Zivilrecht

Onlineautomatenspiele 2017 bis 2020: Anbieter musste 11.820 Euro Verluste zurückzahlen

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 17. Oktober 2023 die Verurteilung eines Onlineglücksspielanbieters zur Rückzahlung von 11.820 Euro bestätigt. Der in Thüringen wohnhafte Kläger hatte zwischen Oktober 2017 und April 2020 an virtuellen Automatenspielen teilgenommen. Einzahlungen von 12.120 Euro standen Auszahlungen von 300 Euro gegenüber. Die Beklagte betrieb ihr deutschsprachiges Angebot mit einer maltesischen Lizenz. Über eine entsprechende Erlaubnis nach Thüringer Recht verfügte sie im streitigen Zeitraum nicht. Nach der Entscheidung waren die zugrunde liegenden Spielverträge wegen Verstoßes gegen das damals geltende Internetglücksspielverbot nichtig. Die Einsätze waren daher abzüglich der erhaltenen Auszahlungen ohne Rechtsgrund geleistet worden. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Rückzahlungsbetrag wurde nebst Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen; die Revision ließ der Senat nicht zu. Das Urteil betrifft ausdrücklich historische Spielteilnahmen unter der damaligen Rechtslage und enthält keine pauschale Bewertung sämtlicher späterer Onlineangebote.

Redaktioneller Kernsatz

Onlineautomatenspiele 2017 bis 2020: Anbieter musste 11.820 Euro Verluste zurückzahlen

Redaktionelle Zusammenfassung · 928 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berufung des maltesischen Anbieters blieb erfolglos

Verbrauchergerichtsstand und deutsches Recht blieben maßgeblich

Der Senat bestätigte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Der Kläger machte als Verbraucher Ansprüche aus seiner privaten Teilnahme an dem auf Deutschland ausgerichteten Angebot geltend. Dass ein Prozessfinanzierer die Klage unterstützte, änderte diese Ausgangslage nicht.
Auch deutsches Recht war nach den Regeln über Verbraucherverträge anzuwenden. Die Beklagte hatte im Berufungsverfahren eine Rechtswahl zugunsten maltesischen Rechts in ihren Geschäftsbedingungen angeführt. Dieser erstmals vorgetragene, unbestrittene Vertragsinhalt war zwar verfahrensrechtlich noch zu berücksichtigen. Die Klausel war nach der Bewertung des Gerichts jedoch intransparent.
Sie vermittelte den Eindruck ausschließlicher Geltung maltesischen Rechts, ohne darauf hinzuweisen, dass zwingender Verbraucherschutz des ohne Rechtswahl maßgeblichen Rechts fortbestehen konnte. Deshalb beseitigte die Klausel die Anwendung der deutschen Schutzbestimmungen nicht. Die maltesische Glücksspielerlaubnis und die zivilrechtliche Rechtswahl waren damit getrennte Fragen, von denen keine die konkrete Rückforderung ausschloss.

Prozessfinanzierung belegte keine fehlende Berechtigung des Spielers

Die Beklagte vermutete, der Kläger habe seine Forderung an den Prozessfinanzierer abgetreten und könne deshalb nicht mehr selbst klagen. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Abtretung im vorliegenden Vertragsverhältnis sah der Senat nicht. Ein nachträglich vorgelegter Finanzierungsvertrag zwischen anderen Personen bewies keine entsprechende Vereinbarung des Klägers.
Der Kläger hatte erklärt, seine Forderungen nicht abgetreten zu haben. Unter den gegebenen Umständen musste er dem Gegner nicht zusätzlich seinen gesamten Finanzierungsvertrag vorlegen. Der Senat hielt das pauschale Bestreiten seiner Forderungsinhaberschaft daher für unbeachtlich.
Auch hilfsweise trug der Einwand nach der Begründung nicht. Selbst der von der Beklagten angeführte Musterfall betraf nur eine Sicherungsabtretung mit Ermächtigung zur Prozessführung. Bei entsprechender Gestaltung hätte der Kläger die Forderung im eigenen Namen geltend machen dürfen. Die Erfolgsbeteiligung des Finanzierers begründete zudem keinen Rechtsmissbrauch. Die hier verfolgten individuellen Rückzahlungsansprüche waren nicht mit einer gesetzlich besonders ausgestalteten Gewinnabschöpfungsklage eines Verbands gleichzusetzen.

Damals geltendes Internetverbot führte zur Nichtigkeit der Spielverträge

Für die streitigen Jahre ging der Senat von einem Verbot der angebotenen Onlinecasinospiele nach § 4 Absatz 4 des früheren Glücksspielstaatsvertrags aus. Die Beklagte hatte dagegen verstoßen, indem sie die Spiele auch für Teilnehmer in Thüringen zugänglich machte. Eine Lizenz aus einem anderen Mitgliedstaat ersetzte die erforderliche nationale Zulässigkeit nicht.
Die Nichtigkeit nach § 134 BGB scheiterte nach der Begründung nicht daran, dass sich das Veranstaltungsverbot vornehmlich an den Anbieter richtete. Der Gesetzeszweck, insbesondere Suchtbekämpfung sowie Spieler- und Jugendschutz, erforderte hier die Unwirksamkeit der verbotswidrigen Spielverträge.
Der Senat hielt das frühere Verbot auch für mit dem Unionsrecht vereinbar. Er stützte sich auf die zum Entscheidungszeitpunkt herangezogene Rechtsprechung zu den zulässigen Schutzinteressen und zur besonderen Gefährlichkeit bestimmter Internetangebote. Die spätere Änderung des Glücksspielrechts und eine veränderte Aufsichtspraxis legalisierten nach seiner Bewertung die zuvor geschlossenen Verträge nicht rückwirkend. Entscheidungen über die Autorisierung einzelner Zahlungsdienste waren auf den Spielvertrag selbst nicht übertragbar.

Fehlende Kenntnis des Spielers verhinderte den Ausschluss der Rückforderung

Für einen Ausschluss nach § 814 BGB hätte der Kläger bei seinen Zahlungen positiv wissen müssen, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war. Eine solche Kenntnis konnte die hierfür beweisbelastete Beklagte nicht nachweisen. Bloßes Kennenmüssen oder Kenntnis einzelner rechtlich relevanter Tatsachen reichten dafür nicht aus.
Auch § 817 Satz 2 BGB stand der Rückforderung nicht entgegen. Der Senat sah weder einen bewussten Verstoß des Spielers noch ein derart leichtfertiges Verschließen vor der Illegalität, dass sein Verhalten wie bewusstes Handeln außerhalb der Rechtsordnung zu bewerten wäre. Dabei blieb er an die überzeugend gewürdigten erstinstanzlichen Angaben des Klägers gebunden.
Dass dieser auf eine auch für Deutschland ausreichende Wirkung der beworbenen maltesischen Lizenz vertraut hatte, erschien dem Gericht plausibel. Allgemeine Medienberichte bewiesen nicht, dass er sie wahrgenommen hatte. Ob die Rückforderungssperre daneben schon nach ihrem Schutzzweck einzuschränken war, ließ der Senat ausdrücklich offen. Die fehlenden subjektiven Voraussetzungen genügten für die Entscheidung.

Ausschüttungen an andere Spieler reduzierten den Anspruch nicht auf fünfzehn Prozent

Die Beklagte berief sich darauf, nach maltesischen Vorgaben mindestens 85 Prozent der Spieleinsätze an die Gesamtheit der Spieler ausschütten zu müssen. Daraus folgte nach dem Senat nicht, dass sie nur fünfzehn Prozent der Zahlungen des Klägers erlangt hatte.
Die Gelder waren ihrem Verfügungsbereich zugeflossen. Ein behauptetes Treuhandregime wurde nicht so konkret dargelegt und bewiesen, dass eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über den übrigen Anteil ausgeschlossen gewesen wäre. Eine rechtliche Ausschüttungspflicht war mit fehlendem tatsächlichem Erhalt nicht gleichzusetzen.
Ebenso wenig war eine Entreicherung ausreichend dargetan. Nach eigenem Vortrag hätte die Beklagte die Gewinne anderer Spieler auch ohne die Einsätze des Klägers aus anderen Mitteln ausgezahlt. Dann konnten diese sonst einzusetzenden Mittel als Vermögensvorteil erhalten bleiben. Zusätzlich verwies der Senat auf die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung bei verbotswidrigem Leistungsempfang. Maßgeblich blieb deshalb der individuelle Saldo aus Ein- und Auszahlungen.

Weitere Einwendungen änderten das Ergebnis nicht

Die Rückforderung verstieß nach Auffassung des Senats auch nicht gegen Treu und Glauben. Ein schutzwürdiges Vertrauen der verbotswidrig handelnden Anbieterin auf das endgültige Behalten der Einsätze bestand unter den Umständen nicht. Die Regelung über Spielschulden beseitigte den Bereicherungsanspruch ebenfalls nicht, weil er auf der rechtlichen Unwirksamkeit der Verträge beruhte.
Ob daneben ein deliktischer Anspruch bestand, konnte offenbleiben. Eine Aussetzung wegen des damals angeführten europäischen Vorlageverfahrens C-440/23 oder eine eigene Vorlage hielt der Senat zum Entscheidungszeitpunkt nicht für erforderlich. Er sah die für seine Entscheidung maßgeblichen unionsrechtlichen Grundsätze als bereits hinreichend geklärt an.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Das Urteil zeigt, dass Rückforderungen historischer Onlineverluste mehrere eigenständige Prüfungen erfordern. Neben Spielzeitraum und damaliger Erlaubnislage waren hier die konkrete Kenntnis des Spielers, die Berechtigung zur Prozessführung und der tatsächliche Geldzufluss maßgeblich. Eine Prozessfinanzierung bewies keine Abtretung, und Ausschüttungen an andere Spieler minderten nicht automatisch den individuell zurückzuzahlenden Betrag. Besonders wichtig ist die Begrenzung der Aussage: Der Senat ließ eine allgemeine Einschränkung der Rückforderungssperre ebenso offen wie zusätzliche deliktische Ansprüche. Seine Einschätzung zum europäischen Vorlageverfahren ist als damalige Verfahrensentscheidung einzuordnen, nicht als Aussage über spätere Entwicklungen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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