Zivilrecht

Dieselverfahren nach Erledigung: Kostenquote richtet sich nach voraussichtlichem Differenzschaden

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 3. Dezember 2024 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen über die Kosten eines Dieselverfahrens entschieden. Für die erste Instanz musste der Käufer 94 Prozent und die Herstellerin sechs Prozent der Kosten tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Der Beschluss verurteilte die Herstellerin nicht mehr zur Zahlung von Schadensersatz. Für die Kostenverteilung war jedoch maßgeblich, wie der Rechtsstreit ohne seine Erledigung voraussichtlich ausgegangen wäre. Nach summarischer Prüfung hätte der Käufer einen Differenzschaden von fünf Prozent des ursprünglichen Kaufpreises, also 3.335 Euro zuzüglich Zinsen, verlangen können. Grundlage dieser Betrachtung war § 91a Absatz 1 ZPO. Danach musste das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anhand des bisherigen Sach- und Streitstands verteilen, ohne den erledigten Zahlungsstreit vollständig weiterzuführen.

Redaktioneller Kernsatz

Dieselverfahren nach Erledigung: Kostenquote richtet sich nach voraussichtlichem Differenzschaden

Redaktionelle Zusammenfassung · 809 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung

Temperaturabhängige Abgasbehandlung als Ausgangspunkt

Das Fahrzeug verfügte über einen Dieselmotor des Typs N57 mit der Abgasnorm Euro 6. Der Käufer hatte es im Februar 2016 erworben und im Januar 2022 wieder verkauft. Er machte geltend, dass die Abgasbehandlung außerhalb eines Temperaturbereichs von 17 bis 33 Grad Celsius reduziert werde. Der Senat legte diesen erstinstanzlichen Vortrag seiner Beurteilung zugrunde, weil die Herstellerin ihm nicht ausreichend entgegengetreten war. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse konnte sie dem erforderlichen Sachvortrag nach der Entscheidung nicht entgegenhalten.
Das Gericht bewertete das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung. Die Herstellerin hatte damit nach seiner vorläufigen Prüfung eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung erteilt. Daraus ergab sich grundsätzlich eine Haftung nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung. Die Kostenentscheidung setzte also nicht voraus, dass eine vorsätzliche manipulative Prüfstanderkennung festgestellt worden war.

Motorschutz rechtfertigte das Thermofenster nicht

Für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Abschalteinrichtung musste die Herstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Das folgte für den Senat aus dem Verhältnis zwischen dem grundsätzlichen Verbot und den eng begrenzten Ausnahmen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nummer 715/2007.
Der Hinweis auf Motorschutz genügte hier nicht. Ohne eine konkrete Darstellung der Steuerungsparameter ließ sich insbesondere nicht feststellen, ob die Abschalteinrichtung unter den tatsächlichen Fahrbedingungen im Unionsgebiet während des überwiegenden Teils des Jahres eingesetzt wurde. Die Herstellerin hatte insoweit nach der Bewertung des Senats lediglich eine nicht überprüfbare rechtliche Einschätzung abgegeben. Schon deshalb scheiterte die geltend gemachte Ausnahme. Ob ihre weiteren Angaben zu einzelnen Motorschutzgründen ausgereicht hätten, musste das Gericht nicht mehr gesondert bewerten.

Ein Rechtsirrtum muss zunächst konkret dargelegt werden

Auch die aus dem Schutzgesetzverstoß folgende Vermutung eines Verschuldens war nicht ausgeräumt. Wer sich als Hersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum beruft, muss zunächst einen solchen Irrtum nachvollziehbar darlegen. Dazu gehörte hier Vortrag über die Vorstellungen sämtlicher maßgeblicher verfassungsmäßig berufener Vertreter. Bei einer Aufteilung der Verantwortungsbereiche musste außerdem die Erfüllung der damit verbundenen Pflichten berücksichtigt werden.
Eine allgemeine Branchenpraxis ersetzt diese Darlegung nicht. Dass Thermofenster verbreitet waren und Dieselfahrzeuge mit Abgasrückführung üblicherweise eine solche Steuerung verwendeten, genügte für sich genommen nicht zur Entlastung. Die Herstellerin hatte nach dem bisherigen Prozessstand keine konkreten Angaben zu einem Rechtsirrtum ihrer verantwortlichen Vertreter gemacht.
Damit fehlte bereits die Grundlage für die weitere Frage, ob ein Irrtum unvermeidbar gewesen wäre. Auch die Berufung auf eine hypothetische behördliche Genehmigung konnte diesen ersten Prüfungsschritt nicht ersetzen. Die Entscheidung unterscheidet somit zwischen dem tatsächlichen Vorliegen eines Irrtums und den zusätzlichen Voraussetzungen seiner entschuldigenden Wirkung.

Behördliche Genehmigung und unsichere Rechtslage

Ergänzend hielt der Senat auch eine Unvermeidbarkeit nicht für belegt. Bei einer unsicheren Rechtslage hätte die Herstellerin eine abweichende rechtliche Bewertung in Betracht ziehen müssen. Sie konnte sich nicht allein darauf verlassen, dass die eigene Auslegung einer Ausnahme vom Verbot der Abschalteinrichtungen zutraf. Die von ihr angesprochenen Teile der Abgasrückführung waren nach den vom Gericht herangezogenen europäischen Vorschriften zudem keine Bestandteile des Motors.
Ebenso wenig war durch eine tatsächliche oder nur angenommene behördliche Genehmigung eine hinreichende Entlastung nachgewiesen. Erforderlich wären Angaben dazu gewesen, dass die Behörde gerade das konkret verwendete Thermofenster in seiner tatsächlichen Ausgestaltung genehmigt hatte oder genehmigt hätte. Ohne Angaben zu dessen genauen Parametern ließ sich dies nicht überprüfen.

Warum der Senat fünf Prozent für angemessen hielt

Den Differenzschaden schätzte das Gericht innerhalb der herangezogenen Bandbreite von fünf bis fünfzehn Prozent des gezahlten Kaufpreises. Ein Sachverständigengutachten hielt es dafür nicht für erforderlich. Entscheidend waren der Fahrzeugwert bei Vertragsschluss, das Risiko behördlicher Beschränkungen, deren mögliche Reichweite und die Umstände des Rechtsverstoßes einschließlich des Verschuldensgrads.
Für den unteren Wert von fünf Prozent sprach nach seiner Bewertung, dass das Thermofenster beim Kauf einer verbreiteten und damals behördlich tolerierten Praxis entsprach. Dies beseitigte zwar nicht das Verschulden, ließ es aber geringer erscheinen als bei einer gezielten manipulativen Prüfstanderkennung. Das Fahrzeug war außerdem nie stillgelegt worden und hatte dem Käufer bis zum Verkauf uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Der Senat schätzte das Risiko einer Betriebsuntersagung als eher gering ein und verwies auf die behördliche Praxis, den Herstellern Softwarelösungen aufzugeben.
Nutzungsvorteile und Restwert führten nicht zu einer weiteren Kürzung, weil ihre Summe den um den Differenzschaden verminderten Kaufpreis nicht überschritt. Die stark unterschiedliche Kostenverteilung zwischen den Instanzen erklärte sich aus dem jeweiligen Streitgegenstand: Vor dem Landgericht hatte der Käufer ursprünglich den großen Schadensersatz verlangt. Die Berufung der Herstellerin hätte dagegen voraussichtlich nur zur Hälfte Erfolg gehabt. Der Berufungsstreitwert wurde auf 6.670 Euro festgesetzt.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung darf nicht als fortbestehender Zahlungstitel dargestellt werden. Hier erläutert der erwartete Schadensersatz lediglich, weshalb die Prozesskosten unterschiedlich verteilt wurden. Für die inhaltliche Haftungsprüfung zeigt der Beschluss, wie wichtig konkrete technische und organisatorische Angaben sind: Eine verbreitete Branchenpraxis belegt weder einen tatsächlichen Rechtsirrtum der verantwortlichen Personen noch eine Genehmigung der konkreten Steuerung. Bei der Höhe des Differenzschadens kann dieselbe Praxis gleichwohl zusammen mit dem Nutzungsverlauf und dem Risiko behördlicher Maßnahmen eine andere Rolle spielen. Die verschiedenen Prüfungsebenen sollten deshalb getrennt aufgearbeitet werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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