Zivilrecht

Private Krankenversicherung: DSGVO ermöglicht Auskunft über individuelle Beitragsänderungen

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 27. Dezember 2024 einem Auskunftsbegehren zu Beitragsanpassungen in einer privaten Krankenversicherung teilweise stattgegeben. Der Versicherer muss der Klägerin eine Kopie bestimmter personenbezogener Daten zum Beitragsverlauf für die Jahre 2016, 2017, 2019 und 2020 zur Verfügung stellen. Erfasst sind Zeitpunkt und Höhe des alten und neuen Beitrags bei Anpassungen, Tarifwechsel mit Herkunfts- und Zieltarif sowie Tarifbeendigungen. Der Pflegepflichtversicherungstarif ist ausgenommen. Weitergehende Anträge blieben erfolglos. Insbesondere stellte das Gericht weder die Unwirksamkeit bestimmter Erhöhungen fest noch sprach es eine Rückzahlung zu. Den überwiegenden Teil der Prozesskosten trägt deshalb die Klägerin.

Redaktioneller Kernsatz

Private Krankenversicherung: DSGVO ermöglicht Auskunft über individuelle Beitragsänderungen

Redaktionelle Zusammenfassung · 851 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Versicherungsnehmerin erhält begrenzte Datenkopie, aber keine Beitragserstattung

Erst der neue Hilfsantrag führte zum Erfolg

Die Parteien waren seit 2016 durch einen privaten Krankenversicherungsvertrag verbunden. Der Versicherer hatte die Beiträge mehrfach angepasst und dies jeweils mit Versicherungsscheinen beziehungsweise Nachträgen und standardisierten Informationsschreiben mitgeteilt. Die Klägerin zahlte die festgesetzten Beiträge, wollte aber deren formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen.
Ursprünglich verlangte sie umfassende Auskünfte und geeignete Unterlagen. Außerdem sollten nach Auskunftserteilung noch zu benennende Beitragsanpassungen für unwirksam erklärt und bislang unbezifferte Beträge sowie Nutzungen herausgegeben werden. Das Landgericht Gera wies die Klage ab. Die beantragte Auskunft sollte nicht lediglich einen bereits feststehenden Leistungsanspruch bezifferbar machen, sondern zunächst Informationen über dessen mögliche Grundlage liefern. Damit waren die Voraussetzungen der gewählten Stufenklage nicht erfüllt.
Auch nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts ergänzte die Klägerin ihren Vortrag zu den Voraussetzungen eines allgemeinen Auskunftsanspruchs nicht ausreichend. Sie stellte jedoch erstmals im Berufungsverfahren einen Hilfsantrag auf eine Datenkopie mit einzelnen genau bezeichneten Angaben zum Beitragsverlauf. Allein dieser Antrag hatte Erfolg.

Einzelinformationen sind etwas anderes als vollständige Versicherungsunterlagen

Der Senat behandelte den Hilfsantrag nicht als bloße mengenmäßige Beschränkung des ursprünglichen Begehrens. Vollständige Unterlagen können sowohl personenbezogene als auch andere Informationen enthalten. Das Verlangen nach bestimmten Angaben, die nicht zwingend durch Übergabe dieser Dokumente mitgeteilt werden müssen, unterscheidet sich davon auch qualitativ.
Deshalb lag eine nachträgliche Erweiterung um einen hilfsweise verfolgten Anspruch vor, die wie eine Klageänderung im Berufungsverfahren zu prüfen war. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO hielt das Gericht für erfüllt. Eine Entscheidung über den neuen Antrag war sachdienlich, weil sie einen weiteren Prozess über den Auskunftsanspruch vermeiden konnte. Neue Tatsachen mussten dafür nicht eingeführt werden; streitig waren im Wesentlichen die rechtliche Einordnung der bereits bezeichneten Informationen und deren Herausgabe.
Das ursprüngliche Begehren blieb dagegen unbegründet. Für einen Anspruch aus § 242 BGB fehlte weiterhin ausreichender Vortrag dazu, dass die Klägerin die Unterlagen nicht mehr besaß und weshalb sie sich entschuldbar im Ungewissen befand. Die erfolgreiche datenschutzrechtliche Grundlage änderte daran nichts.

Beitragsverlauf hat einen unmittelbaren Bezug zum einzelnen Versicherungsverhältnis

Den Hilfsantrag stützte das Gericht auf Artikel 15 Absätze 1 und 3 DSGVO. Es legte den Begriff personenbezogener Daten weit aus. Informationen müssen dafür nicht besonders sensibel sein; auch Angaben über Vertragsbeziehungen können mit einer identifizierten Person verknüpft sein.
Tarifwechsel und Tarifbeendigungen beruhen auf individuellen Vertragserklärungen. Sie erfolgen nicht einheitlich für alle Mitglieder einer versicherungsmathematischen Beobachtungseinheit. Hinzu kommen mögliche Unterschiede bei der Kombination von Tarifen und bei individuellen Risikozuschlägen.
Auch Zeitpunkt und Höhe tatsächlich durchgeführter Beitragsanpassungen bezogen sich nach dem Senat auf die Klägerin. Zwar werden solche Anpassungen anhand abstrakter Parameter für eine Beobachtungseinheit berechnet. Sobald sie erfolgen, verändern sie aber unmittelbar die individuell geschuldete Prämie und damit das konkrete Versicherungsverhältnis.
Davon unterschied das Gericht die allgemeinen auslösenden Faktoren einer Prämienüberprüfung. Eine Veränderung solcher Faktoren führt zunächst nur zur Prüfung der Beiträge und muss nicht zwangsläufig eine Anpassung bewirken. Dieser mittelbare Zusammenhang rechtfertigte keine Gleichsetzung mit der unmittelbar wirksamen Änderung des eigenen Beitrags.

Vorbereitung einer Zahlungsklage machte die Auskunft nicht missbräuchlich

Der Versicherer wandte ein, die Klägerin wolle nicht ihre Datenverarbeitung überprüfen, sondern bequem Informationen für einen Rückforderungsprozess beschaffen. Dieses Motiv begründete nach dem Gericht kein Auskunftsverweigerungsrecht. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellte es klar, dass ein Auskunftsersuchen nicht begründet werden muss. Es darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die betroffene Person daneben oder ausschließlich andere rechtliche Ziele verfolgt.
Auch der mögliche fortbestehende Besitz der Versicherungsunterlagen machte den Antrag hier nicht exzessiv. Selbst wenn die Informationen bereits mit den ursprünglichen Versicherungsschreiben vorgelegen hatten, wäre allenfalls von einer ersten Wiederholung auszugehen gewesen. Eine häufige Wiederholung ohne sachlichen Anlass lag nicht vor.
Die Verjährungseinrede griff ebenfalls nicht durch. Nach Auffassung des Senats kam eine Verjährung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs jedenfalls während fortdauernder Speicherung nicht in Betracht. Darüber hinaus war nicht ausgeschlossen, dass aus früheren möglicherweise unwirksamen Anpassungen noch unverjährte Rückzahlungsansprüche wegen später entrichteter Beiträge bestehen konnten. Ob solche Rückforderungen tatsächlich bestanden, wurde damit nicht entschieden.

Unbestimmte Folgeanträge und vorgerichtliche Anwaltskosten bleiben erfolglos

Der Erfolg des Hilfsantrags rettete die übrigen Anträge nicht. Nach der Behandlung als voneinander unabhängige Klagebegehren blieben die nicht konkretisierten Feststellungsanträge und unbezifferten Zahlungsanträge unzulässig. Die Klägerin erhielt daher zunächst nur die genannten Einzelinformationen.
Auch die verlangte Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten wurde abgewiesen. Ein dafür erforderlicher Verzug mit der Auskunftserteilung war bei Beauftragung der Anwälte nicht dargelegt. Vielmehr hatten diese bereits am 26. Juli 2021 Unterlagen angefordert, während die Klägerin selbst erst am folgenden Tag ein Auskunftsersuchen stellte. Die Beauftragung war somit nicht durch einen bereits eingetretenen Verzug veranlasst.
Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin vollständig, weil der einzig erfolgreiche Hilfsantrag dort noch nicht gestellt war. Für das Berufungsverfahren setzte der Senat eine Quote von 91 Prozent zulasten der Klägerin und neun Prozent zulasten des Versicherers fest. Dabei berücksichtigte er den begrenzten wirtschaftlichen Wert der zugesprochenen Einzelinformationen. Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung macht die genaue Formulierung eines Auskunftsantrags besonders wichtig. Wer vollständige Mitteilungsschreiben, allgemeine Kalkulationsfaktoren und individuelle Beitragsdaten zusammen verlangt, verfolgt rechtlich unterschiedliche Ziele. Ein auf konkret bezeichnete personenbezogene Angaben beschränkter Antrag kann deshalb anders zu beurteilen sein als ein umfassendes Verlangen nach Unterlagen. Zugleich ersetzt die Datenkopie keine Prüfung der jeweiligen Beitragsanpassung und keine bezifferte Rückforderung. Auch das Kostenrisiko bleibt erheblich, wenn erst in der Berufung ein eng begrenzter Antrag Erfolg hat. Die beschriebenen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB dürfen dabei nicht ungeprüft auf den eigenständigen Auskunftsanspruch aus Artikel 15 DSGVO übertragen werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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