Zivilrecht
Auto verkauft und zurückgemietet: Jena bestätigt Wertersatz und mehrjährigen Nutzungsausfall
Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 10. Januar 2024 die Berufung eines Fahrzeugverwerters gegen eine Verurteilung zu 38.374 Euro Schadensersatz nebst Prozesszinsen zurückgewiesen. Die Klägerin hatte ihr Auto im Rahmen eines Sale-and-rent-back-Geschäfts verkauft und zugleich zurückgemietet. Nach ausgebliebenen Mietzahlungen holte die Beklagte das Fahrzeug ab und veräußerte es weiter. Der Senat bewertete das konkrete Geschäft als sittenwidrig und hielt die Klägerin bis zur Weiterveräußerung weiterhin für Eigentümerin. Ihr standen 4.850 Euro Wiederbeschaffungswert und 33.524 Euro Nutzungsausfall zu. Die lange Ausfallzeit und das Verhältnis zum Fahrzeugwert rechtfertigten nach den festgestellten Umständen keine Kürzung. Die Beklagte trägt die Berufungskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.
Redaktioneller Kernsatz
Auto verkauft und zurückgemietet: Jena bestätigt Wertersatz und mehrjährigen Nutzungsausfall
Redaktionelle Zusammenfassung · 848 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Fahrzeugverwerter muss insgesamt 38.374 Euro ersetzen
Geringer Verkaufserlös bei anschließender monatlicher Mietbelastung
Die Klägerin vereinbarte im August 2018 einen Kaufpreis von 1.700 Euro für ihren gebrauchten Pkw. Nach Gebühren und Kosten wurden ihr tatsächlich 1.432,70 Euro ausgezahlt. Gleichzeitig schlossen die Parteien einen Mietvertrag, der ihr die weitere Nutzung gegen monatlich 168,30 Euro ermöglichen sollte. Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen übernahm sie selbst. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit war eine öffentliche Versteigerung vorgesehen, bei der sie hätte mitbieten können.
Die Klägerin zahlte die Miete nicht. Die Beklagte kündigte und ließ das Fahrzeug am 25. Oktober 2018 abholen. Noch im selben Jahr verlangte die Klägerin gerichtlich dessen Herausgabe gegen Rückzahlung des erhaltenen Betrags. Damit war sie 2019 erfolgreich; dieses Urteil wurde nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig. Das Fahrzeug erhielt sie trotzdem nicht zurück. Die Beklagte erklärte, es bereits versteigert beziehungsweise weiterveräußert zu haben. Im nachfolgenden Prozess verlangte die Klägerin deshalb Wertersatz und Entschädigung für die entgangene Nutzung.
Wucherähnliches Geschäft anhand von Preis, Wert und Geldnot festgestellt
Der Senat prüfte die Vertragsgestaltung eigenständig als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Absatz 1 BGB. Dafür müssen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen und zusätzliche Umstände die besondere Verwerflichkeit begründen. Bei einem besonders groben Missverhältnis kann sich eine entsprechende tatsächliche Vermutung ergeben.
Als Vergleichsgröße diente der vereinbarte Kaufpreis von 1.700 Euro. Die vorgelegte Fahrzeugbewertung nannte 4.850 Euro Wiederbeschaffungswert und 3.300 Euro Zeitwert. Selbst beim niedrigeren Wert war das Auto nahezu doppelt so viel wert wie der vereinbarte Preis. Welche dieser beiden Größen ausschlaggebend war, konnte deshalb offenbleiben. Das pauschale Bestreiten der Bewertung genügte nicht. Die eigene Bewertung der Beklagten beschrieb den Gesamtzustand sogar als gut; konkrete erhebliche Mängel waren nicht nachvollziehbar dargestellt.
Hinzu kam die unstreitige akute Geldnot der Klägerin, die für die Beklagte erkennbar war. Die Gebühren minderten den tatsächlich verfügbaren Erlös weiter. Auch die hohe Mietbelastung bei fortbestehender Übernahme wesentlicher Fahrzeugkosten verstärkte die Bewertung. Die Mieten wurden dabei nicht einfach rechnerisch dem Kaufpreis zugeschlagen, sondern als zusätzlicher Umstand des verbundenen Geschäfts berücksichtigt.
Sittenwidrigkeit erfasste hier auch die Eigentumsübertragung
Grundsätzlich führt die Unwirksamkeit eines Kaufvertrags nicht automatisch zur Unwirksamkeit der gesonderten Übereignung. Hier sah der Senat aber gerade im Vollzug des Geschäfts einen Teil der sittenwidrigen Benachteiligung. Erst der behauptete Eigentumserwerb sollte der Beklagten ermöglichen, weitere Einnahmen durch Rückvermietung und spätere Verwertung zu erzielen. Außerdem waren die Geschäfte nach dem erkennbaren Vertragswillen miteinander verbunden.
Die Klägerin verlor ihr Eigentum deshalb nicht schon durch die anfängliche Übereignung. Die Beklagte nahm das Fahrzeug später ohne eigenes Besitzrecht an sich. Ihre Unkenntnis von der Unwirksamkeit hielt der Senat mindestens für grob fahrlässig. Als sie das Fahrzeug weiterveräußerte und dadurch die Rückgabe unmöglich machte, haftete sie nach den Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses.
Der Senat ging von einem gutgläubigen Erwerb des späteren Käufers aus. Die Beklagte hatte weder diesen Käufer benannt noch aussagekräftige Verwertungsunterlagen vorgelegt. Selbst bei anderer Beurteilung hätte die Schadensersatzforderung nach der zusätzlichen Erwägung des Gerichts eine Genehmigung der Verfügung enthalten, ohne die Ersatzpflicht entfallen zu lassen.
Ausgezahlter Kaufpreis wurde nicht vom Schaden abgezogen
Für den Verlust des Fahrzeugs waren die Kosten einer vergleichbaren Ersatzbeschaffung maßgeblich. Der Senat legte dafür die nachgewiesenen 4.850 Euro zugrunde. Den ausgezahlten Betrag von 1.432,70 Euro zog er nicht ab. Zwar konnte sich aus der Nichtigkeit grundsätzlich ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Beklagten ergeben. Dessen Durchsetzung war nach der Entscheidung wegen ihres eigenen Sittenverstoßes nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Die Zahlung war nach dem vereinbarten Kaufvertrag endgültig an die Klägerin geleistet worden. Eine wirtschaftliche Umdeutung in ein nach Mietende zurückzuzahlendes Darlehen nahm der Senat nicht vor. Auch einen Anlass, den Rückforderungsausschluss aus Treu und Glauben einzuschränken, sah er nicht. Er hielt damit an der rechtlichen Trennung zwischen dem Ersatz des verlorenen Eigentums und einer möglichen Rückforderung der zuvor sittenwidrig veranlassten Zahlung fest.
Nutzungsausfall wurde wegen erkennbar fehlender Ersatzmittel nicht gekürzt
Für 1.156 geltend gemachte Ausfalltage setzte der Senat jeweils 29 Euro an. Die verwendete Nutzungsausfalltabelle war als Schätzgrundlage geeignet; Alter und Zustand waren bereits durch eine Herabstufung berücksichtigt. Die Klägerin hatte weder Mietwagenkosten noch entgangenen gewerblichen Gewinn verlangt. An Nutzungswillen und hypothetischer Nutzungsmöglichkeit bestanden keine erheblichen Zweifel. Dass sie über Jahre kein Ersatzfahrzeug anschaffte, erklärte sich durch ihre fehlenden finanziellen Mittel und nicht durch fehlendes Interesse am Auto.
Nutzungsausfall ersetzt einen anderen Nachteil als den Sachwert. Deshalb begrenzte der Senat ihn weder auf den Fahrzeugwert noch automatisch auf bloße Vorhaltekosten. Auch einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht verneinte er. Die finanzielle Notlage war der Beklagten bekannt; schon die erste Miete blieb unbezahlt. Die Klägerin hatte ihre fehlende Ersatzbeschaffungsmöglichkeit im Verfahren offengelegt und das Auto gerichtlich zurückverlangt.
Eine zusätzliche Warnung vor langem Nutzungsausfall war unter diesen Umständen entbehrlich. Einen Vorschuss zur Ersatzbeschaffung hatte die Beklagte nicht angeboten. Die ungewöhnliche Schadenshöhe blieb damit Ergebnis der konkret festgestellten Umstände, keine allgemeine Zusage unbegrenzter Nutzungsausfallentschädigung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung trennt drei Fragen: die Wirksamkeit des verbundenen Vertragsmodells, den Eigentumsverlust durch die spätere Verwertung und den fortdauernden Nutzungsschaden. Für die Höhe des Nutzungsausfalls waren hier die dokumentierte Geldnot, das erkennbare Interesse am Fahrzeug und die Kenntnis der Gegenseite maßgeblich. Ein Geschädigter erhält deshalb nicht allein wegen verzögerter Ersatzbeschaffung automatisch mehrjährige Entschädigung. Umgekehrt begrenzt ein niedriger Fahrzeugwert den Nutzungsschaden nicht zwingend. Bei solchen Fällen müssen Vertragskosten, Fahrzeugbewertung, Verwertungsablauf und Möglichkeiten einer Ersatzbeschaffung konkret aufgearbeitet werden.