Zivilrecht
Vergabebeschwerde: Übersehene Kosten des ersten Rechtsmittelverfahrens werden ergänzt
Das Thüringer Oberlandesgericht ergänzte einen bereits ergangenen Beschluss in einem Vergabenachprüfungsverfahren um die Kosten eines früheren Beschwerdeverfahrens. Nach der ergänzten Fassung muss der Antragsgegner die Kosten beider Beschwerden, Verg 3/24 und Verg 5/24, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Antragstellers tragen. Anlass war eine Lücke im Kostenpunkt der Entscheidung vom 2. Oktober 2024. Dort hatte der Senat zwar über das Verfahren vor der Vergabekammer und das aktuelle Beschwerdeverfahren entschieden, das erste Beschwerdeverfahren aber versehentlich nicht ausdrücklich berücksichtigt. Der erfolgreiche Ergänzungsantrag führte deshalb zu einer Erweiterung des Kostenausspruchs. Der Beschluss vom 3. Dezember 2024 enthält keine neue Sachentscheidung über den zugrunde liegenden Vergabestreit. Sein Gegenstand ist die vollständige Zuordnung der Kosten nach dem bereits feststehenden Ausgang des Verfahrens.
Redaktioneller Kernsatz
Vergabebeschwerde: Übersehene Kosten des ersten Rechtsmittelverfahrens werden ergänzt
Redaktionelle Zusammenfassung · 814 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die Kostenentscheidung erfasst nun beide Beschwerden
Zwei Beschwerderunden vor der abschließenden Sachentscheidung
Der Verfahrensweg erklärt, weshalb die Kosten mehrerer Abschnitte zu berücksichtigen waren. Zunächst hatte der Senat am 7. Mai 2024 im Verfahren Verg 3/24 einen Beschluss der Vergabekammer aufgehoben. Die Kammer sollte unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut entscheiden und dabei auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens regeln. Daraufhin wies sie am 25. Juni 2024 den Nachprüfungsantrag zurück. Dem Antragsteller legte sie sowohl die Kosten ihres Nachprüfungsverfahrens als auch diejenigen der ersten Beschwerde auf. Der Antragsteller führte erneut Beschwerde. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 im Verfahren Verg 5/24 hob der Senat auch diese Entscheidung auf und entschied selbst in der Sache. Erst dieser spätere Ausgang bildete die Grundlage dafür, dem Antragsgegner die Kosten insgesamt aufzuerlegen.
Der Antrag benannte die übersehene erste Beschwerde
Der Beschluss vom 2. Oktober 2024 wurde dem Antragsteller am 4. Oktober zugestellt. Bereits am 11. Oktober ging sein Ergänzungsantrag bei Gericht ein. Er wollte den Kostentenor klarstellen und insbesondere beide Beschwerdeaktenzeichen ausdrücklich einbeziehen. Zur Begründung berief er sich auf § 321 ZPO und führte aus, auch die Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens gehörten zum Gesamtverfahren. Da der Antragsgegner unterlegen sei, müsse dieser sie ebenfalls tragen. Der beantragte Wortlaut betraf außerdem die Kosten der Verfahren vor der Vergabekammer und die Notwendigkeit der dortigen anwaltlichen Vertretung. Der Antragsgegner erhielt Gelegenheit, auf den Antrag zu reagieren, reichte aber keine Stellungnahme ein. Das Gericht prüfte den Umfang der Ergänzung gleichwohl anhand der vorhandenen Kostenentscheidung und der Voraussetzungen für die Beseitigung einer Entscheidungslücke.
Die Zivilprozessordnung liefert die Ergänzungsregel
Der Senat hielt den Ergänzungsantrag nach §§ 175 Absatz 2 und 72 Nummer 2 GWB in Verbindung mit § 321 ZPO für statthaft und zulässig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung bieten auch im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren den Rahmen für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten und die Ergänzung eines unvollständigen Beschlusses. Das Gericht begründete die entsprechende Anwendung von § 321 ZPO damit, dass die Vergabebeschwerde ein streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht ist. Eine Regelung zur Ergänzung lückenhafter Entscheidungen ist deshalb auch dort sachgerecht. Gegenstand dieses Verfahrens war die Ergänzung eines übergangenen Kostenpunkts. Aus dem Beschluss ergibt sich keine erneute Prüfung der materiellen Vergabefragen. Die verfahrensrechtliche Grundlage erlaubt vielmehr, eine im früheren Ausspruch versehentlich offengebliebene notwendige Entscheidung nachzuholen.
Übergehen eines Kostenpunkts bedeutet eine versehentliche Lücke
Eine Ergänzung setzt nach den Gründen voraus, dass ein Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen wurde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung versehentlich unvollständig geblieben ist, etwa weil die Kosten eines ersten Rechtsmittelverfahrens nicht geregelt wurden. Genau diese Konstellation sah der Senat bei Verg 3/24. Der frühere Kostentenor sprach zwar vom Beschwerdeverfahren, enthielt aber keine vollständige Regelung für die bereits vorausgegangene Beschwerde. Diese Lücke wurde nun geschlossen. Inhaltlich traf die Kostentragung den Antragsgegner, weil er aufgrund der Entscheidung vom 2. Oktober 2024 auch hinsichtlich des ersten Beschwerdeverfahrens als unterlegen anzusehen war. Der Ergänzungsbeschluss stellte damit die Verbindung zwischen dem abschließenden Verfahrensausgang und dem bislang übersehenen Kostenabschnitt her. Die ursprünglich angeordnete Kostentragung durch den Antragsteller bei der Vergabekammer war nicht das maßgebliche Endergebnis.
Vor der Vergabekammer lag hingegen nur ein Verfahren vor
Anders beurteilte das Gericht den Teil des Antrags, der die Verfahren vor der Vergabekammer ausdrücklich in der Mehrzahl erfassen wollte. Hier bestand nach seiner Auffassung keine ergänzungsbedürftige Lücke. Das Verfahren vor der Aufhebung und Zurückverweisung und dessen Fortsetzung danach bilden eine Einheit. Der bereits vorhandene Kostenausspruch erfasste deshalb die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vollständig. Eine zusätzliche Benennung mehrerer Kammerverfahren war nicht erforderlich. Dieser Unterschied erklärt, weshalb der Ergänzungsantrag nur in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang Erfolg hatte. Während zwei eigenständige Beschwerdeverfahren kostenrechtlich ausdrücklich berücksichtigt werden mussten, genügte für die Tätigkeit der Vergabekammer die vorhandene einheitliche Regelung. Der Senat übernahm somit nicht einfach den gesamten vorgeschlagenen Wortlaut, sondern überprüfte, an welcher Stelle tatsächlich eine Entscheidung fehlte.
Keine gesonderte Kostenentscheidung über die Ergänzung
Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung und verwies hierfür auf § 321 Absatz 3 Satz 2 ZPO. Eine eigenständige Kostenentscheidung für das Ergänzungsverfahren traf er nicht. Dessen Kosten gehören nach den Gründen zu den Kosten des Rechtsstreits. Der Beschluss setzt auch keinen konkreten Erstattungsbetrag fest. Er bestimmt, wer die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren und die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen zu tragen hat. Die bereits getroffene Regelung zur notwendigen Hinzuziehung anwaltlicher Vertretung vor der Vergabekammer wurde nicht durch eine neue inhaltliche Bewertung ersetzt. Für die Einordnung der Entscheidung ist deshalb zwischen der vervollständigten Kostengrundentscheidung und einer etwaigen späteren Bezifferung zu unterscheiden. Der Antragsteller erreichte hier, dass das erste Beschwerdeverfahren in der gerichtlichen Kostenzuweisung nicht länger unberücksichtigt blieb.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Nach einer Zurückverweisung und erneuten Beschwerde sollte der Kostentenor mit sämtlichen Verfahrensabschnitten abgeglichen werden. Der Fall zeigt, dass eine erfolgreiche Sachentscheidung nicht automatisch eine vollständig formulierte Kostenregelung enthält. Eine konkret bezeichnete Lücke kann im Ergänzungsverfahren geschlossen werden. Zugleich ist zwischen mehreren Rechtsmittelverfahren und dem einheitlichen fortgesetzten Nachprüfungsverfahren zu unterscheiden, damit der Ergänzungsantrag tatsächlich fehlende Entscheidungen präzise erfasst.