Zivilrecht

Ärztliche Aufklärung: Unterschriebener Bogen ersetzt nicht die Beweisaufnahme zum Gespräch

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 7. Mai 2024 ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Erfurt aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Der Patient beanstandete die Aufklärung vor einer Fußoperation. Das Landgericht hatte sich wesentlich auf einen unterschriebenen Aufklärungsbogen gestützt, ohne den aufklärenden Arzt als Zeugen zu vernehmen und die aufgeworfenen Fragen zu Behandlungsalternativen und Rückfallrisiken ausreichend zu klären. Darin sah der Senat einen erheblichen Verfahrensfehler. Eine Haftung wurde noch nicht abschließend festgestellt. Ebenso wenig sprach das Oberlandesgericht das verlangte Schmerzensgeld von mindestens 30.000 Euro zu. Dafür bedarf es weiterer Feststellungen durch das Landgericht.

Redaktioneller Kernsatz

Ärztliche Aufklärung: Unterschriebener Bogen ersetzt nicht die Beweisaufnahme zum Gespräch

Redaktionelle Zusammenfassung · 850 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Arzthaftungsprozess muss erneut verhandelt werden

Beschwerden nach Operation und später festgestelltem Rückfall

Der Kläger war 2012 Bundeswehrsoldat. Wegen anhaltender Beschwerden am rechten Fuß und einer Fehlstellung der Großzehe stellte er sich auf Empfehlung eines vorbehandelnden Orthopäden bei der Beklagten vor. Im August 2012 wurde eine operative Korrektur durch eine Umstellungsosteotomie durchgeführt. Die zunächst anschließende ambulante Nachbehandlung verlief nach dem festgestellten Sachverhalt komplikationslos.
Im Mai 2020 suchte er wegen seit Monaten bestehender Beschwerden erneut die Beklagte auf. Sie stellte einen Rückfall der Fehlstellung und Gefühlsstörungen fest und empfahl einen weiteren Eingriff. Auch eine andere Praxis riet zu einer Revisionsoperation. Der Kläger ließ diese nach dem dokumentierten Stand nicht durchführen.
Im Prozess behauptete er zunächst sowohl Behandlungs- als auch Aufklärungsfehler. Er machte dauerhafte Schmerzen, einen Nervenschaden und Funktionsbeeinträchtigungen geltend. Das Landgericht verneinte nach sachverständiger Beratung einen Behandlungsfehler. Mit der Berufung griff der Kläger die Entscheidung nur noch unter dem Gesichtspunkt unzureichender Aufklärung an. Diese Begrenzung ist für den weiteren Prüfungsumfang wesentlich.

Patient verwies auf Rückfallrisiko und bevorstehendes Dienstende

Der Kläger behauptete, er sei nicht ausreichend über Erfolgsaussichten, Risiken und konservative Behandlungsalternativen informiert worden. Insbesondere hätte er bei Kenntnis eines erhöhten Rückfallrisikos und möglicherweise später erneut notwendiger Operationen anders entschieden oder zumindest weiter abgewartet.
Dazu schilderte er seine damalige Lebenssituation. Sein aktiver Bundeswehrdienst habe nur noch wenige Monate gedauert; verbleibende Lehrveranstaltungen hätten keinen ständigen Gebrauch der belastenden Dienststiefel erfordert. Vor diesem Hintergrund hätten nichtoperative Möglichkeiten für ihn besondere Bedeutung gehabt. Er erklärte außerdem, gerade wegen seiner heutigen Erfahrungen eine weitere Operation abzulehnen.
Die Beklagte hielt dem den unterschriebenen Aufklärungsbogen entgegen. Darin seien typische Risiken einschließlich Rückfall und Nervenverletzungen erwähnt. Eine echte Behandlungsalternative habe nicht bestanden. Außerdem bestritt sie den Zusammenhang zwischen dem Eingriff und den geltend gemachten Schäden und berief sich hilfsweise darauf, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte. Diese unterschiedlichen Einwendungen verlangten nach Ansicht des Senats weitere Aufklärung des Sachverhalts.

Formular hat Indizwirkung, beweist den Gesprächsinhalt aber nicht vollständig

Das Oberlandesgericht beanstandete vor allem die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung hatte die Behandlungsseite zu führen. Der Patient musste nicht allein deshalb immer detailliertere Angaben zu einem Gespräch machen, weil ein unterschriebener Bogen vorlag.
Der Bogen war nach der Entscheidung lediglich ein Indiz für den Gesprächsinhalt. Er erbrachte nicht schon den vollständigen Beweis, welche Risiken, Erfolgsaussichten und Alternativen tatsächlich erläutert worden waren. Für den Nachweis war regelmäßig die Vernehmung des aufklärenden Arztes erforderlich. Ein entsprechendes Beweisangebot der Beklagten hatte das Landgericht übergangen.
Hinzu kam, dass der vorgelegte Bogen zu den konkret streitigen Erfolgsaussichten und Behandlungsalternativen keine ausreichende Aussage enthielt. Der allgemeine Hinweis auf einen Rückfall beantwortete auch nicht die Frage, ob ein individuell erhöhtes Risiko bestand und erläutert werden musste. Die Anforderungen an die Aufklärungsrüge des Klägers waren daher überspannt worden. Außerdem hätte er selbst zum Gespräch angehört werden müssen.

Geeignete Operationsmethode schließt konservative Alternative nicht automatisch aus

Auch die sachverständigen Aussagen waren nach Auffassung des Senats nicht erschöpfend ausgewertet worden. Die Feststellung, dass die gewählte Operation zur Korrektur der Fehlstellung geeignet und die richtige operative Methode gewesen sei, beantwortet nicht ohne Weiteres die andere Frage, ob eine nichtoperative Behandlung eine echte Alternative dargestellt hätte.
Das Landgericht hatte aus Ausführungen zur operativen Beseitigung der Fehlstellung abgeleitet, konservative Möglichkeiten seien nicht relevant. Der Sachverständige war dazu aber nicht ausreichend ergänzend befragt worden. Ebenso fehlten Feststellungen dazu, welche konservativen Behandlungsversuche der Kläger bereits unternommen hatte und wie sich das bevorstehende Dienstende auf seine konkrete Belastungssituation ausgewirkt hätte.
Der Senat verlangte keine Aufklärung über jede theoretisch denkbare Maßnahme. Entscheidend ist, ob medizinisch sinnvolle und gleichwertig in Betracht kommende Möglichkeiten mit unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Erfolgschancen vorliegen. Wenn konservative Maßnahmen bereits ausgeschöpft sind und keine wirkliche Alternative mehr bieten, kann die Bewertung anders ausfallen. Welche Konstellation beim Kläger vorlag, blieb gerade offen. Auch die relative oder absolute Indikation des Eingriffs musste näher geklärt werden.

Schaden, Ursächlichkeit und hypothetische Einwilligung bleiben zu prüfen

Die Beklagte musste nicht schon deshalb haften, weil eine Aufklärungslücke möglich erschien. Der Kläger hatte weiterhin den Zusammenhang zwischen einem gegebenenfalls nicht wirksam erlaubten Eingriff und seinen behaupteten Folgen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Für die Folgen eines solchen Eingriffs wies der Senat auf den Beweismaßstab des § 287 ZPO hin.
Die bislang fehlende Feststellung einer Nervenverletzung erledigte die gesamte Schadensfrage nicht. Nach den sachverständigen Ausführungen hatte sich jedenfalls ein Rückfallrisiko verwirklicht. Offen war unter anderem, ob eine spätere Operation und damit der Beginn einer möglichen Operationsfolge bei ordnungsgemäßer Information hätten hinausgeschoben werden können.
Das Landgericht muss den Sachverständigen ergänzend befragen, den aufklärenden Arzt vernehmen und den Kläger zum Gespräch sowie gegebenenfalls zu seinem behaupteten Entscheidungskonflikt anhören. Wegen des Umfangs dieser Beweisaufnahme hielt der Senat die Zurückverweisung für geboten. Die Kostenentscheidung bleibt grundsätzlich dem Landgericht vorbehalten. Nicht erhoben werden die Gerichtsgebühren der Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht wurden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

In Aufklärungsstreitigkeiten sollten Dokumentation und tatsächliches Gespräch getrennt betrachtet werden. Ein unterschriebener Bogen kann den Nachweis unterstützen, ersetzt aber nach dieser Entscheidung nicht ohne Weiteres die Prüfung dessen, was im konkreten Fall besprochen wurde. Ebenso sind die Wahl einer geeigneten Operationsmethode und die Frage nach aufklärungspflichtigen Alternativen unterschiedliche Themen. Für den weiteren Prozess werden hier besonders die damalige persönliche Belastungssituation und die medizinischen Möglichkeiten vor dem Eingriff relevant. Die Zurückverweisung bedeutet weder einen festgestellten Behandlungsfehler noch einen bereits zugesprochenen Entschädigungsanspruch.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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