Zivilrecht

Sturz trotz Winterdiensteinsatz: 20.000 Euro Schmerzensgeld wegen unzureichend gesicherter Schnee- und Eisfläche

Das Thüringer Oberlandesgericht hat einem gestürzten Fußgänger 20.000 Euro Schmerzensgeld, 1.287,92 Euro Haushaltsführungsschaden und 1.501,18 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zugesprochen. Außerdem stellte es die Ersatzpflicht für bestimmte künftige Schäden fest. Der Kläger war am 17. Januar 2018 gegen 15.45 Uhr zwischen dem Hauseingang und dem Bewohnerparkplatz auf einer winterglatten Fläche gestürzt. Dieser Bereich wurde zugleich als Fahrstraße und Fußweg genutzt. Die Beklagte hatte den Winterdienst durch Vertrag mit der Hausverwaltung übernommen und dort einen eigenen Mitarbeiter eingesetzt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. In der Berufung hörte der Senat den Kläger erneut an, vernahm Zeugen ergänzend und holte ein medizinisches Gutachten ein. Nach dem Ergebnis dieser ergänzenden Beweisaufnahme gelangte er zu der Überzeugung, dass der Kläger auf einer gefährlich glatten Schnee- und Eisdecke ausgerutscht war. Die vertragliche Übernahme begründete eine eigene deliktische Verkehrssicherungspflicht des Winterdienstunternehmens. Maßgeblich war daher nicht nur die interne Vereinbarung mit der Verwaltung, sondern die objektiv erforderliche Sicherung der Personen, die mit dem übernommenen Gefahrenbereich in Berührung kamen.

Redaktioneller Kernsatz

Sturz trotz Winterdiensteinsatz: 20.000 Euro Schmerzensgeld wegen unzureichend gesicherter Schnee- und Eisfläche

Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berufung nach zunächst abgewiesener Klage überwiegend erfolgreich

Eine Räumfahrt belegte noch keinen ausreichenden Sicherungserfolg

Der eingesetzte Mitarbeiter hatte ausgesagt, beim Räumen werde immer auch gestreut. Seine Angaben ließen jedoch keine konkrete Erinnerung erkennen, ob er den Streuer am Unfalltag tatsächlich eingeschaltet und eine ausreichende Menge ausgeworfen hatte. Das Streuen erfolgte technisch nicht zwingend automatisch, sondern musste aktiviert werden. Zudem wurde nach seinen Angaben regelmäßig dieselbe Streumenge eingestellt. Die Zeugen an der Unfallstelle beschrieben demgegenüber übereinstimmend eine feste, glatte Schneedecke mit Eis. Ein Rettungsmitarbeiter war dort selbst weggerutscht. Nach der Erklärung des Winterdienstmitarbeiters hätte bei ordnungsgemäßer Wirkung des Salzes eine weitgehend freie Fahrbahn entstehen sollen; dieser Zustand lag gerade nicht vor. Der Senat leitete daraus eine unzureichende Räumung und Streuung ab, ohne entscheiden zu müssen, ob das Gerät nicht eingeschaltet oder die Dosierung zu gering gewesen war. Für die Vermutung, ein vorbeifahrendes Fahrzeug habe erst nach dem Einsatz eine neue Eisfläche geschaffen, fehlten tatsächliche Anhaltspunkte. Die Beklagte haftete nach §§ 831, 823 Abs. 1 BGB für die Tätigkeit ihres weisungsabhängigen Mitarbeiters. Einen Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB hatte sie nicht angetreten.

Anhaltender Schneefall entband nicht ohne konkreten Nachweis

Die Beklagte berief sich darauf, wegen des starken Schneefalls ohnehin nicht zum Streuen verpflichtet gewesen zu sein. Der Senat erkannte zwar an, dass offensichtlich zwecklose Sicherungsmaßnahmen nicht verlangt werden können. Extreme Wetterbedingungen können dazu führen, dass Streuen nur eine ganz unwesentliche oder sofort wieder entfallende Wirkung hätte. Dafür trägt jedoch der Sicherungspflichtige die Darlegungs- und Beweislast. Entscheidend waren hier die konkreten Verhältnisse zwischen der behaupteten Räumfahrt von 15.10 bis 15.23 Uhr und dem Sturz gegen 15.45 Uhr. Dazu genügte weder der allgemeine Hinweis auf einen schneereichen Tag noch die Umrechnung einer Tagesniederschlagsmenge in eine gesamte Schneehöhe. Das vorgelegte Wettergutachten beschrieb leichten bis mäßigen anhaltenden Niederschlag, belegte aber keine Aussichtslosigkeit der Sicherung gerade im maßgeblichen Zeitraum. Auch aus den Zeugenaussagen ergab sich dies nicht. Da die Stelle eine wesentliche Verbindung zwischen Wohnhaus und Parkplatz bildete, war dort jederzeit mit Fußgängern zu rechnen. Eine völlige Gefahrlosigkeit war zwar nicht geschuldet; die Fläche musste aber für angemessen vorsichtige Nutzer hinreichend gesichert werden.

Verletzungen und dauerhafte Beschwerden prägten das Schmerzensgeld

Nach den medizinischen Unterlagen erlitt der Kläger eine Außenknöchelfraktur auf Höhe Weber B und einen Syndesmoseriss im Sprunggelenk. Er wurde stationär behandelt und operiert; dabei wurden eine Stellschraube und eine Titanplatte eingesetzt. Später wurde die Schraube wieder entfernt. Bis Mitte März 2018 benötigte er Gehhilfen und war bis zum 27. März arbeitsunfähig. Einen weiteren Sturz während der Genesung ordnete der Senat der noch bestehenden Gangunsicherheit zu; zusätzliche Verletzungsfolgen waren insoweit nicht behauptet. Das gerichtliche Gutachten bestätigte eine hochgradige posttraumatische Arthrose, eine Fehlstellung und dauerhafte Beschwerden am rechten Sprunggelenk. Schmerzen, Schwellungen, Unsicherheit und Schwierigkeiten beim Treppensteigen oder auf unebenem Boden waren danach nachvollziehbar. Für das Schmerzensgeld nahm der Senat eine Gesamtbetrachtung der Verletzungen, Behandlungen und dauerhaften Lebensbeeinträchtigungen vor. Vergleichsentscheidungen dienten als Orientierung, nicht als verbindliche Berechnungstabelle. Die einzelnen Verletzungsfolgen wurden nicht getrennt mit Beträgen bewertet und addiert. Unter Berücksichtigung des gesamten Schadensbilds hielt das Gericht 20.000 Euro für angemessen.

Haushaltsschaden verlangte konkrete Angaben statt pauschaler Quoten

Der Kläger lebte allein in einer 60 Quadratmeter großen Wohnung. Er konkretisierte seine bisherigen Haushaltstätigkeiten und die verletzungsbedingten Einschränkungen. Zeugenaussage und medizinisches Gutachten stützten diesen Vortrag. Der Senat nutzte Tabellenwerte nur zur Plausibilisierung. Dass Freunde oder Angehörige unentgeltlich geholfen hatten, schloss einen ersatzfähigen Schaden nicht aus. Maßgeblich war der Wert der verletzungsbedingt ausfallenden Eigenarbeit, die sonst von einer Hilfskraft hätte übernommen werden müssen. Eine abstrakte Quote zur Erwerbsunfähigkeit hätte die Darstellung konkreter Tätigkeiten dagegen nicht ersetzt. Für Krankenhauszeiten reduzierte er den anzusetzenden Aufwand, weil im unbewohnten Einpersonenhaushalt insbesondere Kochen und Einkauf weitgehend entfielen. Er gelangte zu gerundet 136 auszugleichenden Stunden und bewertete sie mit 9,47 Euro netto je Stunde. Künftige nicht vorhersehbare Folgen blieben vom Feststellungsausspruch erfasst, soweit kein Anspruchsübergang eingetreten war. Der ursprüngliche Tenor enthielt beim Zinsbeginn einen Schreibfehler: Ein Berichtigungsbeschluss vom 10. Februar 2025 stellte den Beginn auf den 25. April 2020 klar. Von den Kosten beider Instanzen trägt der Kläger 18 Prozent und die Beklagte 82 Prozent. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Für Glätteunfälle genügt die Dokumentation einer durchgeführten Räumfahrt nicht immer. Entscheidend bleiben der konkrete Zustand der Unfallstelle und die dort unter den tatsächlichen Wetterverhältnissen erforderlichen Maßnahmen. Zeugen mit unmittelbarer Wahrnehmung kurz nach dem Sturz können besonders wichtig sein. Bei Folgeschäden sollten medizinische Entwicklung und haushaltsspezifische Einschränkungen getrennt aufgearbeitet werden. Der Berichtigungsbeschluss zeigt außerdem, dass vor einer Verwendung von Zinsdaten und Tenor stets etwaige nachträgliche Korrekturen mitzulesen sind.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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