Familienrecht
Kindschaftssache ohne Termin: Gebührenablehnung nach altem Recht – Änderung seit Juni 2025
Das Thüringer Oberlandesgericht wies die Beschwerde einer im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin zurück. Diese wollte für ein Verfahren betreffend Sorge und Umgang eine höhere Vergütung aus der Staatskasse erhalten. Festgesetzt worden waren 891,43 Euro; beantragt hatte sie 1.532,72 Euro. Der Unterschied von 641,29 Euro beruhte auf der beanspruchten fiktiven Terminsgebühr. Die Anwältin argumentierte, dass das Familiengericht nur im Einverständnis der Beteiligten ohne Termin entschieden habe, obwohl eine Erörterung gesetzlich vorgesehen sei. Der Senat folgte dem nicht. Eine vorgeschriebene Erörterung in einer Kindschaftssache stand nach der damals angewandten Gebührenfassung der für den Gebührenanspruch vorausgesetzten mündlichen Verhandlung nicht gleich. Die bereits festgesetzte Vergütung blieb deshalb bestehen. Über die elterliche Vereinbarung selbst hatte das Oberlandesgericht in diesem Kostenverfahren nicht erneut zu entscheiden.
Redaktioneller Kernsatz
Kindschaftssache ohne Termin: Gebührenablehnung nach altem Recht – Änderung seit Juni 2025
Redaktionelle Zusammenfassung · 924 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die beigeordnete Anwältin erhält keine zusätzliche Vergütung
Die Beschwerde war zulässig, aber inhaltlich erfolglos
Die Rechtspflegerin hatte im Mai 2023 über die Vergütung entschieden. Die dagegen gerichtete Erinnerung wurde durch das Familiengericht Gera am 7. Mai 2024 zurückgewiesen. Nach Zustellung am 13. Mai legte die Anwältin bereits am Folgetag Beschwerde ein und verfolgte ihren ursprünglichen Antrag weiter. Das Oberlandesgericht sah den notwendigen Beschwerdewert von mehr als 200 Euro angesichts der Differenz zwischen Antrag und Festsetzung als erreicht an. Auch die zweiwöchige Frist war eingehalten. Der Zugang zur Sachprüfung scheiterte daher nicht an formellen Anforderungen. In der Sache verneinte der Senat aber einen weiteren Anspruch gegen die Staatskasse nach §§ 48 Absatz 1 und 49 RVG. Entscheidend war, ob der geltend gemachte Gebührentatbestand die konkrete Art des familiengerichtlichen Verfahrens überhaupt erfasste.
Eine Entscheidung und ein Vertrag lagen durchaus vor
Der Senat stellte zunächst fest, dass das Familiengericht im Sinne der einschlägigen Gebührenregelung entschieden hatte. Es hatte am 5. Oktober 2022 eine Elternvereinbarung zum Aufenthalt der Kinder und zum Umgang mit dem Vater als Vergleich gebilligt. Darin lag eine mit der Beschwerde anfechtbare Endentscheidung. Zugleich war ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG geschlossen worden. Der Vergütungsanspruch scheiterte also nicht daran, dass es an einer gerichtlichen Entscheidung oder einer vertraglichen Einigung gefehlt hätte. Es fehlte vielmehr eine weitere Voraussetzung der Nummer 3104: Entscheidung und Vereinbarung mussten in einem Verfahren erfolgt sein, für das im gebührenrechtlichen Sinne eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Genau diese Eigenschaft verneinte der Senat für das hier maßgebliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Erörterung und mündliche Verhandlung haben verschiedene Funktionen
Für bestimmte Kindschaftssachen schreibt § 155 Absatz 2 Satz 1 FamFG eine Erörterung mit den Beteiligten in einem Termin vor. Dazu zählen unter anderem Fragen des Aufenthalts und Umgangs sowie Verfahren wegen einer Kindeswohlgefährdung. Diese Verpflichtung macht den Termin nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht zu einer zivilprozessualen mündlichen Verhandlung. Dort ist wegen des Mündlichkeitsgrundsatzes grundsätzlich nur Entscheidungsgrundlage, was Gegenstand der Verhandlung war. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann hingegen der gesamte Akteninhalt zugrunde gelegt werden; auch eine Versäumnisentscheidung ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen. Das Gericht leitete daraus einen sachlichen Unterschied ab, der über eine bloße unterschiedliche Wortwahl hinausgeht. Die gesetzliche Pflicht zur Erörterung genügte deshalb nicht, um das Tatbestandsmerkmal der vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung unmittelbar zu erfüllen.
Eine sinnvolle Anreizwirkung ersetzt keine gesetzliche Grundlage
Das Oberlandesgericht räumte ein, dass ein gebührenrechtlicher Anreiz zur Vermeidung eigentlich obligatorischer Termine in Kindschaftssachen sachgerecht und unter Kindeswohlgesichtspunkten wünschenswert sein könne. Gleichwohl lehnte es eine entsprechende Anwendung des Gebührentatbestands ab. Der damalige Wortlaut stellte auf eine vorgeschriebene mündliche Verhandlung ab. Zusätzlich verwies der Senat auf die Gesetzesmaterialien zum Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz von 2013. Danach sollte die fiktive Terminsgebühr auf Situationen beschränkt bleiben, in denen anwaltliches Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. Nur dort sei eine entsprechende Steuerungswirkung erforderlich. Bei der Erörterung nach § 155 FamFG bestehe die gerichtliche Verpflichtung hingegen unabhängig davon, ob Beteiligte oder Vertreter einer streitigen Entscheidung ohne Erörterung zustimmen. Sie muss daher nicht erst durch anwaltliches Verhalten ausgelöst werden.
Der Senat gibt seine frühere weite Auslegung auf
Nach der Entscheidung hatte der Gesetzgeber den Meinungsstreit gekannt und dennoch davon abgesehen, die Erörterung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebührenrechtlich mit der mündlichen Verhandlung gleichzustellen. Deshalb fehlte die für eine Analogie erforderliche Regelungslücke. Auch der Hinweis, dass der Gesetzgeber die Begriffe in anderen Vorschriften des FamFG nicht durchgehend trennscharf verwendet habe, führte zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat bezeichnete seine eigene frühere Auffassung aus dem Jahr 2011 ausdrücklich als überholt. Damals hatte er Gerichtstermine zur notwendigen mündlichen Besprechung des Verfahrensstoffs noch allgemeiner erfasst. Ebenso hielt er eine von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart aus dem Jahr 2010 angesichts der späteren gesetzgeberischen Klarstellung nicht mehr für maßgeblich. Der Beschluss dokumentiert damit eine bewusste Abkehr von älterer Rechtsprechung.
Reichweite der Entscheidung und Kosten des Rechtsmittels
Die Anwältin erhielt keine zusätzliche Vergütung aus der Staatskasse. Das Beschwerdeverfahren selbst blieb gebührenfrei, und eine Kostenerstattung wurde nicht angeordnet. Eine weitere Beschwerde war nach den genannten Vorschriften des RVG nicht zulässig. Die Entscheidung betrifft den Anspruch auf eine fiktive Terminsgebühr bei der hier erfolgten Entscheidung beziehungsweise Einigung ohne Termin. Sie besagt nicht, dass anwaltliche Tätigkeit in Kindschaftssachen generell keine Terminsgebühr auslösen könnte. Ebenso wenig hebt sie die gesetzliche Verpflichtung zur Erörterung auf. Ihr tragender Punkt ist enger: Diese Erörterungspflicht erfüllt nach der vom Senat zugrunde gelegten Gebührenregelung nicht die Voraussetzung einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung. Ob im Ausgangsverfahren alle sonstigen familienverfahrensrechtlichen Anforderungen gewahrt waren, bildete nicht den Gegenstand des hier beschiedenen Vergütungsrechtsmittels.
Seit Juni 2025 gilt ein erweiterter Gebührentatbestand
Die Rechtslage wurde nach diesem Beschluss geändert. Artikel 11 Absatz 2 Nummer 17 des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 ergänzte Nummer 3104 ausdrücklich um vorgeschriebene Erörterungstermine und Entscheidungen ohne Erörterung. Diese Änderung trat nach Artikel 13 Absatz 3 am 1. Juni 2025 in Kraft. Die historische Ablehnung lässt sich deshalb nicht unverändert auf Fälle übertragen, für die das neue Recht gilt. Die übrigen Voraussetzungen des Gebührentatbestands bleiben zu prüfen. Welche Fassung anzuwenden ist, richtet sich nach der Übergangsregelung des § 60 RVG; grundsätzlich kommt es auf den unbedingten Auftrag in derselben Angelegenheit an, bei bestimmten Beiordnungsfällen auf deren Wirksamwerden. Allein ein späterer Abrechnungszeitpunkt macht einen Altfall nicht zum Neufall.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für heutige Abrechnungen darf die Gebührenablehnung aus diesem Beschluss nicht ungeprüft übernommen werden. Seit dem 1. Juni 2025 erfasst Nummer 3104 ausdrücklich auch vorgeschriebene Erörterungstermine. Zuerst sind daher die nach § 60 RVG maßgeblichen Auftrags- beziehungsweise Beiordnungsdaten und die anwendbare Gesetzesfassung zu klären. Anschließend müssen die weiteren Voraussetzungen der fiktiven Terminsgebühr anhand des tatsächlichen Verfahrensablaufs geprüft werden. Die historische Entscheidung dokumentiert die frühere Rechtslage und bleibt für entsprechende Altfälle einzuordnen.