung vermeide unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte je nach Energieträger oder Berechnungsweise. Außerdem solle die Verknüpfung mit der Datenübermittlung sicherstellen, dass der Netzbetreiber die für den bundesweiten Ausgleich benötigten Angaben erhalte. Die genaue technische Ausgestaltung der Messung änderte für den Senat an dieser rechtlichen Bewertung nichts.
Angemessene Abschläge müssen nicht zwingend monatlich schwanken
Während des Jahres bleibt der Anspruch auf angemessene Abschläge bestehen. Diese sind nach der angewandten Regelung jeweils zum fünfzehnten Kalendertag für den Vormonat zu leisten. Sie vergüten bereits eingespeisten Strom vorläufig und sind keine Vorauszahlungen für künftige, noch nicht erbrachte Leistungen.
Der Senat unterschied zwei zulässige Berechnungsverfahren. Variable Abschläge orientieren sich an der tatsächlich zu erwartenden monatlichen Förderung und können deshalb saisonal schwanken. Lineare Abschläge bleiben monatlich gleich und richten sich grundsätzlich nach einem Zwölftel der für das Jahr erwarteten Förderung. Beide Methoden können nach der Entscheidung angemessen sein.
Der Anlagenbetreiber konnte daher nicht allein wegen verfügbarer Monatswerte einen Wechsel zum variablen Verfahren erzwingen. Wählte die Netzbetreiberin lineare Abschläge, musste er innerhalb dieses Systems darlegen und nachweisen, weshalb deren Höhe unangemessen war und welcher höhere Betrag angemessen gewesen wäre. Ein Anspruch auf eine bestimmte Berechnungsmethode folgte aus dem Gesetz nach Auffassung des Senats nicht.
Rückzahlungen beseitigten die eingetretene Erfüllung nicht
Die Netzbetreiberin hatte Abschläge und Schlusszahlungen auf Grundlage der Daten des Messstellenbetreibers geleistet. Die Berechnung war nach den Feststellungen rechnerisch und tatsächlich zutreffend. Damit waren die jeweiligen Vergütungsansprüche erfüllt.
Der Kläger hatte die Zahlungen zwar regelmäßig zurücküberwiesen. Dadurch wurde die frühere Erfüllung jedoch nicht rückwirkend aufgehoben. Einen erneuten Anspruch auf dieselbe Einspeisevergütung begründete er damit nicht. Die Rückzahlungen konnten vielmehr zu einem Guthaben und einem bereicherungsrechtlichen Anspruch führen. Einen solchen Anspruch machte der Kläger in diesem Verfahren aber nicht geltend.
Auch für eine weitere Anlage mit 99,75 Kilowatt Spitzenleistung konnte er für Januar bis Oktober 2022 keine höhere Vergütung anhand gestiegener Monatsmarktwerte verlangen. Die herangezogene Sanktionsregelung des § 52 EEG verringerte bei bestimmten Pflichtverstößen die Förderung. Sie bot nach der Entscheidung keine Grundlage, über diesen Mechanismus eine höhere als die reguläre Einspeisevergütung zu beanspruchen.
Revision zur Klärung der unterjährigen Ansprüche zugelassen
Der Kläger trägt die Berufungskosten. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Klärungsbedürftig war insbesondere, ob monatliche endgültige Vergütung oder variable Abschläge verlangt werden können, wenn monatliche Daten vorliegen und darüber hinaus keine weiteren Abrechnungsdaten benötigt werden. Ob diese tatsächlichen Voraussetzungen hier erfüllt waren, musste der Senat nach seiner Rechtsauffassung nicht feststellen. Er verwies ausdrücklich auf abweichende Bewertungen der Clearingstelle und die Bedeutung der Frage für zahlreiche weitere Fälle.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Streit über EEG-Zahlungen sollten Abrechnungsmethode, Abschlagshöhe und bereits bewirkte Zahlungen getrennt aufgearbeitet werden. Wer überwiesene Beträge zurücksendet, erhält dadurch nicht automatisch den ursprünglichen Vergütungsanspruch zurück; ein möglicher Anspruch wegen des neu entstandenen Guthabens ist gesondert zu prüfen und gegebenenfalls ausdrücklich geltend zu machen. Für die Abschläge hielt der Senat eine konkrete Auseinandersetzung mit ihrer Angemessenheit für erforderlich. Seine Auslegung zur monatlichen Endvergütung ist wegen der zugelassenen Revision zugleich als überprüfbare Entscheidung zu kennzeichnen. Der Artikel beschreibt die damaligen Streitzeiträume und ersetzt keine Prüfung späterer Gesetzesänderungen oder höchstrichterlicher Entscheidungen.