Zivilrecht
Wiederverheiratungsklausel: Nach Eintritt der Nacherbfolge durfte der Vater seine zweite Ehefrau einsetzen
Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Beschwerde eines Sohnes zurückgewiesen, der aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern Alleinerbe seines Vaters werden wollte. Der Vater hatte sich mit seiner ersten Ehefrau in einem Testament vom 7. April 1996 gegenseitig zum Vorerben eingesetzt. Der gemeinsame Sohn sollte Nacherbe des zuerst versterbenden Elternteils und Vollerbe des zuletzt versterbenden Elternteils werden. Zusätzlich bestimmten die Eheleute, dass die Nacherbfolge auch bei einer erneuten Heirat des überlebenden Ehegatten eintreten sollte. Nach dem Tod der ersten Ehefrau am 25. April 1996 heiratete der Vater am 8. November desselben Jahres erneut. Mit seiner zweiten Ehefrau errichtete er am 27. Oktober 2013 ein weiteres gemeinschaftliches Testament. Dieses sah eine gegenseitige Einsetzung zu alleinigen Vollerben vor. Nach dem Tod des Vaters verlangten sowohl der Sohn als auch die zweite Ehefrau einen Erbschein, der jeweils die eigene Alleinerbenstellung ausweisen sollte. Das Nachlassgericht hielt die Voraussetzungen für den Erbscheinsantrag der zweiten Ehefrau für festgestellt. Es ging davon aus, dass die Wiederheirat die im ersten Testament geregelte Nacherbfolge ausgelöst und zugleich eine etwaige Bindung des Vaters beseitigt hatte. Gegen diese Beurteilung richtete sich die Beschwerde des Sohnes. Der nachlassgerichtliche Beschluss war dem Sohn am 24. Juli 2023 zugegangen; seine Beschwerde ging am 3. August 2023 ein. Das Oberlandesgericht beurteilte sie als statthaft sowie form- und fristgerecht, aber sachlich erfolglos. Der Konflikt betraf damit das Verhältnis der beiden Testamente und die Reichweite einer Bindung aus der ersten Ehe.
Redaktioneller Kernsatz
Wiederverheiratungsklausel: Nach Eintritt der Nacherbfolge durfte der Vater seine zweite Ehefrau einsetzen
Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Zwei Testamente und konkurrierende Erbscheinsanträge
Der Bedingungseintritt veränderte die erbrechtliche Ausgangslage
Nach Auffassung des Senats richtete sich die Erbfolge nach dem Testament von 2013. Er ließ ausdrücklich offen, ob die Einsetzung des Sohnes zum Erben des länger lebenden Elternteils im Testament von 1996 ursprünglich wechselbezüglich gewesen war. Selbst wenn eine daraus folgende Bindung nach §§ 2269, 2271 BGB unterstellt wurde, hatte sie nach seiner Auslegung mit der Wiederverheiratung geendet. Ausschlaggebend war die konkrete Verbindung von Vor- und Nacherbschaft mit der Wiederverheiratungsklausel. Der Sohn sollte das Erbe seiner zuerst verstorbenen Mutter auch dann erhalten, wenn der Vater erneut heiratete. Dieser Erwerb war nach der Begründung des Gerichts an eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB geknüpft. Mit der erneuten Eheschließung trat die Bedingung ein. Gleichzeitig wurde der Vater von einer unterstellten Bindung an das gemeinschaftliche Testament frei. Das Oberlandesgericht stützte diese Bewertung unter anderem auf die im Beschluss angeführten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. November 2001, 1Z BR 31/01, und des Kammergerichts vom 4. Dezember 2015, 6 W 87/15. Entscheidend war nicht allein die Tatsache einer zweiten Ehe. Die Rechtsfolge ergab sich aus dem Inhalt der bereits zuvor getroffenen testamentarischen Regelung und dem darin vorgesehenen Eintritt der Nacherbfolge.
Die beabsichtigte Sicherung des mütterlichen Nachlasses genügte nicht
Der Sohn wandte ein, das erste Testament müsse nach dem wirklichen Willen der Eltern ausgelegt werden. Aus seiner Sicht sollte die Wiederverheiratungsklausel lediglich verhindern, dass ein neuer Ehepartner am Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils beteiligt wurde. Die Bindung an seine eigene spätere Erbenstellung dürfe dadurch nicht entfallen. Er bezog sich dabei insbesondere auf das beim Tod seiner Mutter vorhandene Nachlassvermögen und verlangte eine entsprechende ergänzende Auslegung. Der Senat teilte zwar den Ausgangspunkt, dass die Klausel eine Beteiligung des neuen Ehepartners am Erbe des Erstversterbenden verhindern sollte. Er folgte aber nicht dem daraus gezogenen Schluss einer fortbestehenden Bindung des Vaters. Im Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments fand sich kein Hinweis darauf, dass die Wechselbezüglichkeit ungeachtet einer Wiederverheiratung erhalten bleiben sollte. Das Fehlen einer ausdrücklich formulierten Änderungsbefugnis hinsichtlich der späteren Erbenstellung des Sohnes reichte dafür ebenfalls nicht aus. Nach der gerichtlichen Auslegung führte die getroffene Gestaltung ohne eine zusätzliche abweichende Regelung vielmehr zum Wegfall der Bindung. Der Schutz des Nachlasses der Mutter wurde somit durch die vorgezogene Nacherbfolge verwirklicht. Eine darüber hinaus fortdauernde Festlegung der Erbfolge nach dem Vater ließ sich dem Testament im entschiedenen Fall nicht entnehmen. Der Sohn konnte aus dem erkennbaren Sicherungszweck daher nicht die von ihm beanspruchte umfassendere Wirkung ableiten.
Auslegung beider Erklärungen und begrenzte Reichweite des Ergebnisses
Das Gericht erläuterte seine Auslegungsmethode ausdrücklich. Bei einem gemeinschaftlichen Testament kommt es auf den Willen beider Testierenden an. Die Auslegung darf sich nicht auf eine rein sprachliche Betrachtung beschränken; einzubeziehen sind auch zugängliche Umstände außerhalb der Urkunde, die den erklärten Willen verdeutlichen können. Zugleich geht es nicht darum, einen von der Erklärung losgelösten Wunsch zu ermitteln. Zu klären ist, was die Eheleute mit ihren tatsächlich verwendeten Worten ausdrücken wollten. Im vorliegenden Verfahren waren keine außerhalb des Testaments liegenden Umstände ersichtlich, die für die vom Sohn gewünschte fortdauernde Bindung sprachen. Damit blieb es bei der Auslegung anhand der vereinbarten Vor- und Nacherbfolge und ihres vorzeitigen Eintritts bei Wiederheirat. Der Senat bestätigte die Entscheidung zugunsten des Erbscheinsantrags der zweiten Ehefrau und belastete den Sohn nach § 84 FamFG mit den Beschwerdekosten. Die Festsetzung des Geschäftswerts sollte gesondert erfolgen; Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sah das Gericht nicht. Der Beschluss legt daher nicht jede Wiederverheiratungsklausel unterschiedslos aus. Er beruht auf dem konkreten Testament, dem fehlenden Anhaltspunkt für eine weitergehende Bindung und dem Fehlen ergänzender tatsächlicher Umstände.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wiederverheiratungsklauseln sollten nicht isoliert vom übrigen Erbfolgesystem formuliert werden. Im entschiedenen Fall schützte der Eintritt der Nacherbfolge den Nachlass der ersten Ehefrau, eröffnete dem Überlebenden zugleich aber neue Testierfreiheit. Für die Beratung sind deshalb zwei unterschiedliche Ziele auseinanderzuhalten: die Sicherung des bereits vorhandenen Nachlasses und die Bindung hinsichtlich des späteren eigenen Nachlasses. Sollen beide Ziele bestehen bleiben, muss die testamentarische Gestaltung diesen Willen nachvollziehbar zum Ausdruck bringen.