Strafrecht
Cannabisgesetz und rechtskräftige Gesamtstrafe: Methamphetaminfälle bleiben unverändert
Das Thüringer Oberlandesgericht hob am 25. Juni 2024 eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die nachträgliche Anpassung einer Gesamtfreiheitsstrafe auf. Anlass war das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes im April 2024. Eine Einzelstrafe wegen des Besitzes von 9,97 Gramm Marihuana entfiel. Drei weitere Einzelstrafen blieben dagegen unverändert, weil die betreffenden Taten zugleich unerlaubten Methamphetaminbesitz umfassten. Die Staatsanwaltschaft hatte gerade deren Herabsetzung angegriffen und damit Erfolg. Gleichwohl setzte der Senat die neue Gesamtfreiheitsstrafe erneut auf elf Monate fest, also auf dieselbe Dauer wie die Vorinstanz. Geändert wurde damit die rechtliche Grundlage der Gesamtstrafenbildung, ohne dass sich deren abschließende Höhe gegenüber dem angefochtenen Beschluss erhöhte.
Redaktioneller Kernsatz
Cannabisgesetz und rechtskräftige Gesamtstrafe: Methamphetaminfälle bleiben unverändert
Redaktionelle Zusammenfassung · 853 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Elf Monate Gesamtstrafe auf korrigierter Grundlage
Ausgangsurteil umfasste verschiedene Delikte
Das Amtsgericht Erfurt hatte im April 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt. Zugrunde lagen unter anderem Leistungserschleichung, unerlaubtes Führen einer Schusswaffe, Beleidigung, Betrug, Hehlerei und mehrere Fälle von Betäubungsmittelbesitz. Bei drei dieser Besitzfälle im März und Mai 2021 waren jeweils Marihuana und Methamphetamin vorhanden. Die Methamphetaminmengen betrugen 0,19 Gramm, 0,09 Gramm und 0,4 Gramm. Eine weitere Tat vom 5. Juni 2021 betraf allein 9,97 Gramm Marihuana und war mit drei Monaten Einzelstrafe geahndet worden. Das Landgericht setzte im Berufungsverfahren im Januar 2023 die Vollstreckung der Gesamtstrafe zur Bewährung aus, ließ ihre Bemessung aber bestehen. Die Strafvollstreckungskammer widerrief diese Aussetzung später im Oktober 2023.
Die Staatsanwaltschaft beanstandete nur einen Teil der Anpassung
Nach der gesetzlichen Änderung setzte die Strafvollstreckungskammer im April 2024 die Gesamtstrafe auf elf Monate herab. Dabei ließ sie nicht nur die Einzelstrafe für den reinen Marihuanabesitz entfallen, sondern reduzierte auch die Einzelstrafen für die drei gemischten Besitzfälle. Gegen diese zweite Maßnahme richtete sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Den vollständigen Wegfall der Einzelstrafe aus der Juni-Tat und die Höhe der neuen Gesamtstrafe griff sie nicht an. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich dem Rechtsmittel an; ihre Stellungnahme wurde dem Verurteilten bekannt gemacht. Der Senat bejahte die fristgerechte Einlegung und die sachliche Berechtigung der Beschwerde. Er stellte außerdem fest, dass bereits die funktionelle Zuständigkeit der entscheidenden Kammer fehlte.
Zuständig war das erkennende Gericht
Nach der Auslegung des Senats verweist Artikel 313 Absatz 5 EGStGB zwar auf § 462 StPO, damit aber nicht zugleich auf die Zuständigkeitsregel des § 462a StPO. Die gesetzliche Lücke war anhand des gesetzgeberischen Willens zu schließen. Daraus ergab sich im Erwachsenenstrafrecht die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts und nicht der Strafvollstreckungskammer. Zur Begründung verwies der Senat auch auf die besondere gesetzliche Regelung für Jugendstrafen: Dort wird ausdrücklich auf § 66 JGG verwiesen, der unter bestimmten Voraussetzungen den Vollstreckungsleiter einbezieht. Eine vergleichbare Anordnung fehlt für das Erwachsenenstrafrecht. Dass hier ursprünglich ein Jugendgericht entschieden hatte, änderte daran nichts, weil dieses ausdrücklich Erwachsenenstrafrecht angewandt hatte und die einschlägige jugendgerichtliche Sonderregelung deshalb nicht eingriff.
Trotz Zuständigkeitsfehlers eigene Entscheidung des Senats
Eine Zurückverweisung hielt das Oberlandesgericht ausnahmsweise nicht für erforderlich. Es war zugleich für Beschwerden gegen Entscheidungen des funktionell zuständigen Spruchkörpers zuständig und durfte deshalb nach § 309 Absatz 2 StPO selbst entscheiden. Die Garantie des gesetzlichen Richters stand dem im konkreten Fall nicht entgegen. Nicht jede fehlerhafte Anwendung einer Zuständigkeitsregel ist bereits ein Verfassungsverstoß. Eine willkürliche oder offensichtlich unhaltbare Zuständigkeitsannahme der Strafvollstreckungskammer war nicht erkennbar. Der Senat erinnerte dabei an seine inzwischen aufgegebene frühere Rechtsprechung, die eine Rückgabe strenger verlangt hatte. Die Prüfung blieb somit nicht beim formellen Fehler stehen: Das Oberlandesgericht korrigierte unmittelbar die maßgeblichen Einzelstrafen und bildete auf dieser Grundlage selbst die neue Gesamtstrafe.
Weniger Unrecht genügt nicht für jede Einzelstrafenkorrektur
Die Übergangsregelungen anlässlich des Konsumcannabisgesetzes eröffnen nach dem Beschluss keine allgemeine Neubemessung sämtlicher rechtskräftiger Strafen mit Cannabisbezug. Entscheidend ist, ob die betreffende Tat nach neuem Recht vollständig aus der Strafbarkeit beziehungsweise Bußgeldbewehrung herausfällt. Das traf hier auf den ausschließlich geahndeten Marihuanabesitz vom Juni 2021 zu. Bei den drei übrigen Besitzfällen bestand jedoch die Strafbarkeit wegen des tateinheitlichen Methamphetaminbesitzes nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 BtMG fort. Der Wegfall des strafbaren Marihuanabesitzes verringerte zwar den Unrechtsgehalt dieser Taten. Nach der gerichtlichen Auslegung reichte dies aber nicht aus, um die rechtskräftigen Einzelstrafen erneut herabzusetzen. Die Möglichkeit einer nach der Rechtsänderung milderen Bestrafung durchbricht für sich genommen deren Eigenständigkeit und Rechtskraft nicht.
Fortbestehende Strafnorm begrenzt den Anwendungsbereich
Auch Artikel 313 Absatz 3 EGStGB rechtfertigte nach Auffassung des Senats keine andere Behandlung der gemischten Besitzfälle. Die Vorschrift, auf der ihre Bestrafung beruhte, war für Methamphetamin gerade nicht entfallen. Sie bestand weiterhin und trug insoweit die Verurteilung. Die Regelung zur Neubildung einer Gesamtstrafe erfasst nach der Begründung Fälle, in denen einzelne zugrunde liegende Taten vollständig nicht mehr strafbar sind; sie macht die übrigen rechtskräftigen Einzelstrafen nicht insgesamt neu verhandelbar. Deshalb löste der Senat die alte Gesamtstrafe auf, ließ die drei Monate für die reine Marihuanatat weg und behielt alle übrigen Einzelstrafen bei. Eine vollständige Aufhebung der ursprünglichen Verurteilung oder eine Neubewertung sämtlicher damaliger Straftaten war damit nicht verbunden.
Gesamtwürdigung und unveränderte Dauer
Bei der neuen Gesamtstrafenbildung berücksichtigte der Senat zugunsten des Verurteilten sein weitgehendes Geständnis im Ausgangsverfahren und die Beschränkung seiner damaligen Berufung auf die Rechtsfolgen. Außerdem sprachen die geringen Methamphetaminmengen sowie bereits verbüßte Untersuchungs- und Strafhaft zu seinen Gunsten. Strafschärfend wirkten die Vorstrafen. In der Gesamtschau hielt das Gericht elf Monate für angemessen. Über eine Strafaussetzung zur Bewährung musste es ausnahmsweise nicht erneut entscheiden: Die Strafvollstreckungskammer hatte hierzu ausdrücklich entschieden, und dieser Teil war nicht angefochten worden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Verurteilten auferlegt. Das Ergebnis verdeutlicht, dass ein erfolgreiches Rechtsmittel gegen fehlerhaft reduzierte Einzelstrafen dennoch zur gleichen Gesamtstrafdauer führen kann, wenn deren eigenständige Bemessung diese Dauer trägt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung trennt drei Prüfungsschritte: Zuständigkeit, Fortbestand der einzelnen Strafen und neue Gesamtstrafenbildung. Besonders deutlich wird die Grenze der cannabisbezogenen Übergangsregelung bei den gemischten Besitzfällen. Der geringere Unrechtsgehalt eröffnete hier keine neue Einzelstrafenzumessung, weil die Strafbarkeit des Methamphetaminbesitzes fortbestand. Zugleich war die neue Gesamtstrafe kein bloßes Rechenergebnis aus dem Wegfall von drei Monaten. Sie beruhte auf einer erneuten Gesamtwürdigung und blieb deshalb trotz korrigierter Einzelstrafengrundlage bei elf Monaten. Diese Aussage betrifft die nachträgliche Anpassung bereits rechtskräftiger Strafen in der behandelten gesetzlichen Konstellation, nicht jede noch offene Strafzumessung mit Cannabisbezug.