Strafrecht

Neu festgesetzte Gesamtstrafe: Gericht muss auch die Bewährungsfrage neu prüfen

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 17. Juni 2024 die Vollstreckung einer neu festgesetzten restlichen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht Meiningen hatte die Gesamtstrafe nach Artikel 313 EGStGB neu bestimmt, über die ebenfalls beantragte Bewährung aber weder positiv noch negativ entschieden. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft holte der Senat diese Entscheidung selbst nach. Er setzte eine Bewährungszeit von zwei Jahren fest und unterstellte den Verurteilten der Aufsicht eines Bewährungshelfers. Hinzu kamen insbesondere Vorgaben zur Arbeitssuche, zur Suchtberatung und zur Unterlassung illegalen Betäubungsmittelkonsums. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse. Die Höhe der neu festgesetzten Gesamtstrafe war nicht Gegenstand des Rechtsmittels.

Redaktioneller Kernsatz

Neu festgesetzte Gesamtstrafe: Gericht muss auch die Bewährungsfrage neu prüfen

Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Beschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Strafaussetzung

Angegriffen wurde das Ausbleiben einer Sachentscheidung

Für die Einordnung des Rechtsmittels kam es auf sein tatsächliches Ziel an. Ein Beschluss über die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Artikel 313 EGStGB ist grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Hier wollte die Staatsanwaltschaft jedoch gerade keine andere Strafhöhe erreichen. Sie beanstandete ausschließlich, dass die Strafvollstreckungskammer eine Entscheidung über die beantragte Strafaussetzung unterlassen hatte.
Bei einem solchen Fehlen einer Sachentscheidung ist nach Auffassung des Senats die einfache Beschwerde statthaft. Das Rechtsmittel wurde deshalb nach § 300 StPO entsprechend ausgelegt. Diese Unterscheidung bewahrte den konkreten Prüfungsgegenstand: Die bereits festgesetzte Strafe blieb bestehen; zu ergänzen war die offene Entscheidung über ihre Vollstreckung. Die Beschwerde war ordnungsgemäß eingelegt und führte unmittelbar zu einer für den Verurteilten günstigen Sachentscheidung.

Zuständig war grundsätzlich das erkennende Gericht

Der Senat stellte zunächst fest, dass die Strafvollstreckungskammer für die Neufestsetzung der Gesamtstrafe nicht zuständig gewesen war. Artikel 313 Absatz 5 EGStGB verweist zwar auf § 462 StPO, damit jedoch nicht zugleich auf die Zuständigkeitsregelung des § 462a StPO. Die verbleibende Lücke ist nach der Entscheidung durch Auslegung zu schließen. Diese führt im Erwachsenenstrafrecht zur Zuständigkeit des erkennenden Gerichts.
Als zusätzliche Bestätigung zog der Senat die besondere Regelung für das Jugendstrafrecht heran. Dort verweist Artikel 313 Absatz 4 EGStGB ausdrücklich auf § 66 JGG, der bei bereits teilweise vollstreckter Jugendstrafe eine Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters vorsieht. Dieser soll seine aktuelleren Kenntnisse über den Jugendlichen und dessen Entwicklung einbringen können. Eine entsprechende Verweisung für die Strafvollstreckungskammer im Erwachsenenstrafrecht fehlt. Gerade dieser Unterschied sprach aus Sicht des Senats dagegen, deren Zuständigkeit ohne ausdrückliche Grundlage anzunehmen.

Trotz des Zuständigkeitsfehlers konnte der Senat selbst entscheiden

Eine Zurückverweisung an das zuständige Gericht hielt das Oberlandesgericht ausnahmsweise nicht für erforderlich. Die neue Gesamtstrafe als solche war nicht angegriffen. Außerdem war derselbe Senat auch für Beschwerden gegen Entscheidungen des funktionell zuständigen Spruchkörpers des Erstgerichts zuständig. Er konnte deshalb nach § 309 Absatz 2 StPO selbst über die Bewährung befinden, ohne dem Verurteilten seinen gesetzlichen Richter zu entziehen.
Der Beschluss weist darauf hin, dass der Senat eine frühere abweichende Rechtsprechung bereits 2021 aufgegeben hatte. Die unmittelbare Entscheidung beruhte somit auf der besonderen Zuständigkeitskonstellation und dem begrenzten Rechtsmittelziel. Aus ihr folgt keine allgemeine Befugnis, Zuständigkeitsfehler bei jeder nachträglichen Strafentscheidung unbeachtet zu lassen. Hier musste lediglich die bislang ausgelassene Bewährungsprüfung nachgeholt werden.

Neufestsetzung umfasst die erneute Prüfung der Strafaussetzung

Inhaltlich schloss sich der Senat nach eigener Prüfung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an. Auch die Neufestsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist eine Entscheidung über eine Freiheitsstrafe. Erreicht diese den aussetzungsfähigen Bereich, knüpft § 56 StGB daran die Pflicht zur Prüfung der Bewährung. Dass Artikel 313 EGStGB die Strafaussetzung nicht nochmals ausdrücklich erwähnt, schließt diese Prüfung nicht aus.
Die neue Strafzumessungsentscheidung ist insoweit mit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vergleichbar, bei der ebenfalls neu und selbständig über die Aussetzung entschieden wird. Andernfalls könnten gerade Verurteilte ausgeschlossen sein, deren Strafe durch die Herabsetzung erstmals höchstens zwei Jahre beträgt. Bei einer Reduzierung auf höchstens ein Jahr kann außerdem die zusätzliche Anforderung besonderer Umstände entfallen. Eine allein am fehlenden ausdrücklichen Wortlaut orientierte Ablehnung würde diese Veränderungen der Entscheidungsgrundlage nicht berücksichtigen.
Mögliche Nachteile durch einen Neubeginn von Bewährungszeiten widerlegten diese Auslegung nicht. Ebenso wenig machte ein früherer negativer Bewährungsverlauf die erneute Prüfung als solche unzulässig. Er kann vielmehr bei der nun erforderlichen Entscheidung über die konkrete Bewährungsaussicht berücksichtigt werden.

Therapie und soziale Einbindung ermöglichten eine günstige Prognose

Im konkreten Fall bejahte der Senat eine günstige Prognose nach § 56 Absatz 1 StGB. Der Verurteilte war ursprünglich 2014 verurteilt worden; 2021 war die Bewährung widerrufen worden. Seit Ende August 2023 absolvierte er eine stationäre Behandlung seiner Suchtmittelabhängigkeit und wirkte damit der Erkrankung entgegen, die bereits der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegen hatte. Hinzu kamen tragfähige soziale Kontakte und ein geeigneter sozialer Empfangsraum. Als Erstverbüßer war er im Vollzug nicht beanstandet worden. Weitere Straftaten nach dem Bewährungswiderruf waren nicht bekannt geworden.
Der Verurteilte muss sich binnen drei Wochen nach Haftentlassung beim zuständigen Bewährungshelfer melden und Kontakt halten. Wohnungs- oder Aufenthaltswechsel sind schriftlich mitzuteilen. Bemühungen um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind monatlich nachzuweisen. Suchtberatung ist grundsätzlich mindestens monatlich wahrzunehmen, soweit die Beratungsstelle keine geringere Intensität für ausreichend hält. Die Teilnahme ist dem Bewährungshelfer nachzuweisen.
Der Senat hielt diese Begleitung für ausreichend, um ein künftig straffreies Leben zu unterstützen. Bewährung bedeutete dabei keinen sofortigen Straferlass: Neue Straftaten oder erhebliche Verstöße können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Widerruf führen. Bei erfolgreichem Bewährungsverlauf kommt dagegen der Erlass der noch zu vollstreckenden Strafe in Betracht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Herabsetzung der Gesamtstrafe nicht bei der neuen Strafhöhe enden darf. Für eine erneute Bewährungsprüfung sind aktuelle Entwicklungen wie Therapie, Vollzugsverhalten und die Situation nach der Entlassung konkret aufzubereiten. Ein früherer Widerruf steht einer inzwischen günstigeren Prognose nicht zwangsläufig entgegen. Zugleich ist das Rechtsmittelziel sauber zu bestimmen: Wer ausschließlich die unterbliebene Bewährungsentscheidung angreift, verfolgt etwas anderes als eine Änderung der Gesamtstrafe. Im vorliegenden Fall ermöglichte diese Begrenzung zusammen mit der Zuständigkeit des Senats eine unmittelbare Entscheidung ohne erneuten Durchgang beim Erstgericht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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