Strafrecht

Staatsschutzverfahren eröffnet: Jena sah hinreichenden Verdacht einer kriminellen, aber keiner terroristischen Vereinigung

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 1. August 2023 eine Anklage des Generalbundesanwalts zur Hauptverhandlung zugelassen, dabei jedoch mehrere rechtliche Bewertungen eingeschränkt. Für die als „K.“ bezeichnete Gruppierung sah der Senat nach vorläufiger Aktenprüfung hinreichenden Verdacht einer kriminellen Vereinigung. Eine Ausrichtung auf strafbare Tötungsdelikte, die den angeklagten Vorwurf einer terroristischen Vereinigung getragen hätte, war aus seiner Sicht nicht ausreichend belegt. Auch einzelne zusätzlich angeklagte Gewaltdelikte ließ das Gericht in der beantragten rechtlichen Form nicht zu. Das Hauptverfahren wurde gleichwohl vor dem Staatsschutzsenat eröffnet, der mit fünf Richtern verhandeln sollte. Gegen vier Angeklagte ordnete das Gericht Haftfortdauer nach Maßgabe des eröffneten Verfahrens an. Der Beschluss ist weder eine Verurteilung noch ein Freispruch; er betrifft die vorläufige Verurteilungswahrscheinlichkeit und den rechtlichen Umfang der bevorstehenden Hauptverhandlung.

Redaktioneller Kernsatz

Staatsschutzverfahren eröffnet: Jena sah hinreichenden Verdacht einer kriminellen, aber keiner terroristischen Vereinigung

Redaktionelle Zusammenfassung · 839 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Eröffnungsbeschluss begrenzte die rechtliche Einordnung der Anklage

Bloßes Beobachten und Hinzutreten beschrieben keinen eigenen Gewalttatbeitrag

Bei zwei angeklagten Geschehensabschnitten beanstandete der Senat bereits die Beschreibung individueller Tatbeiträge. Die Anklage schilderte im Wesentlichen Handlungen gesondert verfolgter Personen. Den hier Angeschuldigten wurde demgegenüber zugeschrieben, das Geschehen beobachtet, in der Nähe gestanden oder anschließend zu anderen Personen aufgeschlossen zu haben.
Damit waren nach Auffassung des Gerichts weder Widerstand noch ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte hinreichend beschrieben. Auch eine Beteiligung an einem Landfriedensbruch verlangte mehr als die bloße Anwesenheit. Selbst die Billigung einer fremden Tat genügte für sich genommen nicht.
Der Senat prüfte außerdem eine mögliche psychische Beihilfe. Dafür hätte eine nach außen erkennbare Unterstützung vorliegen müssen, die gegenüber dem Täter zum Ausdruck kam und dessen konkrete Tat förderte oder erleichterte. Erforderlich war ebenso ein entsprechendes Bewusstsein des Helfenden. Solche Umstände ergaben sich weder aus dem Anklagesachverhalt noch ausreichend aus der Aktenlage. Das bloße Zusammenstehen ersetzte diese Voraussetzungen nicht.

Versuch und Mittäterschaft benötigen konkrete tatsächliche Grundlagen

Für einen versuchten Befreiungs- oder sonstigen Gewalttatbeitrag fehlte es ebenfalls an einer ausreichenden Darstellung. Eine Bewegung in Richtung des Geschehens erklärte weder den konkreten Tatentschluss noch ein unmittelbares Ansetzen zu dessen Verwirklichung. Bei einem weiteren Vorgang hieß es sogar, einer der Angeschuldigten habe sich unter die Menge begeben und das beobachtete Geschehen verlassen.
Auch die pauschale Bezeichnung gemeinschaftlichen Handelns genügte nicht, um fremde Tatbeiträge als mittäterschaftlich zuzurechnen. Hierfür wären insbesondere Angaben zu einem gemeinsamen Tatplan und den jeweiligen Beiträgen erforderlich gewesen. Ein unbestimmter Wille, jemanden aus einer Situation herauszuziehen, belegte die angeklagten vollendeten Delikte nicht.
Davon trennte der Senat das Vereinigungsdelikt. Das Aufsuchen derselben Versammlung zur Verwirklichung von Zwecken der angenommenen kriminellen Vereinigung konnte weiterhin eine mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung darstellen. Diese Handlungen waren nach seiner Bewertung mit den bereits angeklagten Mitgliedschaftshandlungen zu einer tatbestandlichen Einheit verbunden. Die Einschränkung einzelner Gewaltvorwürfe beseitigte den verbleibenden Vereinigungsverdacht daher nicht.

Für Terrorismusvorwurf fehlte eine hinreichend belegte Ausrichtung auf strafbare Tötungen

Der Generalbundesanwalt hatte eine spätere Verschärfung der Gruppenziele angenommen. Ausgangspunkt waren aktenkundige brutale Überfälle auf Mitglieder und eine anschließende Bewaffnung sowie entsprechende Vorbereitung auf weitere Angriffe. Nach Auffassung des Senats belegte dies jedoch noch nicht, dass die Organisation auf Mord oder Totschlag ausgerichtet war.
Die Vereinigungsdelikte erfassen eine besondere organisatorische Gefährlichkeit, indem sie bereits bestimmte Zusammenschlüsse und deren Betätigung unter Strafe stellen. Die dafür maßgeblichen Gruppenziele müssen sich aber auf strafbare Handlungen beziehen. Verhalten, das etwa durch Notwehr gerechtfertigt wäre, genügt dafür nicht.
Nach der vorläufigen Würdigung standen die angeführten Überlegungen zu möglicherweise tödlicher Gewalt im Zusammenhang mit erwarteten Angriffen auf Mitglieder. Eine verbindliche Planung gerade rechtswidriger Tötungen war nicht hinreichend erkennbar. Damit erklärte das Gericht weder jede denkbare Abwehrhandlung für zulässig noch beurteilte es eine konkrete Tötung als gerechtfertigt. Es prüfte, welche strafbare Zielrichtung sich der Vereinigung anhand der angeklagten Tatsachen zurechnen ließ.

Verteidigungsabsicht, Provokation und verbindliches Gruppenziel waren gesondert zu prüfen

Der Senat setzte sich mit der Annahme auseinander, die Mitglieder hätten Angriffe nur als Vorwand für eigene Gewalt herbeiführen wollen. Einzelne aggressive Äußerungen oder zusätzliche feindselige Motive schlossen nach den erläuterten Maßstäben einen tatsächlich vorhandenen Verteidigungswillen nicht automatisch aus. Ebenso wenig belegte die Vorbereitung auf erwartete Überfälle für sich eine gezielte Herbeiführung einer nur vorgetäuschten Verteidigungslage.
Für eine zielgerichtete Provokation fehlten nach der Aktenprüfung ausreichend konkrete Tatsachen. Die beschriebenen Präsenzaktionen, Streifen und Bewaffnung ließen nicht hinreichend auf einen verbindlichen Plan schließen, bestimmte Angriffe gezielt auszulösen und anschließend unter dem Deckmantel der Notwehr Straftaten zu begehen. Dabei betonte der Senat die notwendige Einzelfallprüfung von pflichtwidrigem Vorverhalten und dessen Zusammenhang mit einem späteren Angriff.
Unabhängig davon fehlte nach seiner Bewertung die erforderliche organisatorische Festlegung. Persönliche Vorstellungen einzelner Mitglieder oder das bloße Bewusstsein möglicher Tötungsfolgen reichten nicht. Die Vereinigung selbst musste auf entsprechende strafbare Taten ausgerichtet und eine solche Zielsetzung verbindlich akzeptiert sein. Gerade daran bestanden nach den Ermittlungsunterlagen erhebliche Zweifel.

Weitere rechtliche Korrekturen änderten die Staatsschutzzuständigkeit nicht

Bei einem weiteren Anklagepunkt verneinte der Senat das angeführte Regelbeispiel eines besonders schweren Landfriedensbruchs. Beschrieben waren Flaschenwürfe aus einer Gruppe, nicht ein eigenes entsprechendes Verhalten des betroffenen Angeschuldigten. Für das herangezogene Regelbeispiel war aber eine persönliche Verwirklichung erforderlich. Das Gruppenhandeln konnte diese Voraussetzung nicht ersetzen.
An anderen Stellen ergänzte der Beschluss die in Betracht kommenden Vorschriften zur gefährlichen Körperverletzung und stellte eine unvollständige Zwischenauflistung von Anklagepunkten klar. Die Entscheidung nahm somit keine einseitig pauschale Reduktion sämtlicher Vorwürfe vor, sondern passte die rechtliche Einordnung an die jeweils beschriebenen Lebenssachverhalte an.
Trotz der abweichenden Bewertung des Terrorismusvorwurfs blieb das Oberlandesgericht sachlich zuständig. Wegen der besonderen Bedeutung des eröffneten Verfahrens sah der Senat keinen Anlass zur Verweisung an ein Landgericht. Die tatsächliche und abschließende rechtliche Beurteilung der zugelassenen Vorwürfe blieb der Hauptverhandlung vorbehalten.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Ein Eröffnungsbeschluss verlangt bereits eine genaue Zuordnung von Verhalten, Vorsatz und rechtlicher Bedeutung zu jeder angeklagten Person. Gruppenzugehörigkeit oder Anwesenheit ersetzen keinen individuellen Beitrag zu einem zusätzlichen Gewaltdelikt. Ebenso sind aggressive Einzeläußerungen und eine verbindliche strafbare Zielsetzung der gesamten Organisation auseinanderzuhalten. Die Entscheidung darf dabei nicht als allgemeine Rechtfertigung politischer Gewalt gelesen werden. Der Senat bewertete vorläufig die konkrete Anklage und eröffnete weiterhin ein Staatsschutzverfahren wegen einer kriminellen Vereinigung und weiterer Vorwürfe. Gerade dieser Verfahrensstand begrenzt, welche abschließenden Aussagen sich aus dem Beschluss ableiten lassen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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