Zivilrecht
Erbenauskunft für offene Zuzahlungen: Krankenkasse muss keine Gerichtsgebühr zahlen
Das Thüringer Oberlandesgericht gab der Beschwerde einer Krankenkasse gegen eine nachlassgerichtliche Kostenrechnung statt. Die Kasse hatte nach dem Tod einer Versicherten Auskunft unter anderem über mögliche Erben verlangt. Für die erteilte Auskunft stellte das Nachlassgericht Erfurt 15 Euro in Rechnung. Die Krankenkasse hielt die Anfrage wegen ihres Zusammenhangs mit erbrachten Sozialleistungen für kostenfrei. Nachdem ihre Erinnerung beim Amtsgericht erfolglos geblieben war, erreichte sie im Beschwerdeverfahren die Aufhebung sowohl des zurückweisenden Beschlusses als auch des Kostenansatzes. Grundlage war die Kostenfreiheit nach § 64 Absatz 2 SGB X. Nach Auffassung des Senats erfasst diese auch eine Erbenauskunft, die benötigt wird, um offen gebliebene gesetzliche Zuzahlungen aus früheren Versicherungsleistungen geltend zu machen.
Redaktioneller Kernsatz
Erbenauskunft für offene Zuzahlungen: Krankenkasse muss keine Gerichtsgebühr zahlen
Redaktionelle Zusammenfassung · 810 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Eine Gebühr von 15 Euro wird aufgehoben
Die Auskunft sollte einen Rückgriff wegen Zuzahlungen ermöglichen
Die Anfrage war im Oktober 2022 an das Nachlassgericht gerichtet worden. Die Krankenkasse verwies im Erinnerungsverfahren zunächst allgemein auf erbrachte Sozialleistungen und die gesetzlichen Vorgaben zu Zuzahlungen beziehungsweise zur Erstattung unberechtigter Leistungen. Auf Nachfrage des Senats konkretisierte sie später die hier maßgeblichen Forderungen. Es handelte sich um Zuzahlungen für Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte aus den Jahren 2018 bis 2022. Die einzeln aufgeführten Beträge reichten von zehn Euro für einen Transport bis zu 110 Euro für einen Krankenhausaufenthalt. Der Zusammenhang mit konkreten Leistungen war damit im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar beschrieben. Die Entscheidung betraf jedoch nicht die abschließende Berechtigung jeder einzelnen Zahlungsforderung gegen bestimmte Erben. Zu prüfen war, ob die für deren Vorbereitung eingeholte nachlassgerichtliche Auskunft gebührenpflichtig war.
Kostenfreiheit soll Mittel für Sozialleistungen erhalten
Nach § 64 Absatz 2 SGB X sind Geschäfte und Verhandlungen kostenfrei, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung notwendig werden. Der Senat betrachtete diese Regelung gegenüber § 7 Absatz 1 SGB X als speziellere Vorschrift. Sie ordnet im entsprechenden Bereich Kostenfreiheit für das behördliche Zusammenwirken an, unabhängig davon, ob eine Maßnahme zugleich als Amtshilfe einzuordnen ist. Der Zweck liegt nach der Begründung darin, die für soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit verfügbaren Mittel möglichst ihrer eigentlichen Aufgabe vorzubehalten. Sowohl Leistungsempfänger als auch Leistungsträger sollen von vermeidbaren Kostenbelastungen verschont bleiben. Dieser Zweck leitete die weitere Auslegung des Gerichts. Die Kostenfreiheit wurde daher nicht allein nach der äußeren Bezeichnung der Anfrage, sondern anhand ihres Zusammenhangs mit der Sozialleistungsgewährung beurteilt.
Auch ein gerichtliches Nachlassverfahren ist erfasst
Die Befreiung ist nach der Entscheidung nicht auf rein behördliche Verfahren beschränkt. Sie gilt ebenfalls für gerichtliche Verfahren, auf die das FamFG anzuwenden ist, hier also für das Nachlassverfahren. Die Auskunft über dessen Stand und insbesondere über die Erben eines Leistungsempfängers zählt zu den von § 64 Absatz 2 SGB X erfassten Geschäften und Verhandlungen. Diese Begriffe sind nach Auffassung des Senats entsprechend dem Gesetzeszweck weit zu verstehen. Eine enge Beschränkung auf Anfragen, die unmittelbar die Bewilligung einer bestimmten Versicherungsleistung ermöglichen, wäre damit nicht vereinbar. Erforderlich ist vielmehr ein innerer Zusammenhang zur Leistungsgewährung. Damit konnte auch eine nach dem Tod der Versicherten gestellte Auskunftsanfrage von der Vorschrift erfasst werden, obwohl die eigentlichen medizinischen Leistungen bereits erbracht waren.
Der Rückgriff ist mit der Leistung eng verbunden
Die begehrte Information sollte keine neue Sozialleistung ermöglichen. Trotzdem sah der Senat den notwendigen Zusammenhang als gegeben an. Er verwies darauf, dass auch Maßnahmen des Rückgriffs erfasst werden können, wenn sie untrennbar mit der Leistungsgewährung verbunden sind. Als vergleichbare Konstellation nennt die Begründung den Rückgriff gegen einen Schadensersatzpflichtigen aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs. Schon die Formulierung, dass ein Geschäft aus Anlass der Leistungserbringung notwendig wird, spricht nach dem Beschluss gegen eine Begrenzung auf den unmittelbaren Bewilligungsvorgang. Die enge Verbindung von Leistung und Rückgriff gehört vielmehr zu den Besonderheiten des Sozialleistungsrechts. Im konkreten Fall hatte die Verstorbene Leistungen erhalten, für die gesetzliche Zuzahlungen zu erbringen waren. Da diese offen geblieben waren, stand die beabsichtigte Inanspruchnahme der Erben in dem erforderlichen Zusammenhang.
Die Einziehung durch Leistungserbringer ändert den Anspruch nicht
Der Gebührenfreiheit stand auch nicht entgegen, dass viele Zuzahlungen grundsätzlich von den jeweiligen Leistungserbringern eingezogen werden. Das Gericht unterschied zwischen dieser Einziehungsbefugnis und der Inhaberschaft an der Forderung. Nach den Gründen handelt es sich um Ansprüche der Krankenkassen gegen ihre Versicherten, nicht um eigene Vergütungsansprüche der Krankenhäuser oder anderer Leistungserbringer. Durch die gesetzliche Aufgabe, Zuzahlungen einzuziehen, werden diese deshalb nicht selbst Gläubiger des Zahlungsanspruchs. Ein Forderungsübergang findet dadurch nicht statt. Die vom Gericht genannte Ausnahme für bestimmte Fahrkosten änderte an der hier entscheidenden Zuordnung ebenfalls nichts. Damit blieb der beabsichtigte Rückgriff rechtlich dem Verhältnis zwischen Krankenkasse und Versichertem zugeordnet. Der Zusammenhang mit der Sozialleistung wurde nicht dadurch unterbrochen, dass ein anderer Beteiligter normalerweise die Zahlung entgegennehmen sollte.
Erfolg im Kostenstreit ohne Entscheidung über die Erbenhaftung
Die Beschwerde war nach ihrer ausdrücklichen Zulassung statthaft und führte zur vollständigen Beseitigung des angegriffenen Kostenansatzes. Das Beschwerdeverfahren war gebührenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Der Senat bezeichnete seine Entscheidung als nicht anfechtbar. Inhaltlich bleibt die Aussage auf die hier benötigte Auskunft und deren Kosten beschränkt. Weder wurden bestimmte Personen als Erben festgestellt noch offene Zuzahlungen gegen sie tituliert. Auch eine allgemeine Gebührenbefreiung für jede beliebige Anfrage einer Krankenkasse lässt sich aus den Gründen nicht ableiten. Tragend war der festgestellte innere Zusammenhang zwischen den konkret erläuterten Zuzahlungsforderungen und den zuvor erbrachten Sozialleistungen. Gerade die im Beschwerdeverfahren erfolgte Konkretisierung der Forderungen machte sichtbar, weshalb die Auskunft zur Vorbereitung dieses Rückgriffs unter die gesetzliche Kostenfreiheit fiel.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer Auskunftsanfrage an das Nachlassgericht sollte ein Sozialleistungsträger den Bezug zur Leistungsgewährung nachvollziehbar darstellen. Der Fall zeigt, dass auch die Vorbereitung eines Rückgriffs wegen offener Zuzahlungen kostenfrei sein kann. Eine konkrete Benennung der Leistungen und Forderungen erleichtert die Einordnung. Zugleich bleibt die Gebührenfrage von der späteren Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen die ermittelten Erben zu unterscheiden.