Zivilrecht

Brand am Blockheizkraftwerk: Herstellerin haftet ohne Planungsauftrag nicht für unerkennbar ungeeigneten Standort

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 30. April 2024 die Berufung eines Heizungsunternehmers in einem Streit über ein Blockheizkraftwerk zurückgewiesen. Die Herstellerin verlangte noch 30.000 Euro für Lieferung, Aufbau und Inbetriebnahme. Der Unternehmer rechnete mit Schäden nach einem Brand im Schaltschrank auf und verlangte mit einer Widerklage weitere 53.047,05 Euro. Er konnte jedoch keine schadensursächliche Pflichtverletzung der Herstellerin beweisen. Insbesondere war sie nicht mit der Planung des Aufstellorts beauftragt worden. Eine erkennbare Gefahr, auf die sie hätte hinweisen müssen, ließ sich ebenfalls nicht feststellen. Die Restforderung blieb daher bestehen; die Widerklage blieb erfolglos. Der Beklagte trägt die Berufungskosten einschließlich der Kosten der Streithelfer. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Redaktioneller Kernsatz

Brand am Blockheizkraftwerk: Herstellerin haftet ohne Planungsauftrag nicht für unerkennbar ungeeigneten Standort

Redaktionelle Zusammenfassung · 841 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Restvergütung bleibt geschuldet, Schadensersatzforderung scheitert

Vertriebsberatung und Standortverantwortung waren zwischen den Beteiligten streitig

Ein Kunde hatte den beklagten Unternehmer mit dem Wunsch nach einem Blockheizkraftwerk angesprochen. Der Beklagte wandte sich zunächst an ein Unternehmen, das Beratungs- und Vermittlungsleistungen für solche Anlagen anbot. Dieses stellte den Kontakt zu einem Vertriebspartner der späteren Klägerin her. Nach einer Besichtigung vor Ort wurde Ende 2013 ein Angebot erstellt, das der Beklagte 2014 annahm. Die Anlage ging im November 2014 in Betrieb.
Der Beklagte behauptete, der Vertriebspartner habe ein Konzept für die Aufstellung der Komponenten vorgegeben. Die Herstellerin müsse sich dessen Verhalten und Kenntnisse zurechnen lassen. Sie schulde mit der Installation auch die Auswahl eines sicheren Standorts. Herstellerin und Streithelfer bestritten dagegen einen Planungsauftrag und konkrete Standortvorgaben. Nach einem späteren Brand wurde ein Ersatzschaltschrank mit zusätzlicher Kühlung eingebaut. Der Beklagte wollte die dafür gezahlten 18.000 Euro sowie weitere Ausfallschäden mit der Restvergütung verrechnen und darüber hinausgehenden Schaden ersetzt bekommen.

Zu hohe Umgebungstemperatur als Brandursache festgestellt

Nach der erstinstanzlichen sachverständigen Untersuchung war die zu hohe Umgebungstemperatur am Aufstellort für den Brand ursächlich. Sie hatte die Belastbarkeit elektrischer Bauteile vermindert. Das Landgericht verneinte eine Verantwortlichkeit der Herstellerin, weil diese keine Standortplanung übernommen hatte. Einen eigenständigen Konstruktions- oder Verkabelungsfehler sah es ebenfalls nicht als bewiesen an.
Im Berufungsverfahren kritisierte der Beklagte insbesondere, dass die vorhandenen Heizkessel zusätzliche Wärme abgeben konnten. Außerdem verwies er auf die geänderte Ausstattung des Ersatzschaltschranks und dessen anschließenden störungsfreien Betrieb. Daraus folge seiner Ansicht nach, dass die ursprüngliche Ausführung mangelhaft gewesen sei. Der Senat ließ ergänzend sachverständig prüfen, ob Mitarbeiter der Herstellerin schon beim ersten Aufstellen die erhöhte Brandgefahr hätten erkennen müssen. Damit unterschied er ausdrücklich zwischen einer nicht übernommenen Planungsleistung und einer möglichen eigenständigen Hinweisverpflichtung bei erkennbaren Gefahren.

Aufstellung bedeutete hier keine Übernahme der Fachplanung

Nach Angebot und Auftragsbestätigung umfasste die Leistung der Klägerin Anlieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme und Abnahme des Blockheizkraftwerks. Eine darüber hinausgehende Planung war nicht vereinbart. Die Pflicht zur Aufstellung schließt nach der Entscheidung ohne zusätzliche Abrede nicht automatisch die Planung ein, an welchem Ort einzelne Module unter sämtlichen technischen Randbedingungen betrieben werden können. Diese Aufgabe kann beim Auftraggeber oder bei einem gesondert beauftragten Fachplaner liegen.
Auch der Vortrag des Beklagten belegte keinen Planungsauftrag an die Herstellerin. Er hatte sich wegen der Realisierbarkeit zunächst an die späteren Streithelfer gewandt. Ob und in welchem Umfang diese selbst Planungsleistungen übernommen hatten, musste der Senat für den Anspruch gegen die Herstellerin nicht abschließend klären.
Die Visitenkarte des Vertriebspartners mit dem Namen der Herstellerin änderte daran nichts. Sie bezeichnete ein Vertriebsbüro und begründete keinen hinreichenden Anschein einer Vollmacht, zusätzlich Planungsleistungen für die Herstellerin zu übernehmen. Auch die Benennung als Bearbeiter des Angebots belegte einen solchen Auftrag nicht. Der vorgelegte Lageplan stammte nach unwidersprochenem Vortrag vom Beklagten selbst.

Keine nachgewiesene Verletzung einer Hinweispflicht

Der Senat bestätigte grundsätzlich, dass eine Herstellerin ungefragt warnen muss, wenn sie Zweifel an der Eignung eines vorgegebenen Standorts haben muss. Eine fehlende Planungsbeauftragung beseitigt solche Nebenpflichten also nicht pauschal. Nach dem ergänzenden Gutachten war die konkrete Erwärmungssituation jedoch ein komplexer Vorgang, dessen Bewertung mehrere technische Faktoren erforderte und vorrangig der Fachplanung zuzuordnen war.
Der Sachverständige hatte zwar als üblichen Fall einen Fachplaner im Auftrag des Herstellers angenommen. Gerade diese Konstellation lag hier nach den Feststellungen nicht vor. Die Klägerin hatte weder selbst geplant noch einen Planer eingeschaltet. Dass ihre mit der Aufstellung befassten Mitarbeiter die Ungeeignetheit ohne entsprechende Fachprüfung hätten erkennen müssen, war nicht bewiesen. Die Gefahr sprang bei bloßer Betrachtung nicht ohne Weiteres ins Auge.
Auch eine behauptete spätere Äußerung eines Monteurs, der erste Schaltschrank hätte so nicht installiert werden dürfen, belegte keine frühere Erkennbarkeit. Diese Äußerung wäre bereits vor dem Hintergrund des eingetretenen Brands erfolgt. Eine Beweisaufnahme darüber hielt der Senat deshalb nicht für entscheidungserheblich.

Veränderte Ersatzanlage bewies keinen ursprünglichen Konstruktionsfehler

Die Herstellerin durfte nach der gerichtlichen Bewertung davon ausgehen, dass die Standortprüfung anderweitig vorgenommen und ihre angegebenen Betriebsbedingungen berücksichtigt würden. Dazu gehörte auch die im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannte Lufttemperatur von 25 Grad. Der Beklagte konnte einen von der Standortproblematik unabhängigen Konstruktionsfehler nicht beweisen. Dass die Anlage zuvor etwa ein halbes Jahr unter Volllast gearbeitet hatte, belegte einen solchen Fehler jedenfalls nicht.
Hinzu kam, dass wesentliche Teile bei der Begutachtung nicht mehr vorhanden waren. Soweit dadurch ein von der Klägerin zu verantwortender Mangel nicht mehr nachgewiesen werden konnte, wirkte sich dies zulasten des beweispflichtigen Beklagten aus. Bereits wegen des fehlenden Anspruchsgrundes musste der Senat die behauptete Schadenshöhe nicht abschließend prüfen.
Die Entscheidung betrifft damit die konkret vereinbarte Aufgabenverteilung und die nachgewiesene Erkennbarkeit der Gefahr. Sie enthält keine umfassende Feststellung, dass sämtliche anderen Projektbeteiligten fehlerfrei gehandelt hätten. Der Berufungsstreitwert wurde aus Restforderung und verbliebener Widerklage auf 83.047,05 Euro festgesetzt.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei technischen Anlagen sollte ausdrücklich festgehalten werden, wer den Standort plant und dessen thermische Bedingungen prüft. Lieferung und Inbetriebnahme allein beantworteten diese Frage hier nicht zugunsten des Auftraggebers. Zugleich bleiben Warnpflichten bei erkennbaren Risiken möglich; ihr Bestehen hängt von der konkreten Fachkunde und Wahrnehmbarkeit ab. Für die spätere Beweisführung ist außerdem die Sicherung beschädigter Bauteile wesentlich. Eine nach dem Schaden verbesserte Ersatzkonstruktion beweist für sich genommen weder einen ursprünglichen Produktfehler noch dessen Erkennbarkeit bei der ersten Montage. Der Fall verdeutlicht diese unterschiedlichen Prüfungsfragen besonders klar.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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