Strafrecht

Cannabisreform: Rechtskräftige Strafe wegen Beteiligung am Handel wird nicht allein wegen milderen Rechts neu bemessen

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 30. September 2024 die sofortige Beschwerde eines Verurteilten gegen die Ablehnung einer neuen Strafbemessung zurückgewiesen. Er war wegen seiner Beteiligung an Cannabisgeschäften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das Urteil war bereits vor Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes rechtskräftig. Nach Auffassung des Senats eröffneten die gesetzlichen Übergangs- und Straferlassregelungen keine allgemeine Neubewertung solcher abgeschlossenen Verfahren. Die abgeurteilten Taten blieben auch nach der Reform strafbar. Die bloße Möglichkeit einer milderen Bestrafung nach neuem Recht genügte deshalb nicht für eine nachträgliche Änderung.

Redaktioneller Kernsatz

Cannabisreform: Rechtskräftige Strafe wegen Beteiligung am Handel wird nicht allein wegen milderen Rechts neu bemessen

Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Gesamtfreiheitsstrafe bleibt nach der Reform unverändert

Verurteilung betraf zehn Handels- und Besitzfälle

Das Landgericht Erfurt hatte den Betroffenen im Juli 2023 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit entsprechendem unerlaubtem Besitz in zehn Fällen verurteilt. Zugrunde lag eine Beteiligung an Geschäften mit Marihuana und Haschisch jedenfalls im Jahr 2020. Dabei waren verschlüsselte Mobiltelefone verwendet worden.
Die Entscheidung wurde am 13. Februar 2024 rechtskräftig. Im Juni 2024 beantragte der Verurteilte, die Strafe neu festzusetzen und nun den Strafrahmen des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes anzuwenden. Das Landgericht lehnte dies im Juli ab. Dagegen legte die Verteidigung innerhalb der gesetzlichen Frist sofortige Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ebenfalls deren Zurückweisung. Die Verteidigung hielt nach Eingang dieser Stellungnahme nochmals ausdrücklich an ihrer rechtlichen Auffassung fest.
Sie machte vor allem geltend, in der Übergangszeit hänge die Anwendung des alten oder neuen Rechts von zufälligen Verfahrensabläufen ab. Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit verlangten deshalb eine entsprechende Anwendung der Amnestieregelungen auch auf diese Verurteilung.

Gesetzliche Ausnahmen setzen einen Wegfall der Strafbarkeit voraus

Der Senat prüfte zunächst die Regelungen der Artikel 316p und 313 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch. Sie ermöglichen für bestimmte vor dem Reformstichtag verhängte Strafen einen Erlass beziehungsweise eine Anpassung, wenn die zugrunde liegende Tat nach dem neuen Recht weder strafbar noch mit Geldbuße bedroht ist.
Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Die Beteiligung am unerlaubten Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge blieb strafbar. Keine der zehn verfahrensgegenständlichen Taten war durch die Reform insgesamt rechtlich entfallen. Damit bestand keine Grundlage, die zugehörigen Einzelstrafen aus der Gesamtstrafe herauszulösen.
Auch eine mögliche Verringerung des Unrechtsgehalts im Zusammenhang mit dem zugleich abgeurteilten Besitz führte nach der Entscheidung nicht automatisch zu einer Herabsetzung. Der Senat unterschied zwischen einem vollständigen Wegfall der Strafbarkeit und einer bloß günstigeren Bewertung weiterhin strafbaren Verhaltens. Die gesetzlich vorgesehene Neubildung einer Gesamtstrafe greift nicht schon deshalb, weil ein neuer Strafrahmen bei einer noch offenen Entscheidung möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

Rechtskraft bildet eine eigenständige Grenze

Für den Senat war entscheidend, dass die Strafsache vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen war. Rechtskräftige Einzelstrafen behalten grundsätzlich ihre Selbstständigkeit und werden durch eine spätere Möglichkeit milderer Bestrafung nicht ohne besondere gesetzliche Grundlage neu festgesetzt.
Die Verteidigung konnte daher die Regeln über die Anwendung eines milderen Gesetzes nicht einfach auf das anschließende Vollstreckungsverfahren übertragen. Das Oberlandesgericht hatte nicht erneut über Schuld und Strafe in einem noch laufenden Erkenntnisverfahren zu entscheiden. Es prüfte nur, ob die spätere Gesetzesänderung eine Durchbrechung der bereits eingetretenen Rechtskraft erlaubte.
Eine solche Ausnahme sah es in den herangezogenen Übergangsvorschriften nicht. Der Verurteilte verlangte damit mehr als die gesetzlich vorgesehene Bereinigung von Strafen für inzwischen nicht mehr strafbares Verhalten. Er wollte die gesamte Strafbemessung wegen einer veränderten Bewertung weiterhin strafbarer Taten erneut öffnen.

Keine unbeabsichtigte Gesetzeslücke für eine Analogie

Auch eine entsprechende Anwendung der Straferlassvorschriften lehnte der Senat ab. Eine Analogie setzt nicht nur einen ungeregelten Sachverhalt und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Die fehlende Regelung muss außerdem unbeabsichtigt sein. Gerichte dürfen eine bewusste gesetzgeberische Begrenzung nicht allein aufgrund einer für gerechter gehaltenen Lösung erweitern.
Nach der Auswertung der Gesetzesmaterialien hatte der Gesetzgeber die Ausnahmen von der Rechtskraft bewusst begrenzt. Die Reform sollte unter anderem den illegalen Markt eindämmen. Sie sollte die Verantwortung für weiterhin illegalen Handel nicht allgemein nachträglich beseitigen oder vermindern. Auch für gemischte Fälle aus Handel und Besitz sah der Senat keine unbeabsichtigte Regelungslücke.
Als zusätzliches Argument verwies er darauf, dass der Gesetzgeber das Konsumcannabisrecht im Juni 2024 bereits erneut geändert hatte, ohne die hier verlangte Erweiterung der Amnestieregelungen vorzunehmen. Die Rechtskraft abgeschlossener Entscheidungen war nach seiner Bewertung bewusst aufrechterhalten worden. Eine richterlich geschaffene zusätzliche Übergangsvorschrift kam deshalb nicht in Betracht.

Unterschiedliche Abschlusszeitpunkte verletzten nicht die Verfassung

Die Berufung auf Gleichbehandlung und Vertrauensschutz führte ebenfalls nicht zum Erfolg. Gesetzesänderungen dürfen grundsätzlich an einen bestimmten Stichtag anknüpfen. Daraus folgende Unterschiede zwischen bereits rechtskräftig abgeschlossenen und noch offenen Strafverfahren sind nicht allein wegen unterschiedlicher Verfahrensdauer verfassungswidrig.
Der Senat betonte, dass dem Verurteilten keine neue nachteilige Rechtsfolge rückwirkend auferlegt wurde. Er verlangte vielmehr eine nachträgliche Verbesserung einer bereits verbindlich getroffenen Entscheidung. Seine Taten lagen außerdem deutlich vor dem Entwurf des Konsumcannabisgesetzes. Ein geschütztes Vertrauen auf eine spätere Strafmilderung konnte sich daraus nicht ergeben.
Dass andere Beschuldigte wegen eines späteren Verfahrensabschlusses möglicherweise vom neuen Recht profitierten, begründete nach dieser Bewertung keinen Anspruch auf Wiedereröffnung der eigenen Strafbemessung. Die gesetzlichen zeitlichen Grenzen dienten zugleich einer klaren Rechtszuordnung und der Rechtssicherheit. Der Senat sah deshalb keinen Anlass, die gesetzliche Regelung verfassungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Der Verurteilte trägt die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Anträgen nach einer Strafrechtsreform müssen der konkrete Tatbestand, der Eintritt der Rechtskraft und die besondere Übergangsregelung getrennt geprüft werden. Eine niedrigere Strafandrohung im neuen Recht bedeutet nicht automatisch, dass eine bereits rechtskräftige Strafe neu zu bemessen ist. Hier blieb das abgeurteilte Verhalten strafbar; die gesetzliche Ausnahme für vollständig entfallene Strafbarkeit half deshalb nicht. Der Beschluss betrifft gerade diese abgeschlossene Verurteilung und enthält keine allgemeine Aussage zur Behandlung noch offener Verfahren. Für die Prüfung alter Cannabisurteile ist daher eine genaue Zuordnung jeder einzelnen Tat und ihrer rechtlichen Fortgeltung erforderlich.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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