Strafrecht
Fahrt zum Rechtspfleger: Gefängnis durfte Kosten nicht vor gerichtlicher Prüfung des Rechtsmittels erheben
Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 12. September 2024 eine Kostenentscheidung der Justizvollzugsanstalt für die Fahrt eines Gefangenen zum Landgericht Erfurt aufgehoben. Der Gefangene war dorthin ausgeführt worden, um eine Rechtsbeschwerde zu Protokoll erklären zu können. Die Anstalt verlangte anschließend Fahrtkosten. Nach dem Oberlandesgericht hatte sie jedoch zu früh angenommen, die Ausführung liege ausschließlich im persönlichen Interesse des Gefangenen. Die hierfür bedeutsame Zulässigkeit des damaligen Rechtsmittels war zu diesem Zeitpunkt noch nicht gerichtlich geklärt. Mit seinen weitergehenden Begehren hatte der Antragsteller keinen Erfolg. Insbesondere erhielt er keine allgemeine Feststellung, dass künftige Fahrten zur Protokollierung stets kostenfrei bleiben müssten.
Redaktioneller Kernsatz
Fahrt zum Rechtspfleger: Gefängnis durfte Kosten nicht vor gerichtlicher Prüfung des Rechtsmittels erheben
Redaktionelle Zusammenfassung · 831 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Gefangener erreicht Aufhebung der konkreten Kostenforderung
Rechtsschutz war nur über einen Termin außerhalb der Anstalt konkret eröffnet
Der Antragsteller verbüßte eine Freiheitsstrafe und wollte gegen eine andere vollzugsgerichtliche Entscheidung Rechtsbeschwerde einlegen. Nach seiner Darstellung hatte ihm der zuständige Rechtspfleger mitgeteilt, nicht in die Justizvollzugsanstalt zu kommen. Daraufhin beantragte er seine Ausführung zum Gericht.
Die Anstalt teilte ihm den Termin für den 25. Mai 2023 mit und kündigte zugleich an, er müsse die Kosten tragen, weil die Fahrt ausschließlich seinem Interesse diene. Sie machte die Durchführung allerdings nicht ausdrücklich von einer vorherigen Kostenübernahme abhängig. Am 30. Mai stellte sie die Fahrt mit 0,90 Euro je Kilometer in Rechnung. Aus den Gründen ergibt sich eine Gesamtforderung von 61,20 Euro.
Zunächst wollte die Anstalt das Hausgeldkonto belasten, nahm davon nach Einschaltung des Gerichts jedoch Abstand. Später stritten die Beteiligten auch über eine Sperrung von Eigengeld. Die Rechtsbeschwerde, für deren Protokollierung die Fahrt erfolgt war, wurde erst am 12. Juni 2023 als unzulässig verworfen.
Auch die Beschwerde gegen die Fahrtkosten brauchte einen Protokollierungstermin
Das Landgericht Erfurt hielt die Kostenforderung für rechtmäßig. Es sah eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Anstalt und verwies darauf, dass die Rechnung erst nach der Fahrt erstellt worden war. Andere Anträge erklärte es für erledigt oder wies sie zurück.
Gegen diesen Beschluss wollte der Gefangene erneut Rechtsbeschwerde einlegen. Bereits beim Empfang der Entscheidung und nochmals vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bat er um eine Gelegenheit zur Protokollierung. Der Termin fand dennoch erst im November 2023 statt, also nach Fristende. Das Oberlandesgericht gewährte ihm deshalb Wiedereinsetzung: Die Verzögerung war ihm angesichts seiner rechtzeitigen Anträge nicht als Verschulden anzulasten.
Soweit es um die eigentliche Kostenforderung ging, ließ der Senat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu. Klärungsbedürftig war insbesondere, wann eine Ausführung zur Einlegung eines solchen Rechtsmittels ausschließlich dem Gefangenen dient und wer über die hierfür maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen entscheiden darf.
Ein zulässiges Rechtsmittel kann zugleich dem Allgemeininteresse dienen
Nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ThürJVollzGB können Ausführungskosten auferlegt werden, wenn die Maßnahme ausschließlich im Interesse des Gefangenen erfolgt. Diese Voraussetzung fehlt nach dem Senat jedenfalls dann, wenn die zu protokollierende Rechtsbeschwerde die besonderen Zulässigkeitsanforderungen des § 116 Absatz 1 StVollzG erfüllt. Ein solches Rechtsmittel dient nämlich auch der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und damit einem übergeordneten Allgemeininteresse.
Bei einer unzulässigen Rechtsbeschwerde liegt ein solches zusätzliches Interesse zwar nicht ohne Weiteres vor. Es ist aber auch dann nicht automatisch ausgeschlossen. Weitere Umstände müssen gegebenenfalls berücksichtigt werden.
Vor allem darf die Justizvollzugsanstalt die rechtliche Zulässigkeitsprüfung nicht selbst vorwegnehmen. Abgesehen von Fällen offenkundigen Rechtsmissbrauchs ist dies Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts. Soll das ausschließliche Eigeninteresse gerade aus der Unzulässigkeit des Rechtsmittels folgen, darf die Kostenforderung deshalb jedenfalls nicht vor dessen gerichtlicher Entscheidung ergehen. Hier lagen zwischen Fahrt und Rechnung nur fünf Tage. Die erst später erfolgte Verwerfung änderte nichts daran, dass die ursprüngliche Kostenentscheidung an diesem Mangel litt.
Allgemeine Hinweise auf Videotelefonie genügten nicht
Eine andere Bewertung hätte nach dem Senat in Betracht kommen können, wenn dem Gefangenen eine gleichwertige Möglichkeit der Protokollierung ohne Ausführung tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte. Ein Besuch des Rechtspflegers in der Anstalt war nach den Feststellungen nicht eröffnet. Der allgemeine Hinweis der Anstalt auf Videotelefonie belegte ebenfalls keine konkrete Alternative. Es fehlte daran, dass diese Möglichkeit dem Antragsteller für seinen Fall angeboten worden und der zuständige Rechtspfleger zu ihrer Nutzung bereit gewesen wäre.
Offen ließ das Gericht, ob schon die vorherige konkrete Ankündigung der Kosten für sich genommen rechtswidrig war. Eine solche Ankündigung kann bei geringen finanziellen Mitteln auch ohne ausdrückliche Zahlungsvoraussetzung von der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abschrecken. Der Senat unterschied davon einen bloßen Hinweis, dass Kosten grundsätzlich in Betracht kommen und erst nach Klärung der Voraussetzungen eine Ermessensentscheidung getroffen werden soll. Ausschlaggebend blieb hier bereits der verfrühte Erlass der Kostenforderung.
Keine pauschale Befreiung für alle künftigen Fahrten
Der Antrag auf eine allgemeine Feststellung zu zukünftigen Ausführungen scheiterte. Zwar korrigierte der Senat die Auffassung des Landgerichts, solche Feststellungsanträge seien im Vollzugsrecht generell unzulässig. Im konkreten Fall fehlte jedoch ein ausreichendes Feststellungsinteresse. Das Gericht erwartete, dass die Anstalt seine Entscheidung künftig bei gleichbleibenden Umständen beachten werde. Außerdem hängt eine zulässige Kostenforderung von den jeweiligen Umständen ab und lässt sich nicht pauschal für sämtliche späteren Fahrten ausschließen.
Weitere Teile der Rechtsbeschwerde waren unzulässig. Dies betraf die nicht anfechtbaren Entscheidungen über einstweilige Anordnungen, die einzelfallbezogene Erledigungsfeststellung und unzureichend ausgeführte Verfahrensrügen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden dem Antragsteller grundsätzlich auferlegt; die Gerichtsgebühr wurde um zwanzig Prozent ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse seine notwendigen Auslagen.
Über Prozesskostenhilfe wurde noch nicht abschließend entschieden. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, das fehlende Formular zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nachzureichen. Das Gericht konnte die Sachentscheidung dennoch treffen, weil er sein Rechtsmittel nicht von der Bewilligung abhängig gemacht hatte.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Fahrtkosten zur gerichtlichen Protokollierung reicht die Begründung, ein Gefangener verfolge eigene Rechte, nicht aus. Die Entscheidung verlangt eine Prüfung, ob zugleich ein übergeordnetes Interesse an Rechtsfortbildung oder einheitlicher Rechtsprechung besteht. Dabei muss die Anstalt die gerichtliche Zuständigkeit für die Zulässigkeit des Rechtsmittels respektieren. Für die Dokumentation sind außerdem tatsächlich angebotene Alternativen entscheidend; ein abstrakter Verweis auf Videotechnik ersetzt keinen nutzbaren Termin. Der Erfolg gegen die konkrete Rechnung begründet allerdings keine dauerhafte Kostenbefreiung. Jeder spätere Vorgang verlangt eine neue Prüfung seiner Voraussetzungen und der gegebenenfalls auszuübenden Ermessensentscheidung.